34. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

34. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

34. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 18. März 2014
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Lüssum-Bockhorn der Stadtgemeinde Bremen vom 18. März 2014 (Brem.GBl. S. 214)

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 197) geändert worden ist, wird für den Teilbereich, der durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eispohl, Sandwehen und Heideweiher“ zum Naturschutzgebiet erklärt wird, aufgehoben. Darüber hinaus wird ein schmaler Streifen westlich des Naturschutzgebietes in Verlängerung des Weges „Eispohl“, ein schmaler Streifen der rückwärtigen Bebauung im Bereich der „Turnerstraße“ und der Zuwegung zum Gelände des Vereins für Deutsche Schäferhunde SV e.V. (Flurstück 132/3 der Flur VR 140) südöstlich des Naturschutzgebietes sowie zwei kleine Flächen im Randbereich des Schulzentrums Lerchenstraße im Landschaftsteil Bockhorn-Lüssum aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grund karte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Blumenthal aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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