32. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

32. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

32. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 7. August 2012
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des

§ 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S.125 -791-a-7), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 597) geändert worden ist, wird für folgende Teilbereiche aufgehoben:
1.
im Ortsteil Strom für einen Bereich südwestlich des Güterverkehrszentrums, im Siedlungsbereich nördlich der Stromer Landstraße von der Köhler Brücke bis gegenüber der Einmündung Varreler Bäke in die Ochtum, für Teilbereiche zwischen Stromer Landstraße und Ochtum sowie zwischen Wiedbrokstraße und Landesgrenze (
32. Änderungskarte
),
2.
im Ortsteil Seehausen im Bereich der Ochtummündung und des Weserufers vor dem Vorder- und Hinterwerder sowie südlich der Ortslagen Seehausen und Hasenbüren östlich der Weißefeldstraße (
33. Änderungskarte
),
3.
im Ortsteil Blockland und im Stadtteil Horn-Lehe für den Bereich des Kuhgrabenweges und des Kuhgrabens (
34. Änderungskarte
).
Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den Änderungskarten
32
,
33
und
34
, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Sie werden bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt.
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung werden mit den
Änderungskarten 32
bis
34
bei der obersten Naturschutzbehörde und bei den Ortsämtern Strom, Seehausen, Blockland und Horn-Lehe aufbewahrt und können während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der
Änderungskarten 32
bis
34
werden beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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