Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten Vom 30. November 1999
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst
vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 285, 1983 S. 306 - 8001-a-2) verordnet der Senat:
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§ 1
Für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landesverwaltung und Kommunalverwaltung gilt für das dritte Ausbildungsjahr der als
Anlage 1
beigefügte Ausbildungsrahmenplan.
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§ 2
Für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern gilt für das dritte Ausbildungsjahr der als
Anlage 2
beigefügte Ausbildungsrahmenplan.
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§ 3
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 5. Juli 1983 (Brem.GBl. S. 447 - 8001-b-2) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. November 1999
Der Senat
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Anlage 1
(zu
§ 1
)
Abschnitt II: Fachrichtung Landesverwaltung und Kommunalverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten | ||
d) | Entscheidungen begründen | ||
1.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts | a) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen |
b) | Anträge aufnehmen | ||
c) | Bescheide erlassen | ||
d) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten (VA) anordnen und begründen | ||
e) | Rechtmäßigkeit von VA und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen | ||
f) | Vollstreckungsarten unterscheiden | ||
g) | Rechtsbehelfe prüfen | ||
1.3 | Kommunalrecht | a) | Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern |
b) | Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen | ||
c) | rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | ||
d) | Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | ||
e) | Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung erläutern | ||
f) | Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen | ||
g) | Wirtschaftsgrundsätze für kommunale Unternehmen beschreiben |
- Zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Abschnitt II Lfd. Nr. 1.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt I* Lfd. Nr. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 4 | Kommunikation und Kooperation |
Abschnitt I Lfd. Nr. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g, |
Abschnitt II Lfd. Nr. 1.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Abschnitt II Lfd. Nr. 1.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt I Lfd. Nr. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g |
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen
Abschnitt I Lfd. Nr. 5.1 | Betriebliche Organisation, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 5.3 | Rechnungswesen, Lernziele b und e |
Abschnitt II Lfd. Nr. 1.3 | Kommunalrecht |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt I Lfd. Nr. 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 1.4 | Umweltschutz, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 5.3 | Rechnungswesen, Lernziele a, c und d |
fortzuführen.
Fußnoten
*
Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
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Anlage 2
(zu
§ 2
)
Abschnitt II: Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten | ||
d) | Entscheidungen begründen | ||
e) | Widerspruchsbescheide entwerfen | ||
2.2 | Selbstverwaltungsrecht | a) | Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern |
b) | staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern | ||
c) | Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben | ||
d) | Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern | ||
2.3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung | a) | bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten |
b) | Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten | ||
c) | Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten | ||
d) | Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden | ||
e) | Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten | ||
f) | das Sachverständigenwesen erläutern | ||
g) | Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren | ||
h) | Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten | ||
i) | über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren | ||
j) | Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten | ||
k) | Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren | ||
l) | an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten | ||
m) | Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten | ||
n) | Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen | ||
2.4 | Berufsbildungsrecht | a) | Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden |
b) | Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen | ||
c) | Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen | ||
d) | bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken | ||
e) | Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten |
- Zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen
Abschnitt I* Lfd. Nr. 5.1 | Betriebliche Organisation, |
Abschnitt II Lfd. Nr. 2.2 | Selbstverwaltungsrecht |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt I Lfd. Nr. 1.1 | Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Abschnitt II Lfd. Nr. 2.3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis n |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt I Lfd. Nr. 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 1.4 | Umweltschutz, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt II Lfd. Nr. 2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
Abschnitt II Lfd. Nr. 2.3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e, |
Abschnitt II Lfd. Nr. 2.4 | Berufsbildungsrecht, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Abschnitt I Lfd. Nr. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt I Lfd. Nr. 4 | Kommunikation und Kooperation |
Abschnitt I Lfd. Nr. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
fortzuführen.
Fußnoten
*
Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
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