Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)
DE - Landesrecht Bremen

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) Vom 20. August 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Aufgrund des

§ 3 Abs. 1

und des

§ 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. In den Kostensätzen der
Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis Inneres
ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3 Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres

Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1

)
Kostenverzeichnis Inneres

Inhaltsübersicht

Nummer Kostentatbestand
101 Legalisation und Apostillen
110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen
111 Stiftungen und Vereine
112 Namensänderungsrecht
114 Glücksspiel
115 Sammlungen
118 Schornsteinfegerwesen
120 Allgemeines Polizeirecht
121 Melde- und Ausweiswesen
122 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
123 Sonstiges
131 Prüfung der Ehevoraussetzungen § 13 Personenstandsgesetz
132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz
134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen
135 Ausstellung von Personenstandsurkunden
140 Feldordnungsrecht
160 Waffengesetz
161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
101 Legalisation und Apostillen
101.01 Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation 20
101.02 Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 20
110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen
110.01 Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage 49 bis 426
110.02 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken 73
110.03 Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen 136 bis 1 300
111 Stiftungen und Vereine Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen
111.01 Entscheidung über Anerkennung einer Stiftung nach §§ 80 Absatz 2, 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Entscheidung über Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 430 bis 10 400 215 bis 5 200
111.02 Entscheidungen über Genehmigungen nach §§ 85a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Satzungsänderungen von Stiftungen), nach § 83c Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3 BremStiftG (Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz) und nach § 87 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Auflösungen von Stiftungen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 120 bis 3 100 62 bis 1 580
111.03 Entscheidungen über Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen nach §§ 86b, 86e BGB i.V.m. § 2 BremStiftG sowie über Aufhebungen nach § 87a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG 250 bis 3 400 125 bis 1 700
111.04 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB 250 bis 3 200 125 bis 1 620
111.05 Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 BremStiftG (Beanstandungen und Anordnungen), § 8 BremStiftG (Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten) und § 9 BremStiftG (Klärung und 260 bis 10 000 130 bis 5 000 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen); Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB i.V.m. § 2 BremStiftG 300 bis 10 300 150 bis 5 180
111.06 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen 108 bis 550 54 bis 275
111.07 Bescheinigung nach Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen 12 6
111.08 Prüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 210 bis 10 200 105 bis 5 100
111.09 Prüfung der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen 60 bis 1 070 gebührenfrei
111.11 Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits geründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung 150 bis 6 000 gebührenfrei
112 Namensänderungsrecht
112.01 Familiennamensänderung nach § 1 Namenänderungsgesetz (NamÄndG) oder Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG 211 bis 1 397
114 Glücksspiel
114.0 Veranstalten öffentlichen Glücksspiels
114.01 Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. §§ 3 f. Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet 1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle Euro
114.02 Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG 87
114.03 Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ pro Kalenderjahr 2 022
114.04 Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021 2 568
114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 215 bis 2 568
114.07 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele 73 bis 474
114.08 Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession 158 bis 2 568
114.1 Vermitteln öffentlichen Glücksspiels
114.11 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG 183 bis 2 568
114.12 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG pro Kalenderjahr 1 490
114.13 Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG pro Kalenderjahr 1 490
114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4, 5 GlüStV 2021 215 bis 2 568
114.16 Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis 67 bis 1 541
114.17 Anerkennung von Schulungsanbietern nach § 5c Absatz 3 BremGlüG 523 bis 2 421
114.2 Pferdewetten
114.21 Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) 215 bis 897
114.22 Erteilung einer Buchmacherkonzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG 215 bis 897
114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 177 bis 897
114.24 Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 177 bis 897
114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 215 bis 897
114.27 Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis 35 bis 470
114.3 Spielbank
114.31 Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG) 6 215 bis 14 967
114.32 Genehmigung von neuen Geldspielgeräten 158 bis 3 000
114.33 Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten 158 bis 3 000
114.34 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen 158 bis 3 000
114.35 Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG 1 469 bis 14 581
114.36 Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG 128 bis 14 455
114.4 Glücksspielaufsicht
114.41 Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31 158 bis 360
114.42 Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 1 BremGlüG 115 bis 1 490
114.43 Untersagungen und Anordnungen im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach dem BremGlüG und GlüStV 2021 nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG 110 bis 445
114.45 Jede sonstige Amtshandlung der Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG 18 bis 890
115 Sammlungen
115.01 Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften gebührenfrei
118 Schornsteinfegerwesen
118.0 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide
118.01 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) 635
118.02 Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 1 SchfHwG 73
118.03 Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG 72 bis 232
118.1 Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
118.11 Grundwert je Abnahme oder Prüfung 12
118.12 Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit 8
118.13 Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter 2
118.14 Zusätzlich je angeschlossener Feuerstätte 6
118.15 Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 6,50
118.16 Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen (Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann) 13
118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt 1,50
118.18 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt 1,50
118.19 Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens 13
