Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG)
Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) Vom 30. April 2007
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2024 (Brem.GBl. S. 541) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Zielsetzung |
§ 2 | (aufgehoben) |
§ 3 | Zuständige Behörde |
Teil 2- Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen | |
§ 4 | Anwendungsbereich |
§ 5 | Risikobewertung für die bremischen Häfen |
§ 6 | Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen |
§ 7 | Übungen |
Teil 3- Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Verordnung 725/2004 einschließlich des ISPS-Code | |
Abschnitt 1 - Vorschriften für Hafenanlagen | |
§ 8 | Anwendungsbereich, Ausnahmen |
§ 9 | Verantwortlichkeiten |
§ 10 | Risikobewertung für die Hafenanlage |
§ 11 | Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage |
§ 12 | Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage |
§ 13 | Kommunikation |
§ 14 | Sicherheitserklärung |
Abschnitt 2 - Vorschriften für Schiffe | |
§ 15 | Einlaufverbot und Hafenverweisung |
Teil 4 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen | |
§ 16 | Zuverlässigkeitsüberprüfungen |
§ 17 | Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren |
§ 18 | Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 19 | Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung |
§ 20 | Nachberichtserstattung, Wiederholungsprüfung und Mitteilungspflicht von Änderungen |
§ 21 | Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 22 | Verordnungsermächtigung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen |
Teil 5 - Gebührenrechtliche Bestimmungen | |
§ 23 | Gebühren |
Teil 6 - Ordnungswidrigkeiten | |
§ 24 | Ordnungswidrigkeiten |
Teil 7- Schlussvorschriften | |
§ 25 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 26 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den bremischen Häfen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Zuständige Behörde
(1) Zuständig für die Risikobewertungen nach
§§ 5
und
10
sind die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach
§ 132 Absatz 2
und
136 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes
.
(2) Im Übrigen ist die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Sie oder er kann Aufgaben und Befugnisse auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen.
Teil 2 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
§ 4 Anwendungsbereich
(1) Die
§§ 5
bis
7
finden Anwendung auf:
1.
Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie der Lagerung von Gütern und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen,
2.
Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben.
(2) Die zuständige Behörde legt den Anwendungsbereich nach Absatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Informationen aus der gemäß
§ 5
durchzuführenden Risikobewertung fest. Die Festlegung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen.
§ 5 Risikobewertung für die bremischen Häfen
(1) Die zuständige Behörde führt zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft eine Risikobewertung durch. Sie dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach
§ 6
. Dabei sind auch die nach
§ 10
erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in seiner Sphäre liegen. Insbesondere hat er der zuständigen Behörde
1.
nach Vorankündigung
a)
Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren und
b)
eine Besichtigung seines Betriebes, seiner Anlage oder seines Fahrzeugs zu ermöglichen,
2.
auf Verlangen
a)
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
b)
die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über
1.
eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder
2.
eine wesentliche bauliche Änderung seines Fahrzeugs, Betriebs oder seiner Anlage
zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist dem Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigten vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Risikobewertung ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; sie wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft.
§ 6 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach
§ 5
arbeitet die zuständige Behörde einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus, Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen hat die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten. Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; er wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Im Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1 ist die Angabe folgender personenbezogener Daten zulässig:
1.
Name und Erreichbarkeit der Grundstückseigentümer;
2.
Name und Erreichbarkeit der Verantwortlichen von Betrieben im Hafengebiet;
3.
Name und Erreichbarkeit von Verantwortlichen der unmittelbaren Nachbarbetriebe der Betriebe von Nummer 2;
4.
soweit vorhanden, Name und Erreichbarkeit der zur Überwachung eingesetzten Personen;
5.
soweit vorhanden, Namen und Erreichbarkeit von Personen, die für Notfallpläne im Hafengebiet verantwortlich sind;
6.
Name und Erreichbarkeit der Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Sinne des
§ 12
.
