Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ der Universität Bremen Vom 9. November 2011
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlagen 1 und 2 neu gefasst, Anlagen 4 und 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29.06.2022 (Brem.ABl. S. 672)
Die Fachbereichsräte 6 (Rechtswissenschaft), 7 (Wirtschaftswissenschaft), 8 (Sozialwissenschaften) und 9 (Kulturwissenschaften) haben am 9. November, 6. Oktober, 10. Oktober und 18. Oktober 2011 gemäß

§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 AT MPO

studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Module werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin bzw. eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit inklusive Kolloquium im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 6 CP. Das begleitende Seminar wird mit einem Exposé, das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 57 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 20 CP und das Kolloquium mit 4 CP in die gemeinsame Note ein. Das begleitende Seminar ist unbenotet.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ ihr Studium aufnehmen. Die Prüfungsordnung vom 3. März 2011 tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 21. November 2011 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen (Entfällt)
Anlage 1
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Fachberatung kann hierzu jedoch Empfehlungen aussprechen.
Pflichtmodule, 90 CP Masterarbeit, 30 CP CP-Verlauf/ Sem.
1.Jahr 1. Sem. KoE1 Verhaltenswissenschaftliche Grundlagen des Entscheidens, 12 CP KoE2 Normativ-ethische und wirtschaftswissenschaftliche Perspektiven, 9 CP KoE3 Politik- und rechtswissenschaftliche Perspektiven, 9 CP 30
2. Sem. KoE4 Entscheidungs- und Spieltheorie, 9 CP KoE5 Ökonomische und politische Rahmenbedingungen öffentlicher Entscheidungen, 9 CP KoE6 Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen öffentlicher Entscheidungen, 9 CP 27
2.Jahr 3. Sem. KoE7 Quantitative und qualitative Methoden, 6 CP KoE8 Interdisziplinärer Projektbereich, 15 CP KoE9 Praktikum, 12 CP 33
4. Sem. KoE10 Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium, 30 CP 30
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
KoE10 Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium Module Master Thesis including Colloquium P 30 TP Masterarbeit inklusive Kolloquium, 24 CP PL: 2 SL: 0
Begleitseminar, 6 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 90 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
KoE1 Verhaltenswissenschaftliche Grundlagen des Entscheidens Behavioral Basics of Decision Making P 12 KP PL: 2 SL: 0
KoE2 Normativ-ethische und wirtschaftswissenschaftliche Perspektiven Ethical and Economic Perspectives P 9 MP PL: 1 SL: 0
KoE3 Politik- und rechtswissenschaftliche Perspektiven Political and Legal Perspectives P 9 MP PL: 1 SL: 0
KoE4 Entscheidungs- und Spieltheorie Decision and Game Theory P 9 MP PL: 1 SL: 0
KoE5 Ökonomische und politische Rahmenbedingungen öffentlicher Entscheidungen Economic and Political Circumstances of Public Decision Making P 9 MP PL: 1 SL: 0
KoE6 Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen öffentlicher Entscheidungen Ethical and Legal Circumstances of Public Decision Making P 9 MP PL: 1 SL: 0
KoE7 Quantitative und qualitative Methoden Quantitative and Qualitative Methods P 6 MP PL: 1 SL: 0
KoE8 Interdisziplinärer Projektbereich Interdisciplinary Project Area P 15 KP PL: 2 SL: 0
KoE9 Praktikum Internship P 12 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Weitere Prüfungsformen (Entfällt)
(weggefallen)
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