120 Allgemeines Polizeirecht
120.0 Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung
120.01 Für jede bedienstete Person (Beamtinnen und Beamten sowie bei der Polizei angestellten Personen) Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben
120.02 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden angefangenen Kilometer 1,73
120.03 für den Einsatz eines Personenkraftwagens für jeden angefangenen Kilometer 2,25
120.04 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht für jeden angefangenen Kilometer 2,58
120.05 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht für jeden angefangenen Kilometer 3,65
120.06 für den Einsatz eines Streckenbootes für jede angefangene Betriebsstunde 227,94
120.07 für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes (Anmerkung zu Nummer 120.01 bis 120.07 Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG) für jede angefangene Betriebsstunde 103,22
120.08 für die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, sofern der Einsatz des Rettungsfahrzeugs durch eigenes Verschulden der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners verursacht wurde oder überwiegend in ihrem/seinem Interesse liegt Abrechnung nach der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen (Feuerwehrkostenordnung)
120.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst
120.11 Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte) 255 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 146 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug
120.12 Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist 179 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 146 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug
120.13 Polizeieinsatz zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.14 Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist (Anmerkung: Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten) Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.15 Polizeieinsatz für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen (Anmerkung: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat) Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.16 Polizeieinsatz bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.17 Polizeieinsatz zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.18 Polizeieinsatz bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.19 Polizeieinsatz zur Beseitigung der Behinderung von Einsatzkräften wie Notärztinnen/ Notärzten, Sanitäterinnen/ Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.2 Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG
120.21 Polizeieinsatz bei einem unberechtigten Anfordern von bediensteten Personen oder Fahrzeugen Polizei (Anmerkung: Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat) Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.22 Polizeieinsatz aufgrund einer Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.23 Polizeieinsatz nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage (Anmerkung: Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde. In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagenbesitzer) 149
120.3 Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG
120.31 Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung 73
120.32 Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person 73
120.33 Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam (Anmerkungen: Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen. Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist. Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten) für jede angefangenen 12 Stunden 79
120.4 Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern (Anmerkung: Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten)
120.41 für jede bedienstete Person Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00
120.42 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05
120.43 für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummern 120.06 und 120.07
120.5 Sicherstellung nach § 21 BremPolG, § 94, § 111b Strafprozessordnung Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für:
120.51 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) 1
120.52 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50
120.53 ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger 1,70
120.54 einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug 3,50
120.55 einen Lastkraftwagen oder Omnibus 6
120.56 ein Wasserfahrzeug 4
120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter 1,70
120.58 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter 3,50
120.6 Sonstige Amtshandlungen
120.61 § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Einsatz des Polizeivollzugsdienstes Abrechnung nach Zeitaufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG werden gesondert erhoben
120.62 Schriftliche Verbote und Gebote nach dem BremPolG (z.B. Erteilung eines Platzverweises nach § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG)) (Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen) Abrechnung nach Abschnitt 120.0
120.63 Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin/zum Hilfspolizeibeamten nach § 138 Absatz 1 BremPolG (Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt) Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00
120.7 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist. gebührenfrei
121 Melde- und Ausweiswesen
121.01 Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) 10 je Einwohner
121.02 Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG 17 je Einwohner
121.03 Melderegisterauskunft nach §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht 29 je Einwohner
121.04 Melderegisterauskunft nach § 44 BMG aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen 25 bis 63 je Einwohner
121.05 Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG 8 je Einwohner
121.06 Gruppenauskünfte nach § 46 BMG Grundgebühr i.H.v. 50 zzgl. 200 pro angefangenen 1 000 abgerufenen Personen
121.07 Meldebescheinigung nach § 18 BMG 10 je Bescheinigung
121.08 Meldebescheinigung nach § 18 BMG deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen 29 je Bescheinigung
121.09 Meldebescheinigung nach § 18 aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen 27 bis 55 je Einwohner
121.10 Einfache Melderegisterauskunft nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende gebührenfrei
121.11 Gebühr Melderegisterauskunft für Parteien nach § 50 Absatz 1 BMG Grundgebühr bei einer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG 75
zuzüglich je weiterer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG 43
zuzüglich je Person, über die Auskunft erteilt wird, 1
121.12 Schriftliche Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG i.V.m. § 34 Absatz 2 Satz 5 1. Alt. BMG 13 je Datenübermittlung/Auskunft
121.13 Eintragung eines Künstlernamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Passgesetz (PassG) und § 5 Absatz 2 Nummer 12 Personalausweisgesetz (PAuswG) 146 bis 566
121.14 Eintragung eines Ordensnamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PassG und § 5 Absatz 2 Nummer 12 PAuswG 146 bis 529
122 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
122.01 Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung 43 bis 800
122.02 Verfügung nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG) 233 bis 792
122.04 Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten) 119 bis 329
122.05 Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 34
122.06 Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 41
122.07 Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 24
122.08 Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 des Bremischen BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten) (Anmerkung: Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr. 122.08 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben) 105
122.09 Zuschlag bei Tatbestand nach 122.08 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs 72
122.10 Zuschlag bei Tatbestand nach 122.08 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs 143
123 Sonstiges
123.0 Verwaltung von Fundsachen
123.01 bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR gebührenfrei
123.02 bei einem Schätzwert über 15 EUR 10 Prozent des Schätzwertes mindestens 4
123.03 bei einem Schätzwert über 15 EUR soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert (Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03:a) Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.b) Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.c) Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten) 2 Prozent des Schätzwertes
123.04 Bescheinigung in Fundangelegenheiten 6
123.1 Wohnwagen und Wohnwagenplätze
123.11 Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen 10,50
123.12 Genehmigung nach 123.11 bei mehr als einer Woche je Wagen 15 bis 130
123.13 Zulassung eines Wohnwagenplatzes nach § 3 Wohnwagengesetzes 60 bis 327
123.2 Sonstige Gebühren
123.21 Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen gebührenfrei
123.23 Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz 45 bis 197
131 Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
131.01 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 52
131.02 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 88
131.03 wenn auch ausländisches Recht zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist 132
131.04 wenn auch ausländisches Recht zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen 176
131.05 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV)
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 27
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 66
131.06 Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG
a) vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG 33
b) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG 104
131.07 Erhöhung des Kostensatzes zu 131.06b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden) 57
131.08 an einem Außentraustandort 114
131.09 im Übrigen gebührenfrei
132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG
132.01 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 52
132.02 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
a) ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung 88
b) mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung 132
132.03 wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei
132.04 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 66
134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen
134.01 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV
a) Versicherung an Eides Statt bei Hinzuziehung eines nicht gerichtlich vereidigten Dolmetschers gemäß § 2 Absatz 2 PStV 33
b) Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 13 Absatz 2 PStG 33
134.10 Beurkundung
134.11 einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG 103
134.12 einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG 103
134.13 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG 103
134.14 einer Geburt im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG 103
134.15 eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG 66
134.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung
134.21 zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 73
c) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen 117
134.22 zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird gebührenfrei
134.23 zur Namensangleichung nach Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG 66
134.24 zur Namensangleichung nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG gebührenfrei
134.25 zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG gebührenfrei
134.26 zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 73
134.27 zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält gebührenfrei
134.28 zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 PStG 18
134.29 zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG 46
134.30 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird gebührenfrei
134.31 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV 13
131.32 für ein zweites und jedes weitere Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 7
135 Ausstellung von Personenstandsurkunden
135.01 Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG 13
135.02 Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG 13
135.03 Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG 7
135.04 für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 7
135.05 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde
a) aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 13
b) aus einem Personenstandseintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG 13
c) für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 7
135.06 Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 65 PStG gebührenfrei
135.07 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 13
135.08 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG 13
135.09 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG gebührenfrei
135.10 Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG gebührenfrei
135.11 Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV 13
135.12 Mehrsprachige Formulare nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts 13
135.13 für ein zweites und jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte 7
135.14 Suchgebühren für die Ermittlung von Registereinträgen, wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden und die Ermittlung einen erhöhten Zeitaufwand verursacht (Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14: Auslagen sind gesondert nach § 11 BremGebBeitrG in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes) Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00
135.15 Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG 13
135.16 für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 7
140 Feldordnungsrecht
140.01 Bestätigung als Feldhüter nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz 72
Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist gebührenfrei
140.02 Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz (Anmerkung: Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres) 5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13
140.03 Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 5 bis 27
140.04 Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 3 bis 12
140.05 Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz 6
140.06 Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag 4
160 Waffengesetz (WaffG)
160.01 § 3 Absatz 3 WaffG Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen 65
160.02 a) § 4 Absatz 3 Regelüberprüfung 51
b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 45
160.03 § 9 Absatz 2 WaffG Nachträgliche Auflagen 43 bis 283
160.04 § 9 Absatz 3 WaffG Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte 57 bis 332
160.05 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 91
160.06 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe 60
160.07 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 60
160.08 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG 73
