Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)
Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) Vom 20. August 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53) |
Aufgrund des
§ 3 Abs. 1
und des
§ 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
§ 1 Kosten
Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. In den Kostensätzen der
Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis Inneres
ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 2 Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
§ 3 Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres
Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002
Der Senat
Anlage
(zu
§ 1
)
Kostenverzeichnis Inneres
Inhaltsübersicht
Nummer | Kostentatbestand |
101 | Legalisation und Apostillen |
110 | Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen |
111 | Stiftungen und Vereine |
112 | Namensänderungsrecht |
114 | Glücksspiel |
115 | Sammlungen |
118 | Schornsteinfegerwesen |
120 | Allgemeines Polizeirecht |
121 | Melde- und Ausweiswesen |
122 | Allgemeine Ordnungsangelegenheiten |
123 | Sonstiges |
131 | Prüfung der Ehevoraussetzungen § 13 Personenstandsgesetz |
132 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz |
134 | Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen |
135 | Ausstellung von Personenstandsurkunden |
140 | Feldordnungsrecht |
160 | Waffengesetz |
161 | Allgemeine Waffengesetz-Verordnung |
162 | Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung |
Nummer | Kostentatbestand | Kosten in EUR | |
101 | Legalisation und Apostillen | ||
101.01 | Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation | 20 | |
101.02 | Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 | 20 | |
110 | Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen | ||
110.01 | Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage | 49 bis 426 | |
110.02 | Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken | 73 | |
110.03 | Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen | 136 bis 1 300 | |
111 | Stiftungen und Vereine | Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen | Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen |
111.01 | Entscheidung über Anerkennung einer Stiftung nach §§ 80 Absatz 2, 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Entscheidung über Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch | 430 bis 10 400 | 215 bis 5 200 |
111.02 | Entscheidungen über Genehmigungen nach §§ 85a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Satzungsänderungen von Stiftungen), nach § 83c Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3 BremStiftG (Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz) und nach § 87 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Auflösungen von Stiftungen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) | 120 bis 3 100 | 62 bis 1 580 |
111.03 | Entscheidungen über Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen nach §§ 86b, 86e BGB i.V.m. § 2 BremStiftG sowie über Aufhebungen nach § 87a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG | 250 bis 3 400 | 125 bis 1 700 |
111.04 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB | 250 bis 3 200 | 125 bis 1 620 |
111.05 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 BremStiftG (Beanstandungen und Anordnungen), § 8 BremStiftG (Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten) und § 9 BremStiftG (Klärung und 260 bis 10 000 130 bis 5 000 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen); Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB i.V.m. § 2 BremStiftG | 300 bis 10 300 | 150 bis 5 180 |
111.06 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen | 108 bis 550 | 54 bis 275 |
111.07 | Bescheinigung nach Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen | 12 | 6 |
111.08 | Prüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes | 210 bis 10 200 | 105 bis 5 100 |
111.09 | Prüfung der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen | 60 bis 1 070 | gebührenfrei |
111.11 | Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits geründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung | 150 bis 6 000 | gebührenfrei |
112 | Namensänderungsrecht | ||
112.01 | Familiennamensänderung nach § 1 Namenänderungsgesetz (NamÄndG) oder Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG | 211 bis 1 397 | |
114 | Glücksspiel | ||
114.0 | Veranstalten öffentlichen Glücksspiels | ||
114.01 | Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. §§ 3 f. Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet | 1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle Euro | |
114.02 | Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG | 87 | |
114.03 | Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ | pro Kalenderjahr 2 022 | |
114.04 | Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021 | 2 568 | |
114.05 | Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 | 215 bis 2 568 | |
114.07 | Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele | 73 bis 474 | |
114.08 | Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession | 158 bis 2 568 | |
114.1 | Vermitteln öffentlichen Glücksspiels | ||
114.11 | Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG | 183 bis 2 568 | |
114.12 | Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG | pro Kalenderjahr 1 490 | |
114.13 | Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG | pro Kalenderjahr 1 490 | |
114.14 | Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4, 5 GlüStV 2021 | 215 bis 2 568 | |
114.16 | Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis | 67 bis 1 541 | |
