Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
                            Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen  Vom 2. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
                            Für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen 7 und 8 der Bremischen Besoldungsordnung B nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gelten nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erhöhungen der Grundgehaltssätze durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 in den Jahren 2003 und 2004 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regelungen über Einmalzahlungen, die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 eingeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 2. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang