Studienordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
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Studienordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Studienordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Vom 28. August 2013
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 1. September 2019 (Brem.ABl. S. 1197)
Gemäß

§ 18 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-C-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 376), hat die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nachstehende Studienordnung für den Bachelorstudiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement im Einvernehmen mit den nach

§ 46 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

zuständigen Behörden erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Modulverantwortliche
§ 3Arten von Lehrveranstaltungen
§ 4Modulvertiefung
§ 5Prüfungs- und Studienleistungen, Bestehen und Wiederholen von Prüfungen
§ 6Praktischer Studienabschnitt
§ 7Studienberatung
§ 8Inkrafttreten, Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 5 der Studienordnung) Modulhandbuch
Anlage 2 (zu § 6 der Studienordnung) Praktikumsrichtlinie

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage von

§ 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

und

§ 27 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

vom 25. März 2013 Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement (RSM).

§ 2 Modulverantwortliche

(1) Für jedes Modul, mit Ausnahme der Module nach

§ 4 Absatz 2 Nummer 4, 10 und 15 der Bachelorprüfungsordnung

wird mindestens eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Die oder der Modulverantwortliche ist in der Regel eine hauptberufliche Lehrkraft im Fachbereich Polizeivollzugsdienst. Die Benennung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Studiengangs RSM in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul angeboten wird. Für Module, die sich über mehr als ein Semester erstrecken, kann die Benennung auch für jedes Semester gesondert erfolgen.
(2) Die oder der Modulverantwortliche wirkt auf eine Koordination der im jeweiligen Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen hin. Sie oder er stellt zwischen den am Modul beteiligten Lehrkräften das Einvernehmen über die Art der Studien- und Prüfungsleistungen her. Die oder der Modulverantwortliche unterrichtet die Studierenden über die Art der Prüfungsleistung, sofern nicht die Unterrichtung anderweitig gesichert ist. Besteht eine Prüfungsleistung aus einer Portfolioprüfung (

§ 13 Absatz 9 der Bachelorprüfungsordnung

), umfasst die Unterrichtung auch die Angabe und die Gewichtung der Prüfungselemente.

§ 3 Arten von Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen werden in folgenden Arten abgehalten:
1.
Vorlesung
Die Vorlesung dient der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden.
2.
Übung
Die Übung dient der Anwendung und vertiefenden Erprobung von Fach- und Methodenkenntnis. Sie kann mit der Vermittlung von Fach- und Methodenwissen verbunden sein.
3.
Seminar
Ein Seminar dient der Behandlung ausgewählter Themen mit wissenschaftlichen Methoden sowie der Erarbeitung und Diskussion von Problemstellungen.
4.
Training
Ein Training (praktische Übung) dient der praktischen Erprobung und Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten.
5.
Praktikum
Ein Praktikum dient der eigenständigen, mitverantwortlichen Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis unter Begleitung durch Praktikerinnen und Praktiker.
(2) Die Kombination mehrerer Arten von Lehrveranstaltungen ist im Rahmen der Vorgaben des Modulhandbuchs zulässig.

§ 4 Modulvertiefung

(1) Die im Modulhandbuch für die einzelnen Lehrveranstaltungen ausgewiesenen Zeiten der Modulvertiefung dienen zur Erreichung der jeweiligen Lernziele der Vor- und Nachbereitung, Ergänzung und Wiederholung der im Präsenzstudium behandelten und der weiteren, im Modulhandbuch festgelegten Lerninhalte der jeweiligen Lehrveranstaltung (Selbststudium). Die Modulvertiefung gliedert sich in Zeiten autonomen und begleiteten Selbststudiums.
(2) Das autonome Selbststudium wird von den Studierenden in eigener Verantwortung und ausgerichtet an den im Modulhandbuch festgelegten Lernzielen und Lerninhalten ausgestaltet. Das begleitete Selbststudium wird durch Lehrende unterstützt oder angeleitet. Der Umfang des begleiteten Selbststudiums bemisst sich nach dem jeweiligen an der Erreichung der Lernziele ausgerichteten Bedarf der Studierenden.
(3) Das begleitete Selbststudium beinhaltet die eigenständige Erarbeitung ausgegebener Materialien und Aufgabenstellungen sowie Hospitationen unter fachlicher Anleitung durch die Lehrenden. Es kann das Angebot ergänzender Lehrveranstaltungen beinhalten, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Ein besonderer Bedarf besteht in der Regel zur Vorbereitung auf die Wiederholung einer Modulprüfung im Sinne des

§ 16 der Bachelorprüfungsordnung

.
(4) Eine Hospitation dient im Rahmen der Modulvertiefung dazu, Einblicke in besondere Problemstellungen und Methoden ausgewählter berufspraktischer Arbeitsbereiche zu erlangen.

§ 5 Prüfungs- und Studienleistungen, Bestehen und Wiederholen von Prüfungsleistungen

(1) Zeitpunkt, Art und Umfang der nach Maßgabe der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen des Studiums zu erbringenden Prüfungsleistungen und Studienleistungen ergeben sich aus
Anlage 1
zu dieser Studienordnung (Modulhandbuch).
(2) Zum Bestehen einer Modulprüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Gesamtnote aus den jeweiligen Punkten der Teilprüfungen. Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen gehen mit einem ihrem Anteil am Präsenzstudium des Moduls entsprechenden Gewicht in die Modulnote ein.
(3) Bei nicht bestandenen Modulprüfungen werden nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholt, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
(4) Studienleistungen sind bestanden, wenn die oder der Studierende an allen Veranstaltungen teilgenommen hat oder an nicht mehr als zwei Veranstaltungen ohne triftigen Grund fern geblieben ist und der jeweilige Lehrende eine Mitarbeit der oder des Studierenden bestätigt hat. Für darüber hinaus entstandene Fehlzeiten gilt

§ 17 Absatz 2 der Bachelorprüfungsordnung

für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement entsprechend.

§ 6 Praktischer Studienabschnitt

Die Durchführung des praktischen Studienabschnitts gemäß

§ 5 der Bachelorprüfungsordnung

für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement wird in
Anlage 2
zu dieser Studienordnung geregelt (Praktikumsrichtlinie).

§ 7 Studienberatung

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterstützt die Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten einer individuellen Profilgebung, die sich aus dieser Studienordnