Zeichnungsrichtlinie Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen -
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen -
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord
- Eigenbetrieb des Landes Bremen -
Gemäß
§ 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)
ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach
§ 6 Absatz 3 BremSVG
im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 18. Juni 2021
Der Senator für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord
- Eigenbetrieb des Landes Bremen gemäß
§ 6 Absatz 2 BremSVG
1.
Übertragung der Vertretungsmacht auf den stellvertretenden Geschäftsführer Herrn Thomas Börsch zusammen mit einer der in den folgenden Ziffern genannten Personen.
2.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die Leitung des Geschäftsbereiches P, Herrn Dietmar Schröder, zusammen mit
a)
der Leitung des Personalreferats, Herrn Martin Albert (Z3), oder
b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (Z2), oder
c)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
3.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die weiteren Leitungen von Geschäftsbereichen Herrn Jens-Uwe Nindel (A), Herrn Thomas Elsner (B), Herrn Dr. Jan Neumann (F1), Herrn Reinhard Gronau (F2) und Frau Brigit Sprecher (F3) jeweils für sich, zusammen mit
a)
der Leitung des Personalreferats, Herrn Martin Albert (Z3), oder
b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (Z2), oder
c)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 1 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu den Nummern 2 bis 3 gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und des stellvertretenden Geschäftsführers nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.
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