114.17 | Anerkennung von Schulungsanbietern nach § 5c Absatz 3 BremGlüG | 523 bis 2 421 | |
114.2 | Pferdewetten | ||
114.21 | Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) | 215 bis 897 | |
114.22 | Erteilung einer Buchmacherkonzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG | 215 bis 897 | |
114.23 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG | 177 bis 897 | |
114.24 | Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG | 177 bis 897 | |
114.25 | Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 | 215 bis 897 | |
114.27 | Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis | 35 bis 470 | |
114.3 | Spielbank | ||
114.31 | Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG) | 6 215 bis 14 967 | |
114.32 | Genehmigung von neuen Geldspielgeräten | 158 bis 3 000 | |
114.33 | Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten | 158 bis 3 000 | |
114.34 | Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen | 158 bis 3 000 | |
114.35 | Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG | 1 469 bis 14 581 | |
114.36 | Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG | 128 bis 14 455 | |
114.4 | Glücksspielaufsicht | ||
114.41 | Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31 | 158 bis 360 | |
114.42 | Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 1 BremGlüG | 115 bis 1 490 | |
114.43 | Untersagungen und Anordnungen im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach dem BremGlüG und GlüStV 2021 nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG | 110 bis 445 | |
114.45 | Jede sonstige Amtshandlung der Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG | 18 bis 890 | |
115 | Sammlungen | ||
115.01 | Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften | gebührenfrei | |
118 | Schornsteinfegerwesen | ||
118.0 | Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide | ||
118.01 | Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) | 635 | |
118.02 | Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 1 SchfHwG | 73 | |
118.03 | Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG | 72 bis 232 | |
118.1 | Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger | ||
118.11 | Grundwert je Abnahme oder Prüfung | 12 | |
118.12 | Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit | 8 | |
118.13 | Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter | 2 | |
118.14 | Zusätzlich je angeschlossener Feuerstätte | 6 | |
118.15 | Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 6,50 | |
118.16 | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen (Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann) | 13 | |
118.17 | Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt | 1,50 | |
118.18 | Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt | 1,50 | |
118.19 | Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens | 13 | |
120 | Allgemeines Polizeirecht | ||
120.0 | Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung | ||
120.01 | Für jede bedienstete Person (Beamtinnen und Beamten sowie bei der Polizei angestellten Personen) | Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben | |
120.02 | für den Einsatz eines Kraftrades | für jeden angefangenen Kilometer 1,73 | |
120.03 | für den Einsatz eines Personenkraftwagens | für jeden angefangenen Kilometer 2,25 | |
120.04 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen Kilometer 2,58 | |
120.05 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen Kilometer 3,65 | |
120.06 | für den Einsatz eines Streckenbootes | für jede angefangene Betriebsstunde 227,94 | |
120.07 | für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes (Anmerkung zu Nummer 120.01 bis 120.07 Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG) | für jede angefangene Betriebsstunde 103,22 | |
120.08 | für die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, sofern der Einsatz des Rettungsfahrzeugs durch eigenes Verschulden der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners verursacht wurde oder überwiegend in ihrem/seinem Interesse liegt | Abrechnung nach der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen (Feuerwehrkostenordnung) | |
120.1 | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst | ||
120.11 | Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte) | 255 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 146 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug | |
120.12 | Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist | 179 für das erste eingesetzte Fahrzeug, 146 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug | |
120.13 | Polizeieinsatz zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.14 | Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist (Anmerkung: Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten) | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.15 | Polizeieinsatz für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen (Anmerkung: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat) | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.16 | Polizeieinsatz bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.17 | Polizeieinsatz zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.18 | Polizeieinsatz bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.19 | Polizeieinsatz zur Beseitigung der Behinderung von Einsatzkräften wie Notärztinnen/ Notärzten, Sanitäterinnen/ Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.2 | Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG | ||
