Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen
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Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen Vom 9. Februar 2011
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule für Künste Bremen hat am 10. Februar 2011 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375 ff) den vom Akademischen Senat der Hochschule für Künste auf Grund von

§ 80 Absatz 1 Satz 3 BremHG

am 9. Februar 2011 beschlossenen Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang
§ 3Zweck der Prüfungen
§ 4Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen
§ 5Studienleistungen
§ 6Arten der Prüfungsleistungen
§ 7Nachteilsausgleich
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 9Teilnahme an Modulprüfungen
§ 10Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 11Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Prüfende
§ 15Bescheide, Rechtsmittel, Akteneinsicht
§ 16Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten
§ 17Zulassung zur Bachelorarbeit
§ 18Bachelorarbeit
§ 19Bachelorkolloquium
§ 20Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis und Urkunden
§ 21Bachelorgrad
§ 22Inkrafttreten
Anlage

§ 1 Geltungsbereich

Der allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen gilt für alle Bachelorstudiengänge der Hochschule für Künste Bremen. In hochschulübergreifenden Bachelorstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs.

§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt je nach Studiengang mindestens sechs, höchstens acht Semester. Sie umfasst die Studiensemester einschließlich der Prüfungen.
(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits oder Creditpoints) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen.
(3) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt je nach Regelstudienzeit nach Absatz 1 mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Es sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen sind.
(4) Das Studium ist so zu gestalten, dass die Bachelorprüfung mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 3 Zweck der Prüfungen

Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die grundlegenden Fähigkeiten zu eigenständiger Arbeit entwickelt und die für ihre jeweilige Berufspraxis erforderlichen grundlegenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben haben sowie fachspezifische Methoden beherrschen.

§ 4 Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und gegebenenfalls einem Bachelorkolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.
(2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Stoffgebiete und Anzahl der Modulprüfungen und legt die jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte fest.
(3) Überschreitet eine Studierende oder ein Studierender die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Bachelorarbeit angemeldet zu haben, wird sie oder er von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen.

§ 5 Studienleistungen

(1) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen, den Modulen zugeordneten, Lehrveranstaltungen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sofern eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein.
(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind.

§ 6 Arten der Prüfungsleistungen

(1) Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist.
(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung definiert und regelt die Prüfungsleistungen.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Weist eine Studierende oder ein Studierender nach, dass sie oder er wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Behinderung oder chronischen Krankheit der oder des Studierenden die Behinderung oder chronische Krankheit und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Partnerinnen und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ermöglicht.
(4) Personen, die mit einem Kind bis zum Alter von 12 Jahren, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen und Bearbeitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Der Prüfungsausschuss kann mit den Studierenden zur Gewährung der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit auf Antrag hinsichtlich der Fristen, Formen und Bearbeitungszeiten von Prüfungs- und Studienleistungen abweichende Regelungen treffen. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule für Künste, sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Hochschule für Künste berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in den Ordnungen vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Anzahl der für die Prüfungsleistungen vorzusehenden Prüferinnen und Prüfer wird in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist auf Antrag des oder der Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.
Zur differenzierten Bewertung sind Zwischenwerte in Stufen von jeweils 0,3 zulässig.
(3) Ergänzend vergebene Abschlussnoten sollen entsprechend der ECTS-Bewertungsskala lauten:
A = die besten 10%,
B = die nächsten 25%,
C = die nächsten 30%,
D = die nächsten 25%,
E = die nächsten 10%
der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe; als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen,
F/FX = nicht bestandene Prüfungsleistungen.
(4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit gebildet. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt die Gewichtung der einzelnen Module und der Bachelorarbeit sowie gegebenenfalls der Note des Kolloquiums. Die Gesamtnote lautet:
- bei einem Durchschnitt von 1,0 = ausgezeichnet
- bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
- bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
- bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
- bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
- bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

§ 9 Teilnahme an Modulprüfungen

(1) Die Studierenden wählen bis spätestens zum Ende der zweiten Lehrveranstaltungswoche die Module, an welchen sie teilnehmen wollen und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Die Rücknahme einer Anmeldung sowie der Wechsel eines gewählten Moduls ist nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungszeit möglich. Abweichende Fristen werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt. Die Studierenden können sich für Module im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten pro Semester anmelden; eine erneute Anmeldung im Fall des Nichtbestehens der Modulprüfung (

§ 10

Absatz 4 Satz 2) bleibt dabei unberücksichtigt. Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Anmeldung zu weiteren Modulen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Studierende die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen kann.
(2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung und zur gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfung.
(3) Von jeder Modulprüfung kann einmalig ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgetreten werden; der Rücktritt ist bis spätestens drei Wochen vor Ende der Lehrveranstaltungszeit zu erklären. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Module bestimmen, in denen ein Rücktritt nach Satz 1 ausgeschlossen oder anders befristet ist. Eine Modulprüfung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden.