(4) Personenbezogene Daten, deren Angabe im Gefahrenabwehrplan nicht mehr erforderlich ist, sind zu löschen.
§ 7 Übungen
(1) Die zuständige Behörde stellt mindestens einmal pro Kalenderjahr Übungen nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG sicher.
(2) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet hat nach Absprache an der Übung mitzuwirken, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
Teil 3 Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Verordnung 725/2004 einschließlich des ISPS-Code
Abschnitt 1 Vorschriften für Hafenanlagen
§ 8 Anwendungsbereich, Ausnahmen
(1) Die
§§ 9
bis
14
finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen
1.
Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
2.
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die
§§ 9
bis
14
auch auf diejenigen Hafenanlagen Anwendung finden, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Code durchgeführten Risikobewertung treffen.
§ 9 Verantwortlichkeiten
(1) Die Verantwortlichkeiten des ISPS-Code werden von den zuständigen Behörden wahrgenommen.
(2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code Hafenanlagen zuordnet, ist der Betreiber einer Hafenanlage. Betreiber einer Hafenanlage im Sinne dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlage.
§ 10 Risikobewertung für die Hafenanlage
(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Code und deren regelmäßige Überprüfungen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1
1.
die erstmalige Abfertigung eines dem Abschnitt A/3 des ISPS-Code unterfallenden Schiffes anzuzeigen;
2.
nach Vorankündigung
a)
Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und
b)
eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen;
3.
auf Verlangen
a)
Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Code aufgeführten Punkte zu geben und
b)
alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten auszuhändigen.
(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei
1.
einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage,
2.
einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder
3.
einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage.
(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht gemäß Abschnitt A/15,7 des ISPS-Code.
§ 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach
§ 10 Abs. 4
für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts B/16 des ISPS-Code abzufassen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Gestaltungsmerkmale des Plans zur Gefahrenabwehr und
2.
für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen Dritten mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird.
(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die nach dem Plan zur Gefahrenabwehr ihm obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Die Anpassung der Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen hat durch den Betreiber der Hafenanlage unverzüglich, bei einem Wechsel von Gefahrenstufe 1 nach Gefahrenstufe 2 in maximal zwölf Stunden zu erfolgen.
(6) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu gewähren. Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abschnitt B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Code aus.
(7) Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnamen gemäß Absatz 6 teilzunehmen.
(8) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nicht vor oder sind die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach
§ 8 Abs. 1
untersagen.
§ 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftrage oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen und einzusetzen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Code wahrzunehmen hat, Die Beauftragte oder der Beauftragte für Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben sowie zuverlässig im Sinne von
§ 16
sein.
(2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des International Ship and Port Facility Security Code genannten Kenntnisse zum Inhalt. Der Senat wird ermächtigt, Qualität, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie die erforderliche Qualifikation des Lehrkörpers durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.
(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt nur dann als absolviert, wenn der zuständigen Behörde die teilnehmende Person und die ausbildende Einrichtung spätestens eine Woche vor Beginn des Lehrgangs mitgeteilt wird, die Behörde eine Anerkennung innerhalb einer Woche nach der Mitteilung nicht verweigert hat und der teilnehmenden Person nach Ende des Lehrgangs ein Zeugnis über die Teilnahme ausgestellt wird. Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als absolviert, wenn die Person die Anforderungen eines anderen Bundeslandes an eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfüllt hat und die Person in diesem Bundesland als Beauftragte oder als Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage tätig war.
(4) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch die ausbildende Stelle zu überprüfen. Sie nimmt hierzu Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte. Sie ist befugt, jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilzunehmen. Der Senat wird ermächtigt, das Überprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.
(5) Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass eine ausbildende Stelle den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügt, so kann sie die Anerkennung von Lehrgängen durch diese ausbildende Stelle solange verweigern, bis die ausbildende Stelle nachgewiesen hat, künftig den Anforderungen nach Absatz 2 zu genügen. Die Entscheidung über die künftige Verweigerung der Anerkennung wird der ausbildenden Stelle durch Verwaltungsakt mitgeteilt. Die zuständige Behörde verweigert die Anerkennung eines Lehrgangs, sobald und solange der ausbildenden Stelle in einem anderen Bundesland die Anerkennung ihrer Lehrgänge oder Teilnahmebescheinigungen verweigert wird oder der ausbildenden Stelle die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in einem anderen Bundesland untersagt ist.
§ 13 Kommunikation
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs, das den Vorschriften von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegt und einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch die örtlich beauftragte Person abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß der
Bremischen Hafenordnung
vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
1.
Anlaufreferenznummer;
2.
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
3.
Name der anzulaufenden Hafenanlagen, falls bekannt;
4.
allgemeine Beschreibung der Ladung gemäß Kategorie:
Container, Fahrzeuge, konventionelles Stückgut, Massengut, in Ballast;
5.
Name der oder des Beauftragten zur Gefahrenabwehr des Unternehmens (CSO) und 24 Stunden-Kontaktdaten;
6.
Angabe, ob sich gültiges Ship Security Certificate (ISSC) an Bord befindet:
a)
befindet sich an Bord kein ISSC ist der Grund für das Fehlen anzugeben,
b)
befindet sich an Bord ein ISSC ist die ausstellende Behörde oder die Stelle, die das ISSC anerkannt hat, anzugeben,
c)
das Ende der Gültigkeit des ISSC;
7.
Angabe, ob sich ein genehmigter Gefahrenabwehrplan an Bord befindet;
8.
Angabe der aktuellen Gefahrenstufe des Schiffes;
9.
Auflistung der letzten 10 Hafenanlagen unter Angabe von:
a)
der Liegezeit an der jeweiligen Hafenanlage,
b)
der Gefahrenstufe des Schiffes an der jeweiligen Hafenanlage,
c)
der Schiff-zu-Schiff-Aktivitäten an der jeweiligen Hafenanlage,
d)
weitere Angaben zur jeweiligen Hafenanlage.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldeverantwortlichen bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
§ 14 Sicherheitserklärung
(1) Die Beauftrage oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Code ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Einzelheiten der Abgabe einer Sicherheitserklärung für folgende Fälle zu regeln:
1.
im Falle des Absatz 1 erfolgt ein regelmäßiger Schiffsverkehr;
2.
es besteht ein über die Gefahrenstufe 1 nach Abschnitt A/2.1.9 des ISPS-Code hinausgehender Gefahrenzustand;
3.
ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff liegt an einem Warteplatz, der nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt
4.
ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff betreibt mit einer Hafenanlage Umschlag, die nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Abschnitt 2 Vorschriften für Schiffe
§ 15 Einlaufverbot und Hafenverweisung
(1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein in
§ 8 Abs. 1
genanntes Schiff eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit von Personen, Fahrzeugen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann die zuständige Behörde der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer das Einlaufen in den Hafen untersagen oder die Ausweisung aus dem Hafen anordnen, wenn die gebotene Gefahrenabwehr nicht durch Auflagen, Bedingungen oder andere geeignete Maßnahmen möglich ist.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, das Einlaufverbot, die Hafenverweisung oder die sonstigen zur Gefahrenabwehr gestellten Bedingungen und Auflagen zu beachten.
(3) Im Falle von Einlaufverboten oder Hafenverweisungen nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie, die Zentrale Kontaktstelle des Bundes (Point of Contact) und das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. Wenn die Maßnahme ein Schiff im Sinne des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57) betrifft, informiert die zuständige Behörde zusätzlich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:
1.
Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
2.
Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen,
3.
eine Beschreibung von an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten und
4.
detaillierte Aufzeichnungen über den Ort, die Zeit, die Art und den Grund der Maßnahme.
Teil 4 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 16 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der bremischen Häfen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1.
Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen;
2.
Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten oder fortzuschreiben;
3.
weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
(1a) Die zuständige Behörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der bremischen Häfen Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Sinne des Absatzes 5 verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach
§ 17 Absatz 3
obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung trägt der Arbeitgeber. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung werden die Kosten abweichend von Satz 2 von der entleihenden Stelle getragen. Die betroffene Person ist bei der Antragsstellung von der zuständigen Behörde zu unterrichten über
1.
den Zweck der Datenverarbeitung;
2.
die nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2
beteiligten Stellen;
3.
die Übermittlungsempfänger nach
§ 19 Absatz 2 bis 4
sowie
4.
die Nachberichtserstattung nach
§ 20 Absatz 1 und Absatz 2
.
zu unterrichten.
(3) Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
1.
innerhalb der letzten zwölf Monate einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Hafensicherheitsrecht eines der anderen Bundesländer oder einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsrecht unterzogen worden ist und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person vorliegen oder
2.
zumindest der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes oder der Länder unterzogen worden ist.
(4) Die zuständige Behörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften von Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 2
genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf ohne abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden; sie dürfen nicht in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt werden.
§ 17 Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Sie darf zu diesem Zweck
1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen;
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugsbehörden der Länder, dem bremischen Landesamt für Verfassungsschutz, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei dem Bundeskriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen;
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen;
4.
bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten;
5.
Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber nach einem eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
§ 16
Absatz 1 erfordernden Beschäftigungsverhältnis stellen; im Falle der Arbeitnehmerüberlassung tritt die entleihende Stelle an die Stelle des Arbeitgebers.
(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.
§ 18 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständige Behörde darf die nach
§ 17 Absätze 1 bis 3
erhobenen Daten nur für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten.
§ 19 Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung
(1) Sofern keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, erhält die betroffene Person von der zuständigen Behörde einen Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeit, die mit einer befristeten Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen ist. Können Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt werden, wird die betroffene Person durch einen ablehnenden Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung und über die eventuell zugrundeliegenden Erkenntnisse, sofern diese bekannt gegeben werden dürfen, informiert.
§ 16 Absatz 4 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber, die Hafensicherheitsbehörde nach
§ 3 Absatz 2
, die beteiligten Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das bremische Landesamt für Verfassungsschutz sowie das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung. Die Mitteilung enthält den Familiennamen, den Geburtsnamen, sämtliche Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, das Aktenzeichen, die Geltungsdauer und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2a) Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung tritt die entleihende Stelle an die Stelle des Arbeitgebers in Absatz 2.
(3) Können Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person nicht ausgeräumt werden, so werden die für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hafenbereich zuständigen Behörden der anderen Bundesländer hierüber unterrichtet. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Wird ein Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen, hat die zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 3 Satz 1 genannten Übermittlungsempfänger zu unterrichten. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 20 Nachberichtserstattung, Wiederholungsüberprüfung und Mitteilungspflicht von Änderungen
(1) Werden dem Landeskriminalamt oder dem Landesamt für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in
§ 16 Absatz 1
genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie die nach
§ 19 Absatz 2
übermittelten Daten speichern. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in
§ 19 Absatz 2
genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
(2) Die zuständige Behörde kann die übrigen nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
beteiligten Behörden und die nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
beteiligten Ausländerbehörden um die Vornahme einer Nachberichterstattung entsprechend dem Absatz 1 ersuchen.
(3) Begründen die nach Absatz 1 und 2 mitgeteilten Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, so ist der Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Anfechtungsklagen gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist von den in
§ 16 Absatz 1
genannten Personen spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung erneut zu beantragen (Wiederholungsprüfung). Wird die Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt die Person bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig.
(5) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne des
§ 16 Absatz 1
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
a)
Änderungen ihres Namens,
b)
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes,
c)
Änderungen ihres Arbeitgebers und
d)
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(6) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von
§ 16 Absatz 1
einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wird die entleihende Stelle anstelle des Arbeitgebers zur Vornahme der Meldungen nach Satz 1 verpflichtet.
§ 21 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Behörde
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags der betroffenen Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Falle des
§ 16 Absatz 3 Nummer 2
innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder;
2.
von den nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und Absatz 2 beteiligten Behörden der Freien Hansestadt Bremen
a)
63 Monate nach Anfrage durch die zuständige Behörde,
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die zuständige Behörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen und Widerrufen.
(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen verwendet werden.
(4) Die zuständige Behörde ersucht die übrigen nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
beteiligten Behörden sowie die nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
beteiligten Stellen bezüglich der an sie übermittelten Daten entsprechend Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 zu verfahren.
§ 22 Verordnungsermächtigung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger, die Form der Übermittlung und die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
§§ 16
bis
21
insbesondere
1.
die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten,
2.
das Verfahren einschließlich der Beteiligung der Stellen nach
§ 17 Abs. 1 und 2
und deren Zuständigkeiten
festzulegen.
§ 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
bleibt unberührt.
Teil 5 Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 23 Gebühren
Das
Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz
ist anzuwenden.
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b
der zuständigen Behörde nach Vorankündigung den Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug nicht gewährt oder eine Besichtigung nicht ermöglicht;
2.
entgegen
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b
der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
3.
entgegen
§ 5 Abs. 4
seiner Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach schriftlicher Bekanntgabe nicht nachkommt;
4.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2
der zuständigen Behörde den Zutritt nicht gewährt;
5.
entgegen
§ 7 Abs. 2
nicht an einer Übung teilnimmt;
6.
entgegen
§ 10 Abs. 2 Nr. 1
der zuständigen Behörde keine Anzeige von der erstmaligen Abfertigung eines dem Abschnitt A/3 des ISPS-Code unterfallenden Schiffes macht;
7.
entgegen
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b
der zuständigen Behörde den Zutritt zu seiner Hafenanlage, deren Besichtigung und die Überprüfung seiner Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht gewährt;
8.
entgegen
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b
keine Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Code aufgeführten Punkte gibt oder die von der zuständigen Behörde verlangten Unterlagen nicht aushändigt;
9.
entgegen
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
10.
entgegen
§ 11 Abs. 1
einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt;
10a)
entgegen
§ 11 Absatz 3
seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
11.
entgegen
§ 11 Abs. 5 Satz 1
die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage dargestellten Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht durchführt;
12.
entgegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2
bei einem Wechsel der Gefahrenstufe die Maßnahmen nicht fristgemäß anpasst;
13.
entgegen
§ 11 Abs. 6 Satz 2
der zuständigen Behörde den Zutritt nicht gewährt;
14.
entgegen
§ 12 Abs. 1 Satz 1
einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr nicht benennt und einsetzt;
15.
entgegen
§ 14 Abs. 3
seiner Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt;
16.
entgegen
§ 15 Abs. 2
eine vollziehbare Untersagung oder Anordnung nicht befolgt;
17.
entgegen
§16 Absatz 4 Satz 3
eine Angabe nicht oder nicht richtig macht;
18.
entgegen
§ 16 Absatz 5 Satz 1
Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr einsetzt oder mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr betraut, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist;
19.
entgegen
§ 16 Absatz 5 Satz 2
nicht zuverlässigkeitsüberprüften Personen Zugang zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt oder sie in besonderen Sicherheitsbereichen einsetzt, obwohl die zuständige Behörde im Einzelfall die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verlangt hat;
20.
als zuverlässigkeitsüberprüfte Person entgegen
§ 20 Absatz 5
Änderungen nicht mitteilt;
21.
als Arbeitgeber oder als entleihende Stelle entgegen
§ 20 Absatz 6
Meldungen über die Tätigkeitsaufnahme oder über Änderungen betreffend der Tätigkeit zuverlässigkeitsüberprüfter Personen unterlässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 6. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 405 - 9511-a-7) außer Kraft.
Bremen, den 30. April 2007
Der Senat
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