Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Überleitungsbeschleunigungsgesetz)
Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Überleitungsbeschleunigungsgesetz) Vom 20. Mai 2003
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 werden alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zu Polizeikommissarinnen und Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes und der Länder, die in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen übernommen worden sind, können mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Jahres in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und sich im Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben sowie mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens wird die Überleitung nur dann nicht wirksam, wenn mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Gehaltskürzung oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in
§ 8 Abs. 4
oder
§ 9 Abs. 3 des Bremischen Disziplinargesetzes
bestimmten Frist mit Wirkung vom 1. Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.
(4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Absatz 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach
§ 9 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes
gleich.
§ 2 Stellenbesetzung
Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2 umgewandelt werden, dürfen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei geführt werden.
§ 3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Mai 2003
Der Senat
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