Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven
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Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven

Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven Vom 7. November 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)
Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührenordnung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Kanalbenutzungsgebühren
§ 1Grundsatz, Begriffsbestimmungen
§ 2Gebührenpflicht
§ 3Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühr
§ 4Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
§ 5(weggefallen)
§ 6(weggefallen)
§ 7Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen
§ 8Gebührensätze
§ 9Starkverschmutzerzuschläge
§ 10Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren
§ 11Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Abschnitt 2: Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle
§ 12Allgemeines
§ 13Entstehung des Ersatzanspruches
§ 14Bemessungsgrundlage
Abschnitt 3: Gebühren für die Reinigung der Abscheider
§ 15Allgemeines
§ 16Bemessung der Gebühr
Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen
§ 17Festsetzung der Gebührensätze
§ 18Schuldner
§ 19Berechnungszeitraum und Fälligkeit
§ 20Dingliche Haftung
§ 21Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
§ 22(weggefallen)
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Kanalbenutzungsgebühren

§ 1 Grundsatz, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven - Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) als zuständige Behörde. Die Anstalt erhebt auf der Grundlage des

§ 1 Absatz 6 Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven

nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalbenutzungsgebühren).
(2) Kanalbenutzungsgebühren sind die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr.
(3) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind alle Anlagen und Einrichtungen gemäß

§ 2 Absatz 2 des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven

.
(4) Als versiegelte Fläche im Sinne dieses Ortsgesetzes gilt der bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor der Versiegelungsart gemäß

§ 4 Absatz 2

.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Anstalt zu überlassen ist (

§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes

).
(2) Eine Pflicht zur Leistung eines gebührenrechtlichen Kostenanteils für die Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen entsteht bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen.

§ 3 Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden Wassermenge. Als Schmutzwassermenge gilt:
1.
die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte und für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
2.
die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermenge.
(2) Die Wassermengen nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Gebührenschuldner der Anstalt zum 15. Mai jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser, von der Anstalt genehmigte Schmutzwassermengenmesseinrichtungen oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Anstalt kann für den Nachweis Auflagen erteilen, insbesondere auch den Einbau von Wassermessern oder Schmutzwassermengenmesseinrichtungen verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Wassermenge von der Anstalt zu schätzen.
(3) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der Anstalt die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.

§ 4 Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Fläche. Grundlage für die Berechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
(2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:
1. Dachflächen
a) Standarddach (flach oder geneigt) 1,0
b) Gründach 0,3
2. Befestigte Flächen
a) Asphalt, Beton, Pflaster, Platten 1,0
b) Rasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugen- oder Splittfugenpflaster, Schotterrasen, Schotter, Kies 0,3.
Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Als Gründächer gelten fachgerecht angelegte Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit 5 cm Stärke, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind.
(3) Für teilweise angeschlossene Flächen gilt folgendes:
1.
Bei Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf oder Notüberlauf und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen werden je Kubikmeter Speichervolumen 20 m² von der an die Zisterne angeschlossenen versiegelten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2,0 m³ berücksichtigt.
2.
Bei ober- und unterirdischen Versickerungsanlagen, die durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m³ je 100 m² reduzierter Abflussfläche verfügen, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussfaktor 0,3 berechnet.
Voraussetzung ist, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4) Wird die Größe der versiegelten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

§ 11

Absatz 2 gilt entsprechend. Die veränderte Größe der versiegelten Fläche wird zum Ersten des auf den Zugang der Änderungsmitteilung folgenden Monats berücksichtigt, wenn die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
(5) Sofern erforderlich, kann die Anstalt vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:250, in Ausnahmefällen im Maßstab 1:500, mit den bebauten, überbauten und befestigten Flächen verlangen. Die Teilflächen sind entsprechend der Versiegelungsart und des Anschlussgrades zu kennzeichnen.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen

(1) Wenn von einem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermengen oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Anstalt einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler zu führen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. In Ausnahmefällen können prüffähige Unterlagen als Nachweis oder Abwassermengenmesseinrichtungen zugelassen werden. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, wird die nicht eingeleitete Wassermenge geschätzt.
(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht werden, können prüffähige Unterlagen verlangt und die Wassermenge geschätzt werden. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abrechnungsbescheides zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.
(4) Die Anstalt entscheidet über den Antrag durch gebührenpflichtigen Bescheid. Für den Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr festgesetzt, die sich nach der Allgemeinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 333), in der jeweils gültigen Fassung der Änderung, bemisst. Die Verwaltungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 8 Gebührensätze

Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser) 3,73 Euro/m³
2. Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche) 0,67 Euro/m²

§ 9 Starkverschmutzerzuschläge

(1) Wird in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwasser eingeleitet, dessen Verschmutzungsgrad im Bereich der in Absatz 2 festgelegten Staffelung liegt, erhöht sich der Gebührensatz nach

§ 8

Nummer 1 um einen Zuschlag. Der Grad der Abwasserverschmutzung wird nach anerkannten Mess- und Untersuchungsverfahren durch die Anstalt ermittelt. Die Kosten der Verfahren trägt die Anstalt.
(2) Der Zuschlag zu dem Gebührensatz beträgt bei Abwassereinleitungen mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB
5
):
bis 400 mg/l BSB5 0 v. H.
401 bis 600 mg/l BSB5 20 v. H.
601 bis 800 mg/l BSB5 40 v. H.
801 bis 1 000 mg/l BSB5 60 v. H.
1 001 bis 1 500 mg/l BSB5 110 v. H
1 501 bis 2 000 mg/l BSB5 160 v. H
2 001 bis 2 500 mg/l BSB5 200 v. H
bei mehr als 2 500 mg/l BSB5 250 v. H
(3) Kann der Gebührenschuldner nach von der Anstalt zugelassenen Verfahren nachweisen, dass das Mittel seiner Mess- und Untersuchungsergebnisse im abgelaufenen Kalenderjahr von den nach Absatz 1 ermittelten Verschmutzungswerten abweicht, so erfolgt eine Änderung des Zuschlages. Die Kosten dieser Verfahren trägt der Gebührenschuldner. Die Erstattung überzahlter Zuschläge ist vom Gebührenschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr zu beantragen. Der Antrag ist bis zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres zu stellen.

§ 10 Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren

(1) Die Anstalt kann die Schmutzwassergebühr einschließlich der Mahnkosten und Säumniszuschläge durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und erheben lassen. Die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der Anstalt.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird durch die Anstalt berechnet und erhoben.

§ 11 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Gebührenschuldner, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der Anstalt oder dem Wasserversorgungsbetrieb jede für die Festsetzung und Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr hat der Eigentümer des Grundstücks oder der dinglich Berechtigte auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats der Anstalt mitzuteilen. Gegebenenfalls sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, werden die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der vorliegenden Flächendaten geschätzt und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenrechnung festlegt.
(3) Die Anstalt oder der Wasserversorgungsbetrieb kann Ermittlungen an Ort und Stelle durchführen. Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.
Abschnitt 2: Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle

§ 12 Allgemeines

Von der Anstalt werden Kosten für die Herstellung der Anschlusskanäle an ihre öffentlichen Abwasseranlagen erhoben.

§ 13 Entstehung des Ersatzanspruches

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlusskanäle.

§ 14 Bemessungsgrundlage

Die Herstellung der Anschlusskanäle wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet.
Abschnitt 3: Gebühren für die Reinigung der Abscheider

§ 15 Allgemeines

Für die Entleerung und Reinigung der Abscheider gemäß

§ 18 des Entwässerungsortsgesetzes

werden Gebühren erhoben.

§ 16 Bemessung der Gebühr

(1) Die Abscheidergebühr wird nach dem Gewicht des abgefahrenen Abscheidegutes berechnet. Berechnungseinheit zur Ermittlung der Gebühr für die Abscheiderentsorgung ist der Gebührensatz pro Tonne (t).
(2) Die Gebühr für die Entleerung und Reinigung von Benzin- und Ölabscheidern beträgt 297,70 Euro/t.
Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen

§ 17 Festsetzung der Gebührensätze

Die Festsetzung der Gebührensätze gemäß

§ 8

und

§ 16

erfolgt auf Vorschlag des Magistrats durch die Stadtverordnetenversammlung.

§ 18 Schuldner

(1) Schuldner der Kanalbenutzungsgebühr ist
1.
soweit die Gebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers (zum Beispiel der Mieter oder Pächter) sowie der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte,
2.
im Übrigen der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, die ein auf fremden Boden befindliches Gebäude im Besitz haben, haften neben dem Gebührenschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Schuldner im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 von Beginn des Monats an Schuldner der Niederschlagswassergebühr, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben der alte und der neue Schuldner unverzüglich der Anstalt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.
(3) Schuldner der Gebühren für die Reinigung der Abscheider ist neben dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Erbbauberechtigten auch der Pächter, Mieter oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks, auf dem sich der Abscheider befindet, Berechtigte.
(4) Schuldner des Ersatzanspruchs gemäß

§§ 12

ff. ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(5) Schuldner des gebührenrechtlichen Kostenanteils gemäß

§ 2

Absatz 2 ist der jeweilige Straßenbaulastträger.
(6) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Berechnungszeitraum und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden grundsätzlich für das Rechnungsjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit sich aus Absatz 2 oder 3 nichts anderes ergibt. Es können Vorauszahlungen erhoben werden.
(2) Soweit die Gebühr gemäß

§ 8

durch einen Wasserversorgungsbetrieb berechnet und erhoben wird, wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. Als Festsetzung gilt die Berechnung der Gebühr durch den Wasserversorgungsbetrieb. Die Gebühr wird in diesem Fall mit dem Wassergeld fällig.
(3) Die Niederschlagswassergebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann sie abweichend vom Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Kleinbeträge unter 30 Euro werden mit ihrem Jahresbetrag zum 1. Juli fällig. Beginnt die Zahlungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Die Kosten und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Herstellung der Anschlusskanäle und die Gebühren für die Reinigung der Abscheider werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 20 Dingliche Haftung

Die Kosten für die Herstellung der Anschlusskanäle und die Kanalbenutzungsgebühren ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.

§ 21 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

Die Anstalt kann eine Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren bzw. des Kostenersatzanspruchs fordern.

§ 22 (weggefallen)

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 200), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 3. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremerhaven, den 7. November 2013
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Grantz Oberbürgermeister
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