120.21 | Polizeieinsatz bei einem unberechtigten Anfordern von bediensteten Personen oder Fahrzeugen Polizei (Anmerkung: Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat) | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.22 | Polizeieinsatz aufgrund einer Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.23 | Polizeieinsatz nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage (Anmerkung: Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde. In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagenbesitzer) | 149 | |
120.3 | Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG | ||
120.31 | Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung | 73 | |
120.32 | Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person | 73 | |
120.33 | Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam (Anmerkungen: Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen. Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist. Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten) | für jede angefangenen 12 Stunden 79 | |
120.4 | Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern (Anmerkung: Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten) | ||
120.41 | für jede bedienstete Person | Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 | |
120.42 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern | für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05 | |
120.43 | für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei | für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummern 120.06 und 120.07 | |
120.5 | Sicherstellung nach § 21 BremPolG, § 94, § 111b Strafprozessordnung Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für: | ||
120.51 | ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) | 1 | |
120.52 | ein Kraftrad ohne Beiwagen | 1,50 | |
120.53 | ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger | 1,70 | |
120.54 | einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug | 3,50 | |
120.55 | einen Lastkraftwagen oder Omnibus | 6 | |
120.56 | ein Wasserfahrzeug | 4 | |
120.57 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter | 1,70 | |
120.58 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter | 3,50 | |
120.6 | Sonstige Amtshandlungen | ||
120.61 | § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Einsatz des Polizeivollzugsdienstes | Abrechnung nach Zeitaufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG werden gesondert erhoben | |
120.62 | Schriftliche Verbote und Gebote nach dem BremPolG (z.B. Erteilung eines Platzverweises nach § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG)) (Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen) | Abrechnung nach Abschnitt 120.0 | |
120.63 | Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin/zum Hilfspolizeibeamten nach § 138 Absatz 1 BremPolG (Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt) | Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 | |
120.7 | Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist. | gebührenfrei | |
121 | Melde- und Ausweiswesen | ||
121.01 | Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) | 10 je Einwohner | |
121.02 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG | 17 je Einwohner | |
121.03 | Melderegisterauskunft nach §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht | 29 je Einwohner | |
121.04 | Melderegisterauskunft nach § 44 BMG aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen | 25 bis 63 je Einwohner | |
121.05 | Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG | 8 je Einwohner | |
121.06 | Gruppenauskünfte nach § 46 BMG | Grundgebühr i.H.v. 50 zzgl. 200 pro angefangenen 1 000 abgerufenen Personen | |
121.07 | Meldebescheinigung nach § 18 BMG | 10 je Bescheinigung | |
121.08 | Meldebescheinigung nach § 18 BMG deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen | 29 je Bescheinigung | |
121.09 | Meldebescheinigung nach § 18 aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen | 27 bis 55 je Einwohner | |
121.10 | Einfache Melderegisterauskunft nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende | gebührenfrei | |
121.11 | Gebühr Melderegisterauskunft für Parteien nach § 50 Absatz 1 BMG | Grundgebühr bei einer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG 75 | |
zuzüglich je weiterer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG 43 | |||
zuzüglich je Person, über die Auskunft erteilt wird, 1 | |||
121.12 | Schriftliche Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG i.V.m. § 34 Absatz 2 Satz 5 1. Alt. BMG | 13 je Datenübermittlung/Auskunft | |
121.13 | Eintragung eines Künstlernamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Passgesetz (PassG) und § 5 Absatz 2 Nummer 12 Personalausweisgesetz (PAuswG) | 146 bis 566 | |
121.14 | Eintragung eines Ordensnamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PassG und § 5 Absatz 2 Nummer 12 PAuswG | 146 bis 529 | |
122 | Allgemeine Ordnungsangelegenheiten | ||
122.01 | Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung | 43 bis 800 | |
122.02 | Verfügung nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG) | 233 bis 792 | |
122.04 | Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten) | 119 bis 329 | |
122.05 | Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven | 34 | |
122.06 | Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven | 41 | |
122.07 | Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven | 24 | |
122.08 | Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 des Bremischen BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten) (Anmerkung: Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr. 122.08 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben) | 105 | |
122.09 | Zuschlag bei Tatbestand nach 122.08 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs | 72 | |
122.10 | Zuschlag bei Tatbestand nach 122.08 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs | 143 | |
123 | Sonstiges | ||
123.0 | Verwaltung von Fundsachen | ||
123.01 | bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR | gebührenfrei | |
123.02 | bei einem Schätzwert über 15 EUR | 10 Prozent des Schätzwertes mindestens 4 | |
123.03 | bei einem Schätzwert über 15 EUR soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert (Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03:a) Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.b) Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.c) Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten) | 2 Prozent des Schätzwertes | |
123.04 | Bescheinigung in Fundangelegenheiten | 6 | |
123.1 | Wohnwagen und Wohnwagenplätze | ||
123.11 | Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen | 10,50 | |
123.12 | Genehmigung nach 123.11 bei mehr als einer Woche je Wagen | 15 bis 130 | |
123.13 | Zulassung eines Wohnwagenplatzes nach § 3 Wohnwagengesetzes | 60 bis 327 | |
123.2 | Sonstige Gebühren | ||
123.21 | Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen | gebührenfrei | |
123.23 | Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz | 45 bis 197 | |
131 | Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG) | ||
131.01 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 52 | |
131.02 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 88 | |
131.03 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist | 132 | |
131.04 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen | 176 | |
131.05 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV) | ||
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 27 | ||
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 66 | ||
131.06 | Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG | ||
a) vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG | 33 | ||
b) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG | 104 | ||
131.07 | Erhöhung des Kostensatzes zu 131.06b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden) | 57 | |
131.08 | an einem Außentraustandort | 114 | |
131.09 | im Übrigen | gebührenfrei | |
132 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG | ||
132.01 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 52 | |
132.02 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | ||
a) ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung | 88 | ||
b) mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung | 132 | ||
132.03 | wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei | |
132.04 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 66 | |
134 | Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
134.01 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV | ||
a) Versicherung an Eides Statt bei Hinzuziehung eines nicht gerichtlich vereidigten Dolmetschers gemäß § 2 Absatz 2 PStV | 33 | ||
b) Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 13 Absatz 2 PStG | 33 | ||
134.10 | Beurkundung | ||
134.11 | einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG | 103 | |
134.12 | einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG | 103 | |
134.13 | einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG | 103 | |
134.14 | einer Geburt im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG | 103 | |
134.15 | eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG | 66 | |
134.20 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung | ||
134.21 | zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG | ||
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40 | ||
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 73 | ||
c) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen | 117 | ||
134.22 | zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird | gebührenfrei | |
134.23 | zur Namensangleichung nach Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG | 66 | |
134.24 | zur Namensangleichung nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG | gebührenfrei | |
134.25 | zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG | gebührenfrei | |
134.26 | zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG | ||
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40 | ||
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 73 | ||
134.27 | zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält | gebührenfrei | |
134.28 | zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 PStG | 18 | |
134.29 | zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG | 46 | |
134.30 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird | gebührenfrei | |
134.31 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV | 13 | |
131.32 | für ein zweites und jedes weitere Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 7 | |
135 | Ausstellung von Personenstandsurkunden | ||
135.01 | Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG | 13 | |
135.02 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG | 13 | |
135.03 | Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG | 7 | |
135.04 | für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 7 | |
135.05 | Ausstellung einer öffentlichen Urkunde | ||
a) aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch | 13 | ||
b) aus einem Personenstandseintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG | 13 | ||
