Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung  eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung  eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung  Vom 8. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem am 24. Januar 2007 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 8. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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