Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)
Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG) Vom 17. Mai 2011
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2a, 2b und 4a bis 4c eingefügt, § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285) |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Spielhallengewerbe
Ein Spielhallengewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen,
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesses bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
4.
eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu
a)
einer anderen Spielhalle oder
b)
einer Wettvermittlungsstelle im Sinne des
§ 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
vom 29. Oktober 2020 (Brem.GBl. 2021 S. 308),
unterschreitet,
5.
eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes
oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet,
6.
eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird,
7.
ein Sozialkonzept gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
nicht vorgelegt wird,
8.
für die Spielhalle kein Zertifikat nach
§ 4a
vorgelegt wird,
9.
weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach
§ 4b
vorgelegt wird oder
10.
die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des
§ 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
zuwiderlaufen.
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 2a Auswahlverfahren
(1) Können wegen der Regelungen über den Mindestabstand nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 4 oder 5 oder über den baulichen Verbund nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 6 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5.
(2) Sind von einer Betreiberin oder einem Betreiber oder von mehreren Betreiberinnen oder Betreibern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, Erlaubnisse für mehrere Spielhallen beantragt, die im Verhältnis zueinander nicht den Regelungen über den Mindestabstand nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 4 oder über den baulichen Verbund nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 5 entsprechen (konkurrierende Spielhallen), so fordert die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber oder die Betreiberinnen oder Betreiber schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.
(3) Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass die bei Beachtung der Regelungen über den Mindestabstand nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 4 und über den baulichen Verbund nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 5 verbleibende Standortkapazität bestmöglich ausgeschöpft wird. Kommen nach Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so gibt die zuständige Behörde den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 abzugeben. In der Aufforderung nach Satz 2 informiert die Behörde über im Rahmen der Auswahlentscheidung konkurrierende Spielhallen anderer Betreiberinnen oder Betreiber und deren Standorte.
(4) Kommen nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so ist
1.
bei Konkurrenz einzelner Spielhallen, die Spielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, auf die Aufstellung von
a)
Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 des Vergnügungssteuergesetzes
,
b)
Pool-Billardtischen,
c)
Tischfußballspielen,
d)
Dartspielgeräten,
e)
Internetplätzen sowie
f)
anderen Unterhaltungsgeräten
zu verzichten, und
2.
bei Konkurrenz von Gruppen von Spielhallen (Standortkombinationen) die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der Betreiberinnen oder Betreiber die Erklärung nach Nummer 1 abgibt.
(5) Kommen nach Absatz 3 und 4 mehrere Entscheidungen in Betracht und führt die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle oder Dritte, die mit ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Firma rechtlich verbunden sind, eine Gaststätte im Sinne des
§ 1 des Bremischen Gaststättengesetzes
im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex oder ist ein solcher Betrieb geplant, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass in der bestehenden oder geplanten Gaststätte auf das Aufstellen von Geldspielgeräten verzichtet wird. Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der Betreiberinnen oder Betreiber diese Erklärung abgibt.
(6) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vor, so
1.
findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem
Bremischen Glücksspielgesetz
für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt, wenn im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich für einen Standort eine Erlaubnis für eine Spielhalle oder Wettvermittlungsstelle erteilt werden kann,
2.
ist die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird, wenn hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstands an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse für Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen erteilt werden. Wird die Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem
Bremischen Glücksspielgesetz
für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt.
§ 2b Erlöschen der Erlaubnis
Die nach
§ 2
erteilte Erlaubnis erlischt, wenn
1.
die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat,
2.
die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Nachweis über den Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem nach
§ 4c
Absatz 2 Satz 2 nicht erbracht hat oder
3.
die Inhaberin oder der Inhaber in einem Auswahlverfahren eine Erklärung nach
§ 2a
Absatz 4 oder 5 abgegeben hat und entgegen dieser Erklärung
a)
ein in
§ 2a
Absatz 4 Nummer 1 genanntes Gerät aufstellt oder
b)
in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex eine Gaststätte im Sinne des
§ 1 des Bremischen Gaststättengesetzes
betreibt oder durch Dritte, die mit ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Firma rechtlich verbunden ist, betreiben lässt und in dieser Gaststätte Geldspielgeräte aufstellt oder aufstellen lässt.
Die Fristen nach Satz 1 Nummer 1 können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 3 Überprüfung des Mindestalters zum Betreten einer Spielhalle
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle vor Gewährung des Zutritts sicher, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben keinen Zutritt haben.
§ 4 Spielerschutz
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er
1.
ein Sozialkonzept nach
§ 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,
2.
das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und vor dem ersten Einsatz sowie anschließend alle zwei Jahre in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen,
3.
vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts anhand des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat über die Suchtrisiken der von ihr oder ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Sie oder er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten regionalen Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Spielrelevante Informationen sind insbesondere
1.
alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2.
die Höhe aller Gewinne,
3.
wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4.
der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
5.
Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
6.
das Verfahren nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,
7.
den Namen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
8.
die Handelsregisternummer,
9.
wie die Spielerin oder der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
10.
das Datum der erteilten Erlaubnis.
(4) Während der Öffnungszeiten muss ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend sein.
(5) Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.
(6) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, über die Anerkennung von Schulungsangeboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und über die Gestaltung von Räumen nach Absatz 5 zu regeln.
§ 4a Zertifizierung durch Prüfungsorganisationen
(1) Spielhallen sind vor Betriebsbeginn durch die spielhallenbetreibende Person zertifizieren zu lassen. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 3 akkreditierte Prüforganisationen. Für eine Spielhalle darf ein Zertifikat nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person oder bei wiederholter Zertifizierung die spielhallenbetreibende Person gewährleistet, dass
1.
ein Sozialkonzept, welches die Mindestvoraussetzungen des
§ 6 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
erfüllt, entwickelt und umgesetzt wird,
2.
sie oder eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Sachkundeprüfung nach
§ 4b
bestanden hat,
3.
das Personal gemäß
§ 4
Absatz 1 Nummer 2 in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig geschult ist,
4.
mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle die Aufsicht führt und
5.
die Spielenden durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielenden in der Spielhalle leicht zugänglich ist.
(2) Die Zertifizierung nach Absatz 1 ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu wiederholen. Die spielhallenbetreibende Person hat nach jeder Zertifizierung das erteilte Zertifikat unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird ein nach Absatz 1 erteiltes Zertifikat entzogen, so hat die Prüforganisation dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Prüforganisationen sind zur Erteilung von Zertifikaten nach Absatz 1 berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der dort genannten Kriterien erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von spielhallenbetreibenden und automatenaufstellenden Personen sowie deren Interessenverbänden durch die Deutsche Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(4) Die Zertifizierung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörde unberührt.
§ 4b Sachkundeprüfung
(1) Zweck der Sachkundeprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt. Nachzuweisen sind insbesondere Kenntnisse in den Sachgebieten des Jugendschutzrechts, der Früherkennung von auffälligem Spielverhalten und Suchtsymptomen sowie von Angeboten der Suchtberatung und dem Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Inhalten der Sachkundeprüfung und dem Sachkundeprüfungsverfahren zu regeln.
§ 4c Spielersperre
(1) Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem nach
§ 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, sich an das System anzuschließen und zu diesem Zweck mit der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde eine Vereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an das Sperrsystem und seine Nutzung sind für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist.
(2) Der Spielhallenbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem erfolgt ist. Der Anschluss nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 5 Ausgestaltung und Werbung
(1) Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein.
(2) Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle darf nicht durch Werbung zum Spielen auffordern oder anreizen.
(3) Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder an von Spielsucht Gefährdete richten. Sie darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
§ 6 Verbote
Es ist verboten,
1.
in Spielhallen Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abzugeben, zu verkaufen oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zuzulassen,
2.
als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilzunehmen, andere Personen mit der Spielteilnahme zu beauftragen oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen zu gestatten oder zu dulden oder als beschäftigte Person am Spiel teilzunehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,
3.
einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen, insbesondere unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen, zu gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,
4.
als Warengewinn Gegenstände anzubieten, deren Gestehungskosten den Wert von 30 Euro überschreiten,
5.
gewonnene Gegenstände zurückzukaufen,
6.
einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren,
7.
in Spielhallen Wetten abzuschließen oder zu vermitteln,
8.
in Spielhallen Geräte aufzustellen oder zu betreiben, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,
9.
in Spielhallen einer Spielerin oder einem Spieler Kredit zu gewähren oder die Kreditgewährung durch andere zu dulden,
10.
in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,
11.
in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden,
12.
in einer Spielhalle erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen oder
13.
im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Spielhallen zu werben.
§ 7 Auskunft und Nachschau
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der oder des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Der oder die Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der oder des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
§ 8 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Glücksspielstaatsvertrags
(1) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Spielhallengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder im
Glücksspielstaatsvertrag 2021
besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach dem
Glücksspielstaatsvertrag 2021
ein. Übrige Erlaubniserfordernisse bleiben unberührt.
