Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen
                            Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges  „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen  mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen  Vom 24. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
                            Im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 13 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Studienaufbau
                            Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für Erziehungswissenschaft sind in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3 Studienverlauf
                            Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4 Prüfungsvorleistungen
                            Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 5 Prüfungen
                            (1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündliche Prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klausur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Portfolio,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lektüretest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thesenpapier,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsvorbereitung und Moderation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Teilnehmenden durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Reglung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                            Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
                            Die Prüfungsanforderungen sind in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Masterarbeit und Kolloquium
                            Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Rektor der  Universität Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Bestandteil der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 2
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Anlage)
                        
                        
                    
                    
                    
                | M. Ed: | für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ | 
Erziehungswissenschaft
| Modulbezeichnung | P/ WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | MP/ TP | CP | Prüfungs- form | 1. Sem. | 2. Sem. | 
| EW L5 Schulentwicklung und Qualitätssicherung | P | 6 | 5a: Vorlesung | TP | 2 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 V | |
| 5b: Vertiefungsseminar | 4 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | |||||
| EW L6 Pädagogische Kompetenzen und Professionalität | P | 7 | 6a: Vorlesung | MP | 3 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 V | |
| 6b: Seminar | 4 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 S² | |||||
| Abschlussmodul | WP | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 2 S | |
| Masterarbeit mit Kolloquium | 15 | 2 S | ||||||
                            Erläuterung:  Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung  P/WP: Pflicht/Wahlpflicht  MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Je nach Lehrangebot kann das Modul auch bereits im 1. Semester des Masters beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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