§ 10 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
(2) Hat der Prüfling eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder ein Kolloquium nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
(3) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden, eine zweite Wiederholung kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuss gewährt werden.
(4) Die erste Wiederholungsprüfung muss bis zum Ende des Folgesemesters absolviert werden. Abweichende Fristen der Wiederholungsprüfung regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.
(5) Bei der zweiten Wiederholung bestellt der Prüfungsausschuss für die Bewertung eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer nach Maßgabe des

§ 14

, soweit nicht nach

§ 8

Absatz 1 ohnehin mehr als eine Prüferin oder ein Prüfer zu beteiligen ist. Die Prüfungsleistung wird von allen Prüfenden bewertet. Die Note ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen.
(6) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden und kann deshalb eine Prüfung, die nach

§ 17

Absatz 1 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit beziehungsweise für das Bestehen der Bachelorprüfung ist, nicht mehr bestanden werden, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden.
(7) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine fristgebundene Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird.
(2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das die Prüfungsunfähigkeit ausweist. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, gilt die Prüfung als nicht angetreten.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der Prüfling darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(4) Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten ganz oder teilweise ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden.
(5) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Einzelprüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(6) Ein Prüfling, der während einer Gruppenprüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie oder er ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Versuchen Zuhörerinnen oder Zuhörer eine Prüfung zu stören oder zu beeinflussen, können sie ausgeschlossen werden.

§ 12 Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen

(1) Anderweitig erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den vermittelten Kompetenzen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für Künste Bremen bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind gegebenenfalls die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Anrechnung muss eine Überprüfung der curricularen Vergleichbarkeit und des Niveaus der erworbenen individuellen Kompetenz vorausgehen. Die Anrechnung ist im Zeugnis auszuweisen.
(4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden grundsätzlich nur dann übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Künste Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfungen bildet der Fachbereich, welchem der Studiengang zugeordnet ist, einen Prüfungsausschuss. Ein Prüfungsausschuss kann auch für mehrere Studiengänge eingerichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
der Dekanin oder dem Dekan,
2.
zwei Professorinnen und/oder Professoren,
3.
zwei Studierenden
sowie mit beratender Stimme
4.
der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
5.
je einem Mitglied des Prüfungsamtes und der Fachbereichsverwaltung.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Ausweitung des Stimmrechts auf weitere Mitglieder, sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studierendenschaft der Hochschule aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind unverzüglich Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu wählen.
(4) Das Mitglied gemäß Absatz 2 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses; ihr bzw. seine Stellvertreterin oder Stellvertreter ist stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von stellvertretenden Vorsitzenden und von der Verwaltung der Hochschule unterstützt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Dezernat für Studium und Prüfung.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.
(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.
(7) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen und die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Er ist für alle mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zuständig. Der Prüfungsausschuss beschließt abschließend insbesondere über
-
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
-
die Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen,
-
die Festsetzung von Prüfungsterminen,
-
die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
-
die Zulassung zur Bachelorarbeit,
-
die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit und
-
die Ungültigkeit der Bachelorprüfung.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung am schwarzen Brett des Prüfungsausschusses durch Aushang bekannt.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 14 Prüfende

(1) Für die Bachelorarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium zur Bachelorarbeit sowie für Prüfungen nach

§ 10

Absatz 5 Satz 1 bestellt der Prüfungsausschuss Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss. Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, bestellt werden.
(2) Der Prüfling kann für die Bachelorarbeit einen Prüfenden vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
(3) Die vorgeschlagenen Prüfenden können die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuss ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen; der Prüfungsausschuss entscheidet. Die Anzahl der Prüfenden regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.
(4) Wird die unparteiische Amtsausübung eines Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet.
(5) Die Prüfenden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 15 Bescheide, Rechtsmittel, Akteneinsicht

(1) Wurde die Bachelorarbeit oder ggf. das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfling einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Hat der Prüfling die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.
(3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Künste Bremen; der Widerspruch ist der Rektorin oder dem Rektor von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten.
(4) Dem Prüfling wird auf Antrag nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Teile ihrer oder seiner Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfungen beziehungsweise der Bachelorarbeit oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten

Nach

§ 2 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung gelten für das Prüfungsverfahren die

§§ 3a

bis
13
,
20
bis
27
,
29
bis
38
,
40
bis
52
,
79
,
80
und
96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
.

§ 17 Zulassung zur Bachelorarbeit

(1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens 75% der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erreichenden Leistungspunkte erworben hat,
2.
die in der fachspezifischen Prüfungsordnung gegebenenfalls festgelegten weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt,
3.
für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule für Künste Bremen immatrikuliert ist beziehungsweise war.
Die fachspezifische Prüfungsordnung kann einen höheren Prozentsatz der erforderlichen Leistungspunkte nach Nummer 1 festlegen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist digital an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt beziehungsweise unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 nicht vollständig sind.

§ 18 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein im Zusammenhang mit den Inhalten und Qualifikationszielen des Studiengangs stehendes Thema selbständig und methodisch fundiert innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten oder dass der Prüfling in der Lage ist, eine repräsentative künstlerische Arbeit innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig auf professionellem Niveau zu entwickeln und öffentlich zu präsentieren. Die Bachelorarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein.
(2) Die Bestandteile der Bachelorarbeit sowie Art und Umfang regelt die spezifische Prüfungsordnung.
(3) Das Thema oder Programm der Bachelorarbeit wird vom Prüfling oder der Gruppe vorgeschlagen. Den Vorschlägen des Prüflings oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen.
(4) Von jedem Prüfling ist ein Antrag auf Genehmigung des vorgesehenen Themas bzw. des künstlerischen Programms bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Antrag muss enthalten:
-
den Titel der Arbeit und einen Gliederungsentwurf oder eine Kurzbeschreibung des Themas bzw. das Programm der künstlerischen Präsentation,
-
bei Konzertprogrammen die Aufführungsdauern der einzelnen Werke und die Gesamtdauer des Programms,
-
die schriftliche Zustimmung der Lehrenden, die oder der das Thema bzw. das künstlerische Programm betreut oder betreuen.
-
die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; handelt es sich um eine Gruppenarbeit, sind die anderen Gruppenmitglieder zu nennen.
(5) Der Antrag muss fristgerecht zu den veröffentlichten Anmeldeterminen, in begründeten Ausnahmefällen jedoch mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen.
(6) Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach

§ 17

sowie nach Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
(7) Mit der Genehmigung des Themas und/oder des Programms bestellt der Prüfungsausschuss die oder den Lehrenden, der das Thema betreuen und prüfen wird, zur oder zum 1. Prüfenden sowie weitere Prüfende nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des 1. Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem 1. Prüfenden betreut. Der Prüfungsausschuss bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt im Rahmen des Absatzes 9 die Bearbeitungsfrist fest. Das Thema wird dem Prüfling zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(8) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass das Thema bzw. Programm der Bachelorarbeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden kann. Sie kann auch regeln, dass das Thema oder Programm mit Zustimmung der oder des 1. Prüfenden durch den Prüfungsausschuss geändert werden kann.
(9) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungsdauer einer Bachelorarbeit. Die Dauer beträgt mindestens acht, höchstens bis zu zwanzig Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 und höchstens 20 Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die vorgegebene Bearbeitungsdauer eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungsdauer gestatten, sofern die Kandidatin oder der Kandidat hierfür triftige Gründe geltend macht. Die Verlängerung soll in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten.
(10) Die Bachelorarbeit ist dem Prüfungsamt vor Ablauf des Bearbeitungszeitraums einzureichen bzw. öffentlich zu präsentieren. Die Frist für die Einreichung der Bachelorarbeit ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Abgabezeitpunkt bzw. das Datum der öffentlichen Präsentation ist aktenkundig zu machen.
(11) Schriftliche Teile der Bachelorarbeit sind in deutscher Sprache abzufassen. Abweichende Regelungen können in den fachspezifischen Prüfungsordnungen festgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine Ausnahmeregelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Prüfling oder die Gruppe schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihm oder ihnen zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in drei Exemplaren abzuliefern. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Regelungen treffen.
(12) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden gemäß

§ 14

Absatz 1 bewertet. Die Note der Arbeit oder des von dem einzelnen Prüfling oder der Gruppe zu verantwortenden Teiles ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt die Notendifferenz bei Bachelorarbeiten, die von zwei Prüfenden zu bewerten sind, zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden.
(13) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, kann der betreffende Prüfling ein neues Thema oder Programm vorschlagen; Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 19 Bachelorkolloquium

(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt, ob ein Bachelorkolloquium zur Bachelorarbeit durchzuführen ist.
(2) Über das Kolloquium ist für jeden Prüfling ein Protokoll anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Es soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.

§ 20 Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis und Urkunden

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Leistungspunkte für die Module nach

§ 4

Absatz 2 Satz 2 erworben wurden und
2.
die Noten für die Bachelorarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium mindestens „ausreichend“ lauten.
(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben:
-
die Note der Bachelorarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums,
-
das Thema oder Programm der Bachelorarbeit,
-
die in den Modulprüfungen erzielten Noten,
-
gegebenenfalls die Noten zusätzlicher Wahlmodule,
-
die Gesamtnote der Bachelorprüfung.
(3) Die Noten zusätzlicher Wahlmodule werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Das Zeugnis sowie die Bachelorurkunden werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. Es trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(4) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) und ein Transcript of Records (ToR) aus.

§ 21 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule die Grade
a)
Bachelor of Arts, (B.A.),
b)
Bachelor of Music, (B.Mus).

§ 22 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft.
Anlage 1
Hochschule für Künste Bremen
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