§ 9 Befugnisse und zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung der
§§ 3
bis
7
erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Klagen gegen Anordnungen gemäß Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Ausführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen obliegt in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, zu regeln.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet des
§ 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Auflage nach
§ 2 Absatz 3
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
die nach
§ 2 Absatz 4
erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
3.
entgegen
§ 3
nicht sicherstellt, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu der von ihr oder ihm betriebenen Spielhalle haben,
4.
entgegen
§ 4 Absatz 1
seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal schulen zu lassen, über die Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen,
5.
entgegen
§ 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021
seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt oder spielrelevante Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6.
entgegen
§ 4 Absatz 4
die dauerhafte Anwesenheit von ausreichendem Aufsichtspersonal nicht sicherstellt,
7.
entgegen
§ 5
die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt,
8.
entgegen
§ 6
Nummer 1 in Spielhallen alkoholische Getränke ausschenkt, entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anbietet oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zulässt,
9.
entgegen
§ 6 Nummer 2
als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilnimmt, andere Personen mit der Spielteilnahme beauftragt oder als beschäftigte Person am Spiel teilnimmt, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,
10.
entgegen
§ 6 Nummer 3
einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
11.
entgegen
§ 6 Nummer 4
als Warengewinn Gegenstände anbietet, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro überschreiten,
12.
entgegen
§ 6 Nummer 5
gewonnene Gegenstände zurückkauft,
13.
entgegen
§ 6 Nummer 6
einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
14.
entgegen
§ 6 Nummer 7
in Spielhallen Wetten abschließt oder vermittelt,
15.
entgegen
§ 6 Nummer 8
in Spielhallen Geräte aufstellt oder betreibt, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,
16.
entgegen
§ 6 Nummer 9
einer Spielerin oder einem Spieler als Betreiberin oder Betreiber oder als beschäftigte Personen Kredit gewährt oder die Kreditgewährung durch andere duldet,
17.
entgegen
§ 6 Nummer 10
in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,
18.
entgegen
§ 6 Nummer 11
in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet,
19.
entgegen
§ 6 Nummer 12
erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen lässt,
20.
entgegen
§ 6 Nummer 13
im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für eine Spielhalle wirbt,
21.
entgegen
§ 7
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Räume nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt oder
22.
den Vorschriften einer aufgrund des
§ 4 Absatz 6
oder des
§ 9 Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat sachlich zuständig.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer, längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht, erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Ablauf der Befristung der ihr oder ihm erteilten Erlaubnis die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 2
, gilt die befristete Erlaubnis nach bisherigem Recht vom Zeitpunkt des Fristablaufs bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde als fortbestehend. Satz 1 gilt in Fällen, in denen über einen Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers einer längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden ist, entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 finden
§ 2
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 im Verfahren zur erstmaligen Neuerteilung der Erlaubnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 2
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu anderen Spielhallen 250 Meter nicht unterschreiten darf. Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 1 entgegen
§ 2
Absatz 1 bis zum 30. Juni 2023 zu befristen.
(3) Inhaberinnen und Inhaber einer vor dem 1. Juli 2022 erteilten und über den 30. Juni 2023 hinaus befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach bisherigem Recht haben frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde eine erneute Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 zu beantragen. Erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt der Standort der betreffenden Spielhalle im Rahmen des Auswahlverfahrens nach
§ 2a
in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen für konkurrierende Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unberücksichtigt. Mit Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt die Erlaubnis nach bisherigem Recht. Ist der Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzulehnen oder erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt die Wirksamkeit der vor dem 1. Juli 2022 erteilten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Ende der Befristung unberührt.
(4) Anträge für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juli 2023 können frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach
§ 2a
Absatz 6 nachrangig zu behandeln.
(5)
§ 2
Absatz 2 Nummer 8 und 9 und
§ 4a
Absatz 1 Satz 1 finden bis zum 30. Juni 2024 keine Anwendung. Eine zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 30. Juni 2024 erteilte Erlaubnis erlischt am 1. August 2024, wenn bis dahin für die Spielhalle kein Zertifikat nach
§ 4a
oder weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach
§ 4b
bei der zuständigen Behörde vorliegt.
(6) In Erlaubnisverfahren, in denen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Spielhallengewerbes nach bisherigem Recht vor dem 1. Juli 2017 gestellt und über den Antrag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, ist
§ 11 des Bremischen Spielhallengesetzes
vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 — 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, in der zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. Mai 2011
Der Senat
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