Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die bremischen Beamten (Bremisches Umzugskostengesetz - BremUKG)
Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die bremischen Beamten (Bremisches Umzugskostengesetz - BremUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 556, 559) |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in
§ 2
genannten Umzüge und der in
§ 8
genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
1.
Beamte der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherrn abgeordneten Beamten. Auf die Ehrenbeamten und die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
2.
Richter der Freien Hansestadt Bremen (einschließlich der in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen abgeordneten Richter) mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
3.
Beamte und Richter im Ruhestand (Nummern 1, 2),
4.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1, 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
5.
die Hinterbliebenen der in Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
§ 2 Gewährung der Umzugskostenvergütung
(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, dass sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist.
(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1.
aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
2.
aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder Teile davon,
3.
aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
5.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1.
der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort,
2.
der Versetzung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,
3.
der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,
4.
der Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck der Ausbildung an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort,
5.
der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
6.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
7.
der vorübergehenden Zuteilung des Beamten aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
8.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
9.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 8 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
10.
der Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes und der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort.
(4) Die Zusage der Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
(5) Zum Dienst- oder Ausbildungsort gehört auch sein Einzugsgebiet. Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Gemeindegrenze des Dienst- oder Ausbildungsortes entfernt liegen.
(6) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4
bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Beendigung des Umzuges, in den Fällen des
§ 7 Satz 1
mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(7) Die Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
§ 2a Umzugskostenvergütung beim Ausscheiden aus dem Dienst
Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die mit Zusage der Umzugskostenvergütung dorthin versetzt oder abgeordnet worden sind, ist aus Anlass ihres Eintritts in den Ruhestand auf Antrag eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt in den Ruhestand durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen im Sinne des
§ 1 Abs. 2
beim Tod eines Berechtigten nach Satz 1.
§ 3 Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst:
1.
Erstattung der Beförderungsauslagen (
§ 4
),
2.
Erstattung der Reisekosten (
§ 5
),
3.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (
§ 6
),
4.
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen (
§ 7
).
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
(3) Die aufgrund einer Zusage nach
§ 2 Absatz 3 Nummer 1
gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Berechtigten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland übertritt.
(4) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt die Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 jeweils 75 Prozent des Betrages, der nach den
§§ 4
bis
7
zu erstatten wäre. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4 Erstattung der Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des
§ 2 Absatz 2 Nummer 4
die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner sowie die ledigen Kinder und Stiefkinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
§ 5 Erstattung der Reisekosten
(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (
§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3
) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden in dem Umfang erstattet, in dem sie bei Dienstreisen des Berechtigten zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise einer Person an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Tage- und Übernachtungsgeld wird für höchstens zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage gewährt.
(3) Die Fahrtauslagen für eine Reise des Berechtigten an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden wie die Auslagen bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrtauslagen einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (
§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3
) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.
(4)
§ 4 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 5a Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet werden, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung am neuen Dienst- oder Ausbildungsort gezahlt werden musste. Ferner können die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung am neuen Dienst- oder Ausbildungsort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, kann längstens für drei Monate erstattet werden, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Frist nach Satz 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird eine Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder genutzt worden ist.
§ 6 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner 410 Euro und für Ledige 231 Euro. Die Pauschvergütung erhöht sich für jede in
§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3
bezeichnete Person um 64 Euro, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 haben Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits zwölf Monate vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten, die sie bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes beibehalten haben; dies gilt nicht in Fällen, in denen die Wohnung mit dem Ehegatten oder einer in Absatz 2 genannten Person genutzt wird.
(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten oder bei eingetragenen Lebenspartnerschaften 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1.
(5) In den Fällen des
§ 7
werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach
§ 2 Abs. 2
oder
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 8
vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
§ 7 Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitungen des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
§ 8 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt in den Fällen des
1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4
,
2.
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 8
mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. In den Fällen des
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
wird Trennungsgeld auch gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nur deshalb nicht zugesagt worden ist, weil mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus besonderen anderen Gründen nicht durchgeführt werden soll.
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienst- und Ausbildungsort einschließlich seines Einzugsgebietes (
§ 2 Absatz 5
) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund entgegensteht. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4) In den Fällen des
§ 2
Absatz 3 Nummer 4 mit Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten Berechtigte ein Trennungsgeld in Höhe von 75 Prozent des Trennungsgeldes nach der nach Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung.
(5) Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Trennungsgeld erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 9 Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Senatorin oder der Senator für Finanzen.
§ 9a Übergangsregelung
In Fällen, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem 1. September 2021 erteilt worden ist, gilt das
Bremische Umzugskostengesetz
in der am 31. August 2021 geltenden Fassung.
§ 10 (In-Kraft-Treten)
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