Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV)
Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV) Vom 23. Juli 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 30.04.2019 (Brem.GBl. S. 283) |
Aufgrund des
§ 3 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Kosten
Von den Finanz- und Steuerbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
§ 2 Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Bremen, den 23. Juli 2002
Der Senator für Finanzen
Anlage
(zu
§ 1
)
Kostenverzeichnis Finanz- und Steuerverwaltung
90 | Allgemeine Finanzen | |
900 | Staatsaufsicht oder Anstaltsaufsicht Aufsicht über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute | |
900.00 | Satzungsänderungen und genehmigungspflichtige Bankgeschäfte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und der Sparkasse in Bremen | 54,00 Euro bis 540,00 Euro |
900.01 | Aufsicht über die Öffentliche Versicherung Bremen | 1 v. T. der Jahresprämieneinnahmen |
900.02 | Bescheinigung über die Zeichnungsberechtigung Grundgebühr | 50,00 Euro |
Folgeexemplar pro Ausfertigung | 5,00 Euro | |
901 | Versicherungsaufsicht | |
901.01 | Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen zum Geschäftsbetrieb von | |
a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz | 308,00 Euro bis 540,00 Euro | |
b) berufsständigen Versorgungswerken | 1 000,00 Euro bis 1 180,00 Euro | |
901.02 | Entscheidungen über die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans bei | |
a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz | 77,00 Euro bis 462,00 Euro | |
b) berufsständigen Versorgungswerken | 230,00 Euro bis 540,00 Euro | |
901.03 | Übertragung von Versicherungsbeständen bei | |
a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz | 154,00 Euro bis 540,00 Euro | |
b) berufsständischen Versorgungswerken | 462,00 Euro bis 770,00 Euro | |
901.04 | Bescheinigungen über die Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern von Versicherungsvereinen | 53,00 Euro |
Folgeexemplar pro Ausfertigung | 5,00 Euro | |
901.05 | Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §§ 294, 298, 300, 302 und 314 Versicherungsaufsichtsgesetz bei | |
a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz | 154,00 Euro bis 615,00 Euro | |
b) berufsständischen Versorgungswerken | 462,00 Euro bis 1 155,00 Euro | |
901.06 | Entscheidungen über die Genehmigung von Liquidationen von | |
a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz | 308,00 Euro bis 540,00 Euro | |
b) berufsständigen Versorgungswerken | 462,00 Euro bis 1 180,00 Euro | |
902 | (weggefallen) | |
903 | Ausbildung | |
903.00 | Abnahme der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung zugelassen wurden und nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind | 120,00 Euro |
903.01 | Abnahme der Meisterprüfung | 200,00 Euro |
903.02 | Abnahme der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind | 120,00 Euro |
903.03 | Bearbeitung und Entscheidung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz über die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikationen | 300,00 Euro |
904 | Sonstiges | |
904.00 | Mahngebühr (§ 6 Absatz 3 Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege) | je Mahnung 5,00 Euro |
904.01 | Prüfung und Testierung von Finanzberichten zu EU-Förderprogrammen (Europäischer Fischereifonds -EFF-; Interreg IV A, B, C; Forschungsrahmenprogramm -FRP- 6 und 7 u. a.) | nach Zeitaufwand |
91 | Steuerverwaltung | |
910.00 | (weggefallen) | |
910.01 | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge | gebührenfrei |
910.02 | Bescheinigungen, Bescheidabschriften, Bescheidablichtungen und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten | je angefangene Seite 0,25 Euro mindestens 5,00 Euro |
910.03 | (weggefallen) | |
910.04 | Sonstige Bescheinigungen der Finanzämter für nicht steuerliche Zwecke | gebührenfrei |
910.05 | Anfertigung von Ablichtungen von Unterlagen, die für das Besteuerungsverfahren eingereicht wurden, sowie von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen | je angefangene Seite 0,25 Euro mindestens 5,00 Euro |
910.06 | Ersatzausgaben von verlorengegangenen Hundesteuermarken | pro Stück 10,50 Euro |
Feedback