Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
                            Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und  über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts   Vom 27. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dem in Bonn am 16. Dezember 1993 und in Magdeburg am 17. Dezember 1993 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Freie Hansestadt Bremen in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 27. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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