Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel Vom 8. Juli 2008
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 8 und 9 geändert; § 11 aufgehoben durch Gesetz vom 27.01.2015 (Brem.GBl. S. 21)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel und zur Aufhebung von Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229)

§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

(1) Dieses Gesetz dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.
(2) Kampfmittel im Sinne dieses Gesetzes sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft oder Teile solcher Gegenstände, die
1.
Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen, insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,
2.
Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe enthalten.
(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.
(4) Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde Kampfmittel befinden oder befinden können. Die zuständige Behörde führt ein Kataster über ihr bekannte Verdachtsflächen.
(5) Sondieren ist das systematische Absuchen einer Verdachtsfläche auf Kampfmittel.
(6) Die Polizei Bremen ist zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Anzeigepflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben
1.
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind, die Anzeigepflichten nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
2.
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, BGBl. 2003 I S. 1957), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), sind, die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes.

§ 3 Sicherungspflichten

(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Unternehmen gestattet.

§ 4 Betretensverbote

Das Betreten von Flächen oder Grundstücken, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Personen haben sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretungsverbot gilt in einem Umkreis um die Fundstelle des Kampfmittels, in dem nach verständiger Beurteilung keine Gefährdung von Personen eintreten wird. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete der zuständigen Behörde sowie der von ihnen mit der Kampfmittelbeseitigung beauftragten Unternehmen.

§ 5 Sondierungspflicht

(1) Wer beabsichtigt, auf einer Verdachtsfläche bauliche Maßnahmen durchzuführen, die mit Eingriffen in den Bodengrund oder dem Auffüllen von Flächen verbunden sind, ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahmen ein geeignetes Unternehmen im erforderlichen Umfang nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit der Sondierung der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder eines Verdachtsobjekts zu beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis der Sondierung der Verdachtsfläche mitzuteilen. Die Mitteilung ersetzt keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt Auskünfte und gewährt Einsicht in Verdachtsflächenkataster, Luftbilder oder Akten, soweit dies zur Sondierung einer Fläche erforderlich ist.
(3) Bauliche Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen erst nach Freigabe des Baugrundes durch die zuständige Behörde begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Arbeiten untersagen, wenn ohne Freigabe bauliche Maßnahmen begonnen werden.
(4) Werden bei baulichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder auf andere Weise Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
(5) Die zuständige Behörde führt ein Register geeigneter Unternehmen nach Absatz 1. In das Register wird auf Antrag eingetragen, wer zuverlässig ist und die notwendigen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 besitzt. Die Eintragung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang mit Kampfmitteln oder bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Weisungen oder Auflagen der zuständigen Behörde. Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.
(6) Beauftragte Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die ihre Tätigkeit betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Auflagen und Weisungen der zuständigen Behörde eingehalten werden. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 soll die zuständige Behörde die sofortige Einstellung der Arbeiten anordnen und den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten auffordern, ein anderes geeignetes Unternehmen zu beauftragen.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in Fällen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Beseitigung von Kampfmitteln

Die zuständige Behörde führt die Kampfmittelbeseitigung selbst durch oder veranlasst sie. Bedienstete der zuständigen Behörde sind befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen auch gegen den Willen des Eigentümers zu betreten, Gewässer und Gegenstände zu untersuchen sowie erforderliche Unterlagen einzusehen und Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen, soweit dies zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich ist. Der Eigentümer hat die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 7 Überwachung

Die Sondierung von Verdachtsflächen wird von der zuständigen Behörde überwacht.

§ 6

gilt entsprechend.

§ 8 Kostentragung

(1) Die Kosten vorbereitender Arbeiten, des Sondierens einer Verdachtsfläche, des Freilegens von Kampfmitteln oder Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Fläche trägt der nach

§ 5 Absatz 1 Satz 1

Verpflichtete.
(2) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung nach

§ 1 Abs. 3

trägt das Land.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen

§ 2 Abs. 1

die Entdeckung, den Besitz oder die Kenntnis der Örtlichkeit von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen

§ 3 Abs. 1

Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz nimmt,
3.
entgegen

§ 4

Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind,
4.
entgegen

§ 5 Absatz 1 Satz 1

als Verpflichteter eine erforderliche Kampfmittelsondierung nicht veranlasst,
5.
entgegen

§ 5 Abs. 3

mit baulichen Maßnahmen ohne Freigabe durch die zuständige Behörde beginnt,
6.
entgegen

§ 6

Bediensteten der zuständigen Behörde oder Mitarbeitern beauftragter Unternehmen den Zugang zu Grundstücken, Geschäfts- oder Wohnräumen und Einrichtungen verwehrt oder ihnen die Einsicht in erforderliche Unterlagen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20000 Euro geahndet werden. Sachlich zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 10 Übergangsregelung

§ 8 Abs. 1

ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen nach

§ 5 Abs. 1

, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angeordnet oder begonnen waren.
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