Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)
    DE - Landesrecht Bremen

    Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)

    Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV) Vom 13. September 2002
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)
    Aufgrund des

    § 3 Abs. 2

    i.V.m.

    § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

    vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit vom 07. August 2002 und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren vom 28. August 2002 verordnet:

    § 1 Kosten

    Von den Arbeits-, Jugend- und Sozialbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

    § 2 Übergangsvorschrift

    Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
    Beschlossen, Bremen, den 13. September 2002
    Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
    Anlage
    (zu

    § 1

    )
    Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen
    A. Übersicht
    3 Arbeit
    30 - aufgehoben -
    31 - aufgehoben -
    32 - aufgehoben -
    33 Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht
    4 Jugend und Soziales
    40 Soziales
    41 Jugend
    B. Kostentatbestände
    3 Arbeit
    30 - aufgehoben -
    31 - aufgehoben -
    32 - aufgehoben -
    33 Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht
    330 Betriebsverfassungsrecht
    330.00 Entscheidung über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes gebührenfrei
    330.01 Genehmigungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeite gebührenfrei
    331 Schwerbehindertenrecht
    331.00 Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen gebührenfrei
    4 Jugend und Soziales
    40 Soziales
    400 Soziale und sozialpädagogische Berufe
    400.00 Erteilung der staatlichen Anerkennung für die sozialen und sozialpädagogischen Berufe gebührenfrei
    400.01 Teilnahme am Kolloquium für die Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin und Erzieher/Erzieherin gebührenfrei
    401 Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (HeimG)
    401.00 Projektberatung im Außendienst, sofern das Verfahren nicht mit der Abgabe einer Anzeige nach 401.01 abschließt. 90,00 Euro
    401.01 Bearbeitung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 12 HeimG
    bis zu 10 Heimplätzen 150,00 Euro
    für jeden weiteren Heimplatz 16,00 Euro
    401.02 Bearbeitung eines Änderungsanzeigeverfahrens 60 v.H. der Gebühr nach 401.01
    401.03 Anordnungen gemäß § 17 HeimG Grundgebühr nach 401.00 und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01 für jeden Heimplatz
    401.04 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes, kommissarische Heimleitung gemäß § 18 HeimG gebührenfrei
    401.05 Untersagung des Betriebes gemäß § 19 HeimG Grundgebühr nach 401.00 und 80 v.H. der Gebühren nach 401.01 für jeden Heimplatz
    401.06 Befreiungen gemäß § 31 HeimMindBauV Grundgebühr nach 401.00 und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01 für jeden Heimplatz
    41 Jugend
    410 Annahme als Kind
    410.00 Ärztliche Untersuchung bei der Annahme als Kind gebührenfrei
    410.01 Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind gebührenfrei
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