Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)
                            Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)   Vom 16. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590) | 
Fußnoten
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                            Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen
                            Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Standesamtsbezirk
                            Die Standesamtsbezirke werden vom Senator für Inneres gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Standesamtsaufsicht
                            Die Fachaufsicht über die Standesämter im Lande Bremen führt der Senator für Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besondere Zuständigkeiten
                            (1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Senator für Inneres ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abweichung vom Bundesrecht
                            Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsregelung
                            Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            fort.