Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen Vom 13. Dezember 2005
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1203)
Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Dezember 2005 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur“ in der nachstehenden Fassung genehmigt: Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
Abschnitt 1 Regelungen für das Hauptfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur, General Studies und den Professionalisierungsbereich
¹

Fußnoten

¹
Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitts 1 abweichen.

§ 1 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

§ 2 Studienaufbau und Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiengangs Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur besteht aus:
a)
dem Hauptfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur mit 90 CP einschließlich eines möglichen Auslandssemesters sowie der Bachelorarbeit,
b)
dem Professionalisierungsbereich (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ oder den General Studies (45 CP) für das Studienziel „nicht-schulische Berufsfelder“ sowie
c)
einem Nebenfach (45 CP).
Studierende mit dem Studienziel „nicht-schulische Berufsfelder“ müssen General Studies belegen und können ein beliebiges Nebenfach aus einem der vier Cluster wählen (Anlage 4). Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ müssen den „Professionalisierungsbereich“ belegen und können folgende Nebenfächer wählen:
-
Deutsch
-
Mathematik
-
Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch)
(2) Das Studium ist in Module gegliedert, es können jedoch auch Prüfungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen verlangt werden.
a)
Das

Hauptfach

Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
Im

Pflichtbereich

grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs
²
im Umfang von 54 CP einschließlich der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP
-
Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (9 CP)
-
Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I (6 CP)
-
Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (9 CP)
-
Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II (6 CP)
-
Projektstudium schulisches Berufsfeld (9 CP)
-
Projektstudium nicht-schulisches Berufsfeld (9 CP)
-
Betreuung der Bachelorarbeit: Examenscolloquium (3 CP)
-
Bachelorarbeit (12 CP)
Im

Wahlpflichtbereich

können Schwerpunkte gesetzt werden im Umfang von 36 CP in den Gebieten
-
Exemplarische Vertiefung der Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Bewegungsfelder) (6 CP)
-
Exemplarische Vertiefung der Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I (englischsprachig und unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden) (9 CP)
-
Exemplarische Vertiefung der Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (Bewegungsfelder) (6 CP)
-
Exemplarische Vertiefung der Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (neue Bewegungskulturen) (6 CP)
-
Exemplarische Vertiefung der Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II (unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden) (9 CP)
-
Exemplarische Vertiefung der Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II (unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden und einer thematischen Fokussierung auf die neuen Bewegungskulturen) (9 CP)
-
Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Bewegungsfelder) (6 CP)
-
Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Interdisziplinäres Projekt mit thematischer Fokussierung auf neue Bewegungskulturen) (6 CP)
b)
Im

Professionalisierungsbereich

werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten im Umfang von 45 CP vermittelt:
-
Orientierungspraktikum (6 CP)
-
Schlüsselqualifikationen (9 CP)
-
Erziehungswissenschaften einschließlich Schulpraktikum (15 CP)
-
Fachdidaktik Hauptfach (15 CP)
c)
Im Bereich

General Studies

werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten im Umfang von 45 CP (Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich) vermittelt:
Im Umfang von 21 CP (Wahlpflichtbereich)
-
aus allen Angeboten des Pools „General Studies“ des Fachbereichs 9 bzw. der Universität
Im Umfang von 24 CP (Pflichtbereich) bezogen auf das Fach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur
-
Berufspraktikum und Begleitveranstaltung (6 CP)
-
Grundlagenkenntnisse (9 CP)
-
Körper und Bewegung als Schlüsselkategorien des Sozialen (9 CP)
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete ins Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Das dritte, vierte oder fünfte Fachsemester kann als Auslandssemester absolviert werden. Nähere Bestimmungen sind in der Studienordnung geregelt.
(5) Das für Studierende mit dem Studienziel „nichtschulische Berufsfelder“ verpflichtende sechswöchige Praktikum kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden; es werden 6 CP für das Praktikum und die integrierte Begleitveranstaltung vergeben. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Auswertungsbericht zu schreiben. Näheres regelt die Studienordnung.
(6) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher, im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache gehalten.

Fußnoten

²
Anmerkung: Die Modulbeschreibungen sind Teile der Studienordnung

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,
3.
Hausarbeit (ca. 15 Seiten ohne Anlagen),
4.
Studienarbeit (ca. 15 Seiten ohne Anlagen),
5.
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 10 Seiten (ohne Anlagen),
6.
Praktikumsbericht (ca. 10 Seiten ohne Anlagen),
7.
Sportpraktische Prüfung.
(2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Dauer sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(4) Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden.
(5) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen in der Form nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 können mit Zustimmung des Prüfers auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden.

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Kreditpunkte und Prüfungsleistungen im Fach Sportwissenschaft an der Universität Oldenburg werden auf der Grundlage der bestehenden Kooperationsvereinbarung anerkannt. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden sollen, soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 und 2 aufgeführt.
(2) (aufgehoben)

§ 6 Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 60 Kreditpunkten im Hauptfach voraus.
(2) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Das Kolloquium macht 30% der gemeinsamen Note aus. Für die Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr Umfang soll 30 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.
(4) Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit bewertet.
(5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Kandidaten erstellt werden.
(6) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Unabhängig von der gewählten Sprache, muss ein Abstract in englischer Sprache von höchstens einer Seite enthalten sein. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die gemeinsame Note von Bachelorarbeit und Kolloquium macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet.

§ 8 Zeugnis und Urkunde

Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
„Bachelor of Arts“ (abgekürzt: B.A.)
verliehen.
Abschnitt 2 Regelungen für das Nebenfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur

§ 9 Studienaufbau und Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium ist in Module und einzelne Lehrveranstaltungen gegliedert. Das Nebenfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
a)
Im

Pflichtbereich

grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 39 CP:
-
Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (9 CP)
-
Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I (6 CP)
-
Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (9 CP)
-
Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II (6 CP)
-
Projektstudium schulisches Berufsfeld (9 CP)
-
Projektstudium nicht-schulisches Berufsfeld (9 CP)
b)
Im

Wahlpflichtbereich

wählen Studierende im Umfang von 6 CP in den Schwerpunkten
-
Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Bewegungsfelder) (6 CP)
-
Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Interdisziplinäres Projekt mit thematischer Fokussierung auf neue Bewegungskulturen) (6 CP)
(2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 10 Prüfungen

(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,
3.
Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
4.
Studienarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 10 Seiten (ohne Anlagen),
6.
Sportpraktische Prüfung.
(2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Dauer sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(4) Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden.
(5) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen in der Form nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 können mit Zustimmung des Prüfers auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden.

§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Kreditpunkte und Prüfungsleistungen im Fach Sportwissenschaft an der Universität Oldenburg werden auf der Grundlage der bestehenden Kooperationsvereinbarung anerkannt. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden sollen, soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 12 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 aufgeführt.
(2) (aufgehoben)

§ 13 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Der Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur“ mit Haupt- und Nebenfach wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 13. Dezember 2005 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen.
Bremen, den 15. Dezember 2005 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1
Prüfungsanforderungen Hauptfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur
ModulP/WPTitelCP Prüfungsform
S/SuB 10PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 9Klausur und sportpraktische Prüfung
S/SuB 11PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I 6Klausur oder mündliche Prüfung
S/SuB 12PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9Klausur und sportpraktische Prüfung
S/SuB 14PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II 6Klausur oder mündliche Prüfung
S/SuB 15WPExemplarische Vertiefung der Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 6Klausur oder mündliche Prüfung und sportpraktische Prüfung
S/SuB 16WPExemplarische Vertiefung der Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I (englischsprachig und unter Einbeziehung wiss. Methoden) 9Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit oder Studienarbeit
S/SuB 17WPExemplarische Vertiefung der Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (Bewegungsfelder) 6Klausur oder mündliche Prüfung und sportpraktische Prüfung
S/SuB 18WPExemplarische Vertiefung der Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II (unter Einbeziehung wiss. Methoden) 9Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit oder Studienarbeit
S/SuB 19WPExemplarische Vertiefung der Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (neue Bewegungskulturen) 6Klausur oder mündliche Prüfung und sportpraktische Prüfung
S/SuB 20WPExemplarische Vertiefung der Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II (unter Einbeziehung wiss. Methoden und einer thematischen Fokussierung auf die neuen Bewegungskulturen) 9Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit oder Studienarbeit
S/SuB 21WPSchwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Bewegungsfelder) 6Klausur oder mündliche Prüfung und sportpraktische Prüfung
S/SuB 22PProjektstudium schulisches Berufsfeld 9Projektarbeit und Projektbericht
S/SuB 25WPSchwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (Interdisziplinäres Projekt mit thematischer Fokussierung auf neue Bewegungskulturen) 6Klausur oder mündliche Prüfung und sportpraktische Prüfung
S/SuB 26PProjektstudium nicht-schulisches Berufsfeld 9Projektarbeit und Projektbericht
S/SuB - 27PBachelorarbeit einschl. Betreuung15 Thesis und Colloquium
Summe der CP90
Anlage 2

a)

Professionalisierungsbereich

ModulP/WPTitelCPPrüfungsform
PB 1 S/SuB 1POrientierungspraktikum mit Begleitseminar 6Praktikumsbericht
PB 2 S/SuB 2 WPSchlüsselqualifikationen aus dem vom ZfL zertifizierten Pool 9N.N.
PB 3 Erzwiss.PErziehungswissenschaft incl. Schulpraktikum³15 N.N.
PB 5 S/SuB 4PFachdidaktik: Schulpraktikum mit Begleitseminar 6Praktikumsbericht
PB 6 S/SuB 5 PFachdidaktik: Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II (Bewegungsfelder) 9Klausur oder mündliche Prüfung und sportpraktische Prüfung
Summe der CP45
³ Vgl. dazu die gesonderten Bestimmungen für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaften gemäß Anlage 5

b)

