Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 25. April 2012
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Universität Bremen hat am 27. April 2012 nach
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen am 26. April 2012 diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education für ein Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 22. Juni 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen und -verfahren
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education sind:
a)
ein erster Hochschulabschluss in einem lehrerbildenden/lehramtsorientierten Studiengang mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder ein Studienabschluss, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenem erkennen lässt. Die fachwissenschaftlichen Anteile müssen in einem Studiengang mit Berufsziel Lehramt an Grund- bzw. Sekundarstufe I erbracht worden sein. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von
§ 56 BremHG
bestehen;
b)
zusammen mindestens 100 CP in den beiden Fächern, für die die Zulassung beantragt wird, einschließlich fachdidaktischer Grundlagen;
c)
in jedem der beiden Studienfächer muss ein fachdidaktisches Modul erbracht worden sein;
d)
im Rahmen der bildungswissenschaftlichen Studien mindestens ein erziehungswissenschaftliches Modul;
e)
im Rahmen der bildungswissenschaftlichen Studien muss ein erziehungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Schulpraktikum absolviert worden sein. Dieses Schulpraktikum muss in ein Modul eingebunden oder in vergleichbarer Weise vor- und nachbereitet und betreut worden sein;
f)
der Nachweis über die Teilnahme an einer obligatorischen Bewerbungsberatung. Bewerberinnen/Bewerber der Universität Bremen erbringen diesen Nachweis durch das erfolgreiche Bestehen des Moduls EWL-4. Bewerberinnen/Bewerber, die ihren Bachelorabschluss nicht an der Universität Bremen erbracht haben, erbringen diesen Nachweis durch die Teilnahme an einer vom Studienzentrum Lehramt der Universität Bremen durchgeführten Bewerbungsberatung. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift;
g)
Nachweise gemäß
Anlage 1
.
(2) Über die Anerkennung im Sinne von
§ 56 BremHG
von Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1a - g entscheidet die Masterzugangskommission gemäß
§ 6
. Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.
(3) Ein Zulassungsantrag kann auch gestellt werden, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Sind die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und die Nachweise gemäß Absatz 1g spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.
(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß
§ 5
Absatz 1 nicht übersteigt.
§ 3 Zulassung
Studienanfängerinnen/Studienanfänger im Master of Education werden nur zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen.
§ 4 Form und Frist der Anträge
(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß
§ 2
sind bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli elektronisch einzureichen; siehe
www.uni-bremen.de/master
.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.
(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:
-
ein ausgefüllter Zulassungsantrag,
-
Nachweise aller in
§ 2
bestimmten Zugangsvoraussetzungen,
-
Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),
-
für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten ihr Bachelorabschluss qualifiziert,
-
weitere Nachweise gemäß
Anlage 1
.
§ 5 Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zugangsvoraussetzungen nach
§ 2
erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.
(2) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Bewertung hervorgehen müssen.
(3) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
(4) Der Rektor entscheidet auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten über die Zulassung.
§ 6 Masterzugangskommission
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1-3, 8-10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus 2 Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und 1 Mitglied der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Gemeinsam Beschließenden Ausschuss für die Masterstudiengänge „Lehramt an Grundschulen“ und Lehramt an „Sekundarschulen und Gesamtschulen“.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt gemäß
§ 4
Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) 6 Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2012/13. Die Zugangsordnung vom 25. Februar 2010 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 27. April 2012
Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1
Erforderliche Sprachkenntnisse und sonstige Nachweise:
Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) werden vorausgesetzt:
Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.
Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik für ein Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) wird vorausgesetzt:
Für das Studienfach Frankoromanistik werden Französischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, für das Studienfach Hispanistik Spanischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die in einem vorhergehenden Bachelorstudium das jeweilige Studienfach mit mindestens 45 CP abgeschlossen haben. Für Studierende, die auf der Basis der geltenden Bestimmungen von Kooperationsabkommen bzw. Kooperationsabsprachen zugelassen werden, gelten die dort festgelegten CP-Zahlen als Zugangsvoraussetzung.
Für das Studienfach Englisch/ English Speaking Cultures wird vorausgesetzt:
1.
Der Nachweis über ein in einem vorherigen Studium erbrachtes Auslandssemester an einer englischsprachigen Hochschule oder über einen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalt im Umfang von mindestens 5 Wochen in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
2.
Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Der Nachweis ist beizulegen.
Für das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik wird vorausgesetzt:
Erfolgreicher Abschluss eines Moduls mit dem Inhalt „Einführung in eine außerschulische Tradition“ oder ein gleichwertiges Modul.
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