160.09 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 60
160.10 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 270
160.11 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 202
160.12 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige 270
160.13 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben (Anmerkung: Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15) 59
160.14 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 59
160.15 § 20 Absatz 1 WaffG 29
Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte
160.16 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument 30
160.17 § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument 73
160.18 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 29
160.19 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 51
160.20 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments
160.21 Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden (Anmerkung: Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen) 18
160.22 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 49
160.23 § 10 Absatz 2 WaffG Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte 41
160.24 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 25
160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 59 bis 213
160.26 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein 25
160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 228
160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 89
160.29 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge) 41
160.30 § 10 Absatz 4 WaffG Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins 106
160.31 § 10 Absatz 5 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 181
160.32 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition 47
160.33 § 12 Absatz 5 WaffG Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten 47 bis 177
160.34 § 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen) 67
160.35 § 14 Absatz 5 WaffG Erteilung einer Erwerbserlaubnis 82
160.36 § 16 Absatz 2 WaffG Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 85
160.37 § 16 Absatz 3 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege 47 bis 177
160.38 § 17 Absatz 2 WaffG Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas 275
160.40 § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung 44
160.41 § 21 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) 88 bis 3 629
160.42 § 21 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) 88 bis 3 628
160.43 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen 25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis
160.44 § 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen 25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis
160.45 § 22 Absatz 1 WaffG Prüfung der Fachkunde 996
160.46 § 25a WaffG Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 44
160.47 § 26 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen 88 bis 628
160.48 § 27 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung 77 bis 474
160.49 § 27 Absatz 4 WaffG Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 40 bis 236
160.49a § 27a Absatz 1 WaffG Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte 57 bis 862
160.49b § 27a Absatz 2 WaffG Untersagung der Benutzung einer Schießstätte 62 bis 172
160.50 § 28 Absatz 3 WaffG Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person 53
160.51 § 28 Absatz 4 WaffG Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein 48
160.52 § 29 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
a) eine Position 34
b) 2 bis 5 Positionen 58
c) 6 bis 10 Positionen 82
d) 11 bis 50 Positionen 107
e) 51 bis 100 Positionen 131
f) mehr als 100 Positionen 155
(Anmerkung: Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AWaffV mit identischen Geschossen)
160.53 § 30 WaffG Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 107
160.54 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses 27
160.55 § 32 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses 27
160.56 § 32 Absatz 6 WaffG Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen 79
160.57 § 32 Absatz 6 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass 62
160.58 § 32 Absatz 6 WaffG Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 27
160.59 Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass 27
160.60 § 37g WaffG Austragen einer Waffe Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber) 24
160.61 § 36 Absatz 3 WaffG
a) Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort 139
b) Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen 80
c) Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung 46
(Anmerkung: Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder bei erfolgter Verauslagung vom Gebührenschuldner zu erstatten) Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren der Prüfbehörde
160.62 § 36 Absatz 6 WaffG Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung 131
160.63 § 37c Absatz 3 WaffG Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme 50
160.64 § 37b Absatz 3 und 5, § 37d Absatz 2 und 5 WaffG Bearbeitung einer Anzeige zum Abhandenkommen von (unbrauchbar gemachten) Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden § 37h WaffG Ausstellung einer 27 Je Waffe Je Munitionsart Je Erlaubnis
164.64a Anzeigebescheinigung 43 bis 186
160.65 § 39 Absatz 3 WaffG Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat 73
160.66 § 41 WaffG Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition 267 bis 598
160.67 § 42 Absatz 2 WaffG Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 75 bis 218
160.68 § 45 WaffG Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis 250 bis 1 096
160.69 § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG Anordnung weiterer Maßnahmen 35 bis 149
160.70 § 37c Absatz 2 Nummer 1, § 40 Absatz 5 Satz 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände 153 bis 644
160.71 § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 73 bis 203
161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
161.01 § 2 AWaffV Abnahme der Sachkundeprüfung 218
161.02 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV Anerkennung von Sachkundelehrgängen 236 bis 1 087
161.03 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges 102 bis 552
161.04 § 9 Absatz 2 AWaffV Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes 47 bis 124
161.05 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen 38
161.06 § 10 Absatz 4 AWaffV Untersagung der Ausübung der Aufsicht 59 bis 119
161.09 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung 39 bis 229
161.10 § 14 AWaffV Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung 59 bis 272
161.11 § 19 Absatz 1 Satz 6 AWaffV Abstempeln der Karteiblätter der Ersatzdokumentation in Karteiform 26 pro angefangene 50 Stück
161.12 § 20 Absatz 4 AWaffV Zulassung einer Ausnahme 40
161.13 § 23 Absatz 2 AWaffV Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen 53 bis 130
161.14 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes 126 bis 223
161.15 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt) 15 bis 545
162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
162.01 § 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG Zulassung einer Ausnahme
162.02 § 37g WaffG Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung
162.03 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung
162.04 § 55 Absatz 2 WaffG Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen
162.05 § 56 WaffG Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher
162.06 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden
Markierungen
Leseansicht