Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Musikwissenschaft“ (Hauptfach) der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Musikwissenschaft“ (Hauptfach) der Universität Bremen Vom 26. Januar 2006
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1211) |
Fußnoten
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¹ Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
Der Rektor der Universität Bremen hat am 27. Januar 2006 nach
§ 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Musikwissenschaft“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
§ 1 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
§ 2 Studienaufbau und Studienumfang
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiengangs Musikwissenschaft sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium Musikwissenschaft besteht aus:
a)
dem Hauptfach Musikwissenschaft mit 90 CP,
b)
aus „General Studies“ (45 CP),
c)
einem Nebenfach (45 CP).
Die Studierenden müssen „General Studies“ belegen und können ein Nebenfach gemäß
Anlage 1
wählen. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss auch andere Fächer zulassen.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert (s. Anlage). Die geforderten Studienleistungen und Prüfungsanforderungen sind so zu strukturieren, dass Studierende im 6. Studiensemester nach Studienplan bis zum 20. Mai eines Jahres 150 CP bescheinigt bekommen können. Das Hauptfach Musikwissenschaft vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
a)
Im
Pflichtbereich
grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 81 CP:
-
Musiktheorie
-
Historische Musikwissenschaft (mit Propädeutikum)
-
Systematische Musikwissenschaft (mit Propädeutikum)
-
Musik und Medien
-
Praktikum
b)
Im
Wahlpflichtbereich
muss ein Schwerpunkt gesetzt werden im Umfang von 9 CP in den Gebieten
-
Historische Musikwissenschaft oder
-
Systematische Musikwissenschaft
c)
In
General Studies
(45 CP) werden Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten nach Wahl in folgenden Gebieten vermittelt:
-
im Bereich „Music 4all“ (max. 9 CP) und/oder
-
aus den Angeboten des Pools zu General Studies der Universität und ggf. der Hochschule für Künste Bremen/Abt. Musik (HfK) (max. 45 CP)
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Das verpflichtende Praktikum im Umfang von 160 Stunden kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden; es werden 6 CP vergeben. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Praktikumbericht zu schreiben; Näheres regelt die Praktikumordnung.
(5) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 20-30 Minuten Dauer
2.
Klausur von mindestens 60 und maximal 180 Minuten Dauer
3.
Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen)
4.
Portfolio
5.
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten)
6.
Praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten
7.
Künstlerisch-praktische Prüfungen von maximal 45 Minuten Dauer
8.
Praktikumsbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen)
Gruppenprüfungen können mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden.
(2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(4) Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. Die erste Wiederholung nicht bestandener Modulprüfungen soll spätestens zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden.
(5) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungen können auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen.
(6) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, wird die Modulnote als arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen unter Einbeziehung nicht bestandener Teilprüfungen gebildet. Das betrifft die folgenden Module:
- Musiktheorie I: | 3 Teilprüfungen | |
- Musiktheorie II: | 2 Teilprüfungen | |
- Musikwiss. Propädeutikum I: | 3 Teilprüfungen | |
- Musikwiss. Propädeutikum II: | 2 Teilprüfungen | |
- Historische Musikwissenschaft I und II: | je 2 Teilprüfungen | |
- Systematische Musikwissenschaft I und II: | je 2 Teilprüfungen | |
- Musik und Medien: | 2 Teilprüfungen |
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Kreditpunkte und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erworben wurden, werden auf der Grundlage der bestehenden Kooperationsvereinbarung anerkannt. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss; die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der
Anlage 1
aufgeführt.
(2) Das Studium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen gemäß
Anlage 1
voraus.
§ 6 Bachelorarbeit und Kolloquium
(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 72 Kreditpunkten im Hauptfach voraus, das Praktikum muss absolviert sein.
(2) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Dabei geht die Note der Bachelorarbeit mit 80% Prozent in die gemeinsame Note ein. Für die Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr Umfang soll 30 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.
(4) Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit bewertet.
(5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidaten erstellt werden.
(6) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit bzw. ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Note von Bachelorarbeit und Kolloquium macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet.
§ 8 Zeugnis und Urkunde
Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
„Bachelor of Arts“ (abgekürzt B. A.) |
verliehen.
§ 9 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Der Bachelorstudiengang „Musikwissenschaft“ (Hauptfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 26. Januar 2006 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen.
Bremen, den 27. Januar 2006 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage
(weggefallen)
Anlage 1
Mögliche Nebenfächer an der Universität Bremen
Geschichte, Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, Kulturwissenschaften, Sprachen
Mögliche Nebenfächer an der Universität Oldenburg:
Geschichte, Kulturwissenschaft, Sprachen
Prüfungsanforderungen des Hauptfachs Musikwissenschaft
Modul | Pflicht/ Wahl- pflicht | Titel | CP | Prüfungsformen |
---|---|---|---|---|
Musiktheorie I | P | - Musiktheorie/Gehörbildung I - Formenkunde/Analyse I - Geschichte der Musiktheorie | 12 | Klausur oder Portfolio oder mündliche Prüfung |
Musiktheorie II | P | - Musiktheorie/Gehörbildung II - Analyse II | 6 | Klausur oder Portfolio oder mündliche Prüfung |
Musikwissenschaftliches Propädeutikum I | P | - Einführung in die Musik geschichte - Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten - Notationskunde und Tutorium | 9 | nach § 3 (1) |
Musikwissenschaftliches Propädeutikum II | P | - Einführung in die Systematische Musikwissenschaft - Quantitative und qualitative Methoden der Musikforschung und Tutorium | 9 | nach § 3 (1) |
Historische Musikwissenschaft I | P | - Europäische Musikgeschichte I - Europäische Musikgeschichte II | 9 | nach § 3 (1) |
Historische Musikwissenschaft II | WP | - Seminar zur Kunstmusik - Seminar zur Popularmusik | 9 | nach § 3 (1) |
Systematische Musikwissenschaft I | P | - Grundfragen der Musikpsychologie - Grundfragen der Musikästhetik | 9 | nach § 3 (1) |
Systematische Musikwissenschaft II | WP | - Musikethnologie - Musikwissenschaftliche Feldforschung | 9 | nach § 3 (1) |
Musik und Medien | P | - Basis - Notation | 9 | nach § 3 (1) |
Praktikum | P | 6 | Praktikumsbericht | |
Bachelorarbeit | P | 12 | Bachelorarbeit und Kolloquium | |
Summe der notwendigen CP | 90 |
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung im Modul „Historische Musikwissenschaft I“ ist die bestandene Modulprüfung im Modul „Musikwissenschaftliches Propädeutikum I“. Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung im Modul „Systematische Musikwissenschaft I“ ist die bestandene Modulprüfung im Modul „Musikwissenschaftliches Propädeutikum II“.
Prüfungsanforderungen General Studies
Modul | Pflicht/ Wahlpflicht | Titel | CP | Prüfungsform |
WP | Music 4all | Max. 9 | nach § 3 (1) | |
WP | aus dem Pool ‚General Studies‚ | Max. 45 | nach Vorgabe des jeweils anbietenden Fachbereichs | |
Summe der notwendigen CP | 45 |
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