c) für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 7 | ||
135.06 | Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 65 PStG | gebührenfrei | |
135.07 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV | 13 | |
135.08 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG | 13 | |
135.09 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG | gebührenfrei | |
135.10 | Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG | gebührenfrei | |
135.11 | Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV | 13 | |
135.12 | Mehrsprachige Formulare nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts | 13 | |
135.13 | für ein zweites und jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte | 7 | |
135.14 | Suchgebühren für die Ermittlung von Registereinträgen, wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden und die Ermittlung einen erhöhten Zeitaufwand verursacht (Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14: Auslagen sind gesondert nach § 11 BremGebBeitrG in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes) | Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 | |
135.15 | Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG | 13 | |
135.16 | für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 7 | |
140 | Feldordnungsrecht | ||
140.01 | Bestätigung als Feldhüter nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz | 72 | |
Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist | gebührenfrei | ||
140.02 | Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz (Anmerkung: Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres) | 5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13 | |
140.03 | Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz | 5 bis 27 | |
140.04 | Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz | 3 bis 12 | |
140.05 | Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz | 6 | |
140.06 | Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag | 4 | |
160 | Waffengesetz (WaffG) | ||
160.01 | § 3 Absatz 3 WaffG Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen | 65 | |
160.02 | a) § 4 Absatz 3 Regelüberprüfung | 51 | |
b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses | 45 | ||
160.03 | § 9 Absatz 2 WaffG Nachträgliche Auflagen | 43 bis 283 | |
160.04 | § 9 Absatz 3 WaffG Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte | 57 bis 332 | |
160.05 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe | 91 | |
160.06 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe | 60 | |
160.07 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe | 60 | |
160.08 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG | 73 | |
160.09 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 60 | |
160.10 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler | 270 | |
160.11 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte | 202 | |
160.12 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige | 270 | |
160.13 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben (Anmerkung: Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15) | 59 | |
160.14 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) | 59 | |
160.15 | § 20 Absatz 1 WaffG | 29 | |
Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte | |||
160.16 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument | 30 | |
160.17 | § 10 Absatz 1 WaffG Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument | 73 | |
160.18 | § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | 29 | |
160.19 | § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte | 51 | |
160.20 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments | |
160.21 | Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden (Anmerkung: Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen) | 18 | |
160.22 | § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 49 | |
160.23 | § 10 Absatz 2 WaffG Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte | 41 | |
160.24 | § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb | 25 | |
160.25 | § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins | 59 bis 213 | |
160.26 | § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein | 25 | |
160.27 | § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG | 228 | |
160.28 | § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG | 89 | |
160.29 | § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge) | 41 | |
160.30 | § 10 Absatz 4 WaffG Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins | 106 | |
160.31 | § 10 Absatz 5 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten | 181 | |
160.32 | § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition | 47 | |
160.33 | § 12 Absatz 5 WaffG Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten | 47 bis 177 | |
160.34 | § 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen) | 67 | |
160.35 | § 14 Absatz 5 WaffG Erteilung einer Erwerbserlaubnis | 82 | |
160.36 | § 16 Absatz 2 WaffG Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege | 85 | |
160.37 | § 16 Absatz 3 WaffG Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege | 47 bis 177 | |
160.38 | § 17 Absatz 2 WaffG Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas | 275 | |
160.40 | § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung | 44 | |
160.41 | § 21 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) | 88 bis 3 629 | |
160.42 | § 21 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) | 88 bis 3 628 | |
160.43 | § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen | 25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis | |
160.44 | § 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG Bewilligung von Fristverlängerungen | 25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis | |
160.45 | § 22 Absatz 1 WaffG Prüfung der Fachkunde | 996 | |
160.46 | § 25a WaffG Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe | 44 | |
160.47 | § 26 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen | 88 bis 628 | |
160.48 | § 27 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung | 77 bis 474 | |
160.49 | § 27 Absatz 4 WaffG Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter | 40 bis 236 | |
160.49a | § 27a Absatz 1 WaffG Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte | 57 bis 862 | |
160.49b | § 27a Absatz 2 WaffG Untersagung der Benutzung einer Schießstätte | 62 bis 172 | |
160.50 | § 28 Absatz 3 WaffG Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person | 53 | |
160.51 | § 28 Absatz 4 WaffG Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein | 48 | |
160.52 | § 29 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes | ||
a) eine Position | 34 | ||
b) 2 bis 5 Positionen | 58 | ||
c) 6 bis 10 Positionen | 82 | ||
d) 11 bis 50 Positionen | 107 | ||
e) 51 bis 100 Positionen | 131 | ||
f) mehr als 100 Positionen | 155 | ||
(Anmerkung: Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AWaffV mit identischen Geschossen) | |||
160.53 | § 30 WaffG Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG | 107 | |
160.54 | § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses | 27 | |
160.55 | § 32 Absatz 1 WaffG Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses | 27 | |
160.56 | § 32 Absatz 6 WaffG Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen | 79 | |
160.57 | § 32 Absatz 6 WaffG Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass | 62 | |
160.58 | § 32 Absatz 6 WaffG Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass | 27 | |
160.59 | Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass | 27 | |
160.60 | § 37g WaffG Austragen einer Waffe Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber) | 24 | |
160.61 | § 36 Absatz 3 WaffG | ||
a) Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort | 139 | ||
b) Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen | 80 | ||
c) Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung | 46 | ||
(Anmerkung: Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder bei erfolgter Verauslagung vom Gebührenschuldner zu erstatten) | Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren der Prüfbehörde | ||
160.62 | § 36 Absatz 6 WaffG Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung | 131 | |
160.63 | § 37c Absatz 3 WaffG Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme | 50 | |
160.64 | § 37b Absatz 3 und 5, § 37d Absatz 2 und 5 WaffG Bearbeitung einer Anzeige zum Abhandenkommen von (unbrauchbar gemachten) Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden § 37h WaffG Ausstellung einer | 27 Je Waffe Je Munitionsart Je Erlaubnis | |
164.64a | Anzeigebescheinigung | 43 bis 186 | |
160.65 | § 39 Absatz 3 WaffG Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat | 73 | |
160.66 | § 41 WaffG Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition | 267 bis 598 | |
160.67 | § 42 Absatz 2 WaffG Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen | 75 bis 218 | |
160.68 | § 45 WaffG Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis | 250 bis 1 096 | |
160.69 | § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG Anordnung weiterer Maßnahmen | 35 bis 149 | |
160.70 | § 37c Absatz 2 Nummer 1, § 40 Absatz 5 Satz 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände | 153 bis 644 | |
160.71 | § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden | 73 bis 203 | |
161 | Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) | ||
161.01 | § 2 AWaffV Abnahme der Sachkundeprüfung | 218 | |
161.02 | § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV Anerkennung von Sachkundelehrgängen | 236 bis 1 087 | |
161.03 | § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges | 102 bis 552 | |
161.04 | § 9 Absatz 2 AWaffV Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes | 47 bis 124 | |
161.05 | § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen | 38 | |
161.06 | § 10 Absatz 4 AWaffV Untersagung der Ausübung der Aufsicht | 59 bis 119 | |
161.09 | § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung | 39 bis 229 | |
161.10 | § 14 AWaffV Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung | 59 bis 272 | |
161.11 | § 19 Absatz 1 Satz 6 AWaffV Abstempeln der Karteiblätter der Ersatzdokumentation in Karteiform | 26 pro angefangene 50 Stück | |
161.12 | § 20 Absatz 4 AWaffV Zulassung einer Ausnahme | 40 | |
161.13 | § 23 Absatz 2 AWaffV Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen | 53 bis 130 | |
161.14 | § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes | 126 bis 223 | |
161.15 | Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt) | 15 bis 545 | |
162 | Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | ||
162.01 | § 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG Zulassung einer Ausnahme | ||
162.02 | § 37g WaffG Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung | ||
162.03 | § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung | ||
162.04 | § 55 Absatz 2 WaffG Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen | ||
162.05 | § 56 WaffG Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher | ||
162.06 | Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden |
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