Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV)
    DE - Landesrecht Bremen

    Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV)

    Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung (FinanzKostV) Vom 23. Juli 2002
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 30.04.2019 (Brem.GBl. S. 283)
    Aufgrund des

    § 3 Abs. 2

    in Verbindung mit

    § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

    vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

    § 1 Kosten

    Von den Finanz- und Steuerbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
    Anlage
    beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

    § 2 Übergangsvorschrift

    Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
    Bremen, den 23. Juli 2002
    Der Senator für Finanzen
    Anlage
    (zu

    § 1

    )

    Kostenverzeichnis Finanz- und Steuerverwaltung

    90 Allgemeine Finanzen
    900 Staatsaufsicht oder Anstaltsaufsicht Aufsicht über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
    900.00 Satzungsänderungen und genehmigungspflichtige Bankgeschäfte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und der Sparkasse in Bremen 54,00 Euro bis 540,00 Euro
    900.01 Aufsicht über die Öffentliche Versicherung Bremen 1 v. T. der Jahresprämieneinnahmen
    900.02 Bescheinigung über die Zeichnungsberechtigung Grundgebühr 50,00 Euro
    Folgeexemplar pro Ausfertigung 5,00 Euro
    901 Versicherungsaufsicht
    901.01 Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen zum Geschäftsbetrieb von
    a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz 308,00 Euro bis 540,00 Euro
    b) berufsständigen Versorgungswerken 1 000,00 Euro bis 1 180,00 Euro
    901.02 Entscheidungen über die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans bei
    a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz 77,00 Euro bis 462,00 Euro
    b) berufsständigen Versorgungswerken 230,00 Euro bis 540,00 Euro
    901.03 Übertragung von Versicherungsbeständen bei
    a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz 154,00 Euro bis 540,00 Euro
    b) berufsständischen Versorgungswerken 462,00 Euro bis 770,00 Euro
    901.04 Bescheinigungen über die Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern von Versicherungsvereinen 53,00 Euro
    Folgeexemplar pro Ausfertigung 5,00 Euro
    901.05 Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §§ 294, 298, 300, 302 und 314 Versicherungsaufsichtsgesetz bei
    a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz 154,00 Euro bis 615,00 Euro
    b) berufsständischen Versorgungswerken 462,00 Euro bis 1 155,00 Euro
    901.06 Entscheidungen über die Genehmigung von Liquidationen von
    a) kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz und Sterbekassen im Sinne des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetz 308,00 Euro bis 540,00 Euro
    b) berufsständigen Versorgungswerken 462,00 Euro bis 1 180,00 Euro
    902 (weggefallen)
    903 Ausbildung
    903.00 Abnahme der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung zugelassen wurden und nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind 120,00 Euro
    903.01 Abnahme der Meisterprüfung 200,00 Euro
    903.02 Abnahme der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind 120,00 Euro
    903.03 Bearbeitung und Entscheidung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz über die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikationen 300,00 Euro
    904 Sonstiges
    904.00 Mahngebühr (§ 6 Absatz 3 Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege) je Mahnung 5,00 Euro
    904.01 Prüfung und Testierung von Finanzberichten zu EU-Förderprogrammen (Europäischer Fischereifonds -EFF-; Interreg IV A, B, C; Forschungsrahmenprogramm -FRP- 6 und 7 u. a.) nach Zeitaufwand
    91 Steuerverwaltung
    910.00 (weggefallen)
    910.01 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge gebührenfrei
    910.02 Bescheinigungen, Bescheidabschriften, Bescheidablichtungen und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten je angefangene Seite 0,25 Euro mindestens 5,00 Euro
    910.03 (weggefallen)
    910.04 Sonstige Bescheinigungen der Finanzämter für nicht steuerliche Zwecke gebührenfrei
    910.05 Anfertigung von Ablichtungen von Unterlagen, die für das Besteuerungsverfahren eingereicht wurden, sowie von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen je angefangene Seite 0,25 Euro mindestens 5,00 Euro
    910.06 Ersatzausgaben von verlorengegangenen Hundesteuermarken pro Stück 10,50 Euro
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren