Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit
    DE - Landesrecht Bremen

    Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit

    Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit Vom 21. März 2002
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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    Artikel 1
    Dem am 10. Dezember 2001 unterzeichneten
    Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
    wird zugestimmt.
    Der Staatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.
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    Artikel 2
    (Änderungsanweisungen zum
    Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 - 33-a-1), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351).)
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    Artikel 3
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
    Artikel 12
    in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
    (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2002 in Kraft.
    Bremen, den 21. März 2002
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