General Studies

ModulP/WPTitelCPPrüfungsform
GS 1 S/SuB 1PPraktikum mit Begleitseminar 6Praktikumsbericht
GS 2 S/SuB 2 PGrundlagenkenntnisse9Klausur, mündliche Prüfung oder Hausarbeit
GS 4 S/SuB 3PKörper und Bewegung als Schlüsselkategorien des Sozialen 9Klausur, mündliche Prüfung oder Hausarbeit
GSWPAngebote aus dem Pool „General Studies“ 21Siehe dort
Summe der CP45
Anlage 3
Prüfungsanforderungen Nebenfach Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur
ModulP/WPTitelCP Prüfungsform
S/SuB 10PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 9Klausur und sportpraktische Prüfung
S/SuB 11PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I 6Klausur oder mündliche Prüfung
S/SuB 12PEinführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9Klausur und sportpraktische Prüfung
S/SuB 14PEinführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II 6Klausur oder mündliche Prüfung
S/SuB 21WPSchwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Bewegungsfelder) 6Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung
S/SuB 25WPSchwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I (Interdisziplinäres Projekt mit thematischer Fokussierung auf neue Bewegungskulturen) 6Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung
S/SuB - 22PProjektstudium schulisches Berufsfeld 9Projektarbeit und Projektbericht
S/SuB 26PProjektstudium nicht-schulisches Berufsfeld 9Projektarbeit und Projektbericht
Summe der CP45
Die Studierenden haben die Wahl zwischen Modul S/SuB 21 und S/SuB 25
Anlage 4
Cluster der Bachelor-Nebenfächer für nicht-schulische Berufsfelder
Cluster 1Cluster 2Cluster 3Cluster 4
Naturwiss. & Ing.Wiss.Sozialwiss.PhilologienHuman- & Kulturwiss.
BiologieGeografieDeutsch/Germanistik Kulturwissenschaft
ChemieGeschichte Englisch/English Speaking CulturesKunstwissenschaft/Kunstpädagogik
MathematikPolitikwissenschaftFranzösisch/Frankoromanistik Pflegewissenschaft
Physik ItalianistikPhilosophie
LinguistikReligionswissenschaft
Spanisch/HispanistikSportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur
Gesundheitswissenschaften/Public Health
Anlage 5
Regelungen für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (Studienziel
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
(GY))

§ 1 Studienaufbau und Studiendauer

(1) Das Studium im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft im Rahmen eines Studiums Bachelor of Arts /Bachelor of Science mit dem Studienziel Lehramt an öffentlichen Schulen (Gymnasium und Gesamtschule) ist neben den fachdidaktischen Studien und dem Studium der Schlüsselqualifikationen obligatorischer Bestandteil des Studiums des Professionalisierungsbereichs.
(2) Das Studium des Professionalisierungsbereichs Erziehungswissenschaften ist modularisiert und umfasst im Rahmen des Bachelor-Studiums drei erziehungswissenschaftliche Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 15 CP:
-
Modul EW L1: Erziehungswissenschaftlich denken und arbeiten: Eine Einführung in Erziehungswissenschaften (3 CP);
-
Modul EW L2: Schule und Unterricht gestalten: Grundlagen der Lehr-Lern-Theorie (Allgemeine Didaktik) (6 CP);
-
Modul EW L2P: Erziehungswissenschaftliches Praktikum (6 CP)
(3) Die erziehungswissenschaftlichen Module des Professionalisierungsbereichs sind in der Studienordnung für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (vgl. Anlage zur fachspezifischen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur im Haupt- und Nebenfach) ausführlicher beschrieben.

§ 2 Prüfungsanforderungen im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft

(1) Der erfolgreiche Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Module ist Teil der zu erbringenden Prüfungsleistungen und Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelor-Arbeit.
(2) Für die Modulprüfungen im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft werden folgende Prüfungsanforderungen und Prüfungsformen festgelegt:
Modul TitelP / WPCPPrüfungs- vorleistungenPrüfungsform
EW L1 Einführung in die ErziehungswissenschaftP3KeinePortfolio
EW L2Grundlagen der Lehr-Lern-Theorie (Allgemeine Didaktik)P 6KeinePortfolio
EW L2PErziehungswissenschaftliches PraktikumP6KeinePraktikumsbericht
15

§ 3 Bachelorarbeit

Im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft des Bachelorstudiengangs Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.
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