22. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

22. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

22. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 19. Februar 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Aufgrund der

§§ 18

,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird verordnet:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 21. Verordnung vom 4. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 339), wird für den in der 22. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in den Stadtteilen Blumenthal und Vegesack geändert. Danach verläuft die Grenze des Aufhebungsbereichs wie folgt: Im Norden vom Schnittpunkt der Grenze zwischen den Stadtteilen Blumenthal und Vegesack mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 366/4 der Flur VR 160 in Vegesack, weiter in nordöstlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 366/4 und in Verlängerung dieser entlang einer gedachten Linie über das Flurstück 364/1 der Flur VR 160 bis zur Landesgrenze, dort abknickend in südlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 364/2 der Flur VR 160 in Vegesack, von dort in südwestlicher Richtung auf einer gedachten Linie bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Stadtteilen Blumenthal und Vegesack, weiter in zunächst südwestlicher, dann südlicher und wieder südwestlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Stadtteilen Blumenthal und Vegesack bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 68/17 der Flur VR 158 in Blumenthal, dort in westlicher Richtung abknickend entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 68/17 und 68/16 der Flur VR 158 in Blumenthal bis zur westlichen Fahrbahnkante der stichstraßenartigen Wohldstraße (Ausbauzustand Juni 2001), dort in nördlicher Richtung abknickend entlang der westlichen Fahrbahnkante der stichstraßenartigen Wohldstraße bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 65/4 der Flur VR 158 in Blumenthal (Fußweg Wohldstraße), dort in östlicher Richtung abknickend bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Stadtteilen Blumenthal und Vegesack, dort in nordwestlicher Richtung abknickend entlang der Stadtteilgrenze bis zum Schnittpunkt der Grenze zwischen den Stadtteilen Blumenthal und Vegesack mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 366/4 der Flur VR 160 in Vegesack. Die 22. Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 22. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 22. Änderungskarte ist bei den Ortsämtern Blumenthal und Vegesack hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 22. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht