Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelor-Nebenfach „Rechtswissenschaft“ der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelor-Nebenfach „Rechtswissenschaft“ der Universität Bremen Vom 1. Juli 2009
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1225) |
Der Fachbereichsrat 6 (Rechtswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 1. Juli 2009 gemäß
§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Nebenfachs „Rechtswissenschaft“ sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Der Abschlussgrad richtet sich nach dem Hauptfach und dessen fachspezifischer Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studium umfasst Module gemäß
Anlage 1
.
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich ebenfalls in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können auch in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein deutschsprachiges Wahlangebot zur Verfügung steht.
(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: Kleine Prüfungsform (KPF):
1.
mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 bis 2 Seiten),
2.
Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,
3.
Protokoll (3 bis 4 Seiten),
4.
Hausarbeit (Bearbeitungszeit höchstens eine Woche).
Große Prüfungsform (GPF):
1.
mündliche Prüfungen (20 bis 30 Minuten),
2.
Hausarbeit (Bearbeitungszeit höchstens drei Wochen),
3.
Klausuren (Bearbeitungszeit bis zu drei Zeitstunden).
(2) Die Prüferin/Der Prüfer kann eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Modulprüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(4) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(5) Ist die/der Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihr/ihm auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden.
(6) Der Antrag gemäß Absatz 5 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.
(7) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(8) Mündliche Prüfungen können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmern erbracht werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung verlängert sich entsprechend der Zahl der Prüflinge. Die Dauer ist den Prüflingen vorher mitzuteilen.
(9) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholungsprüfungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen, wobei dies mündliche Prüfungen mit einschließt. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 15 AT BPO vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/10 erstmals im Bachelor-Nebenfach „Rechtswissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende im Bachelor-Nebenfach „Rechtswissenschaft“, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung bereits im Studiengang immatrikuliert sind, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 1. November 2006. Studierende, die bis zum 1. Oktober 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher, in die vorliegende Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Regelungen zur Gestaltung des individuellen Wahlpflichtfachs der Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. Sie ersetzen die Regelungen der Prüfungsordnung vom 1. November 2006.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für das Bachelor-Nebenfach „Rechtswissenschaft“ vom 1. November 2006 außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Der Bachelorstudiengang „Rechtswissenschaft“ (Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden.
Genehmigt, Bremen, den 14. Juli 2009 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1: | Studienverlaufsplan |
Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anlage 3: | Modulübersichten |
Anlage 1
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
3. Jahr | 6. Sem. | |
5. Sem. | Rechtswissenschaftliche Vertiefung III 3 oder 6 CP/WP | |
2. Jahr | 4. Sem. | Rechtswissenschaftliche Vertiefung II 9 oder 6 CP/WP |
3. Sem. | Rechtswissenschaftliche Vertiefung I 9 CP/WP | |
1. Jahr | 2. Sem. | Grundlagen der Rechtswissenschaft II (Grundlagenmodul II) 12 CP/P |
1. Sem. | Grundlagen der Rechtswissenschaft I (Grundlagenmodul I) 12 CP/P |
Für die beiden Module Vertiefung II und Vertiefung III müssen insgesamt 12 CP erworben werden. Werden in der Vertiefung II 9 CP erworben, so müssen in Vertiefung III 3 CP erworben werden. Werden in Vertiefung II 6 CP erworben, so müssen in Vertiefung III ebenfalls 6 CP erworben werden. Regelung zur Gestaltung des individuellen Wahlpflichtfachs: Für das Modul „Grundlagen der Rechtswissenschaft“ II kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss ein anderes Modul als Grundlagenmodul II anerkannt werden. Die Module der Vertiefungsrichtung können entsprechend Anlage 3 gewählt werden. In Modul Vertiefung II werden 6 oder 9 CP erworben, in Modul Vertiefung III werden 3 oder 6 CP erworben.
Anlage 2
Module und Prüfungsanforderungen
Kennziff. | Titel | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | CP | MP/TP | Prüfungsform |
---|---|---|---|---|---|
Pflichtbereich | |||||
G 1 | Grundlagen der Rechtswissenschaft I | Einführung in die Rechtswissenschaft Verfassungsrecht I | 12 | MP | gem. § 3 |
G 2 | Grundlagen der Rechtswissenschaft II | Verfassungsrecht II Eine europarechtliche Veranstaltung mit 2 SWS Begleitkurs | 12 | MP | gem. § 3 |
Wahlpflichtbereich | |||||
V 1 | Rechtswissenschaftliche Vertiefung I | vgl. Katalog | 9 | MP | gem. § 3 |
V 2 | Rechtswissenschaftliche Vertiefung II | vgl. Katalog | 6 oder 9¹ | MP | gem. § 3 |
V 3 | Rechtswissenschaftliche Vertiefung III | vgl. Katalog | 3 oder 6¹ | MP | gem. § 3 |
MP/TP = Modulprüfung/Teilmodulprüfung Es werden fünf rechtswissenschaftliche Wahlpflichtfächer (Vertiefungsrichtungen) angeboten: Öffentliches Recht, Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, individuelles Wahlpflichtfach. Bei den Vertiefungsmodulen I, II und III kann zwischen den Wahlpflichtfächern gewechselt werden. Einige Seminare der Vertiefungen bauen jedoch aufeinander auf und erfordern entsprechende Vorkenntnisse. Diese Vorkenntnisse werden in den Modulbeschreibungen dargestellt und sollten von Studierenden entsprechend berücksichtigt werden. Die Lehrveranstaltungen, die den Vertiefungen zugeordnet werden, werden in den Katalogen in
Anlage 3
ausgewiesen. Die Kataloge können um weitere Module bzw. Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
Fußnoten
¹
In Abhängigkeit von der zu erbringenden Workload, die sich aus der Anzahl der dazugehörigen Lehrveranstaltungen oder am Umfang der Prüfungsform (Große oder Kleine Prüfungsform) ergibt. Insgesamt sind in V2 und V3 12 CP zu erwerben.
¹
In Abhängigkeit von der zu erbringenden Workload, die sich aus der Anzahl der dazugehörigen Lehrveranstaltungen oder am Umfang der Prüfungsform (Große oder Kleine Prüfungsform) ergibt. Insgesamt sind in V2 und V3 12 CP zu erwerben.
Anlage 3
Modulübersichten (Katalog)
Module | Zugehörige Module (es wird jeweils ein Modul aus dem Katalog gewählt) | SWS |
---|---|---|
Vertiefung 1 | Einführung in das Bürgerliche Recht | 4 |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Strafrecht/Kriminalwiss. I | 4 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Verwaltungsrecht I | 4 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Europarecht I | 2 | |
Verfassungsrecht III | 2 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Vertiefung 2a (für den Erwerb von 9 CP) | Vertragsrecht I | 4 |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Arbeitsrecht | 2 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Strafrecht II | 4 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Verwaltungsrecht II | 4 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Europarecht II | 2 | |
Völkerrecht | 2 | |
Arbeitsgemeinschaft/Begleitkurs | 2 | |
Vertiefung 2b (für den Erwerb von 6 CP) | 2 Kurse à 2 SWS aus dem aktuellen Angebot des Fachbereichs | 4 |
Vertiefung 3a (für den Erwerb von 3 CP) | 2 Kurse à 2 SWS aus dem aktuellen Angebot des Fachbereichs | 2 |
Vertiefung 3b (für den Erwerb von 6 CP) | 1 Kurs à 2 SWS aus dem aktuellen Angebot des Fachbereichs | 4 |
Werden als Vertiefung die Varianten 2b bzw. 3a gewählt, so können diese ebenfalls mit einem höheren CP-Umfang (d.h. 9 CP für 2b bzw. 6 CP für 3a) anerkannt werden, sofern die Prüfungsform (Große Prüfungsform) dies rechtfertigt. Die Anerkennung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Wird die höhere CP Anzahl bei den Modulen 2 bzw. 3 anerkannt, so kann das jeweils andere Modul nur noch mit der niedrigeren CP Anzahl angerechnet werden, um den Gesamtumfang von 12 CP für diesen Bereich nicht zu überschreiten.
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