Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
                            Bekanntmachung über die zuständigen Behörden  nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung  und der Atomrechtliche Entsorgungsverordnung  Vom 28. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Behörden
                            Die Zuständigkeit für die Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ergibt sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Oberste Strahlenschutzbehörde
                            (1) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt I. Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zu § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, sofern sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zu § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt II. Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und Gliederungspunkt III. Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zu § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, sofern sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zu § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung über die nach der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056 - 752-a-1) und die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1058 - 7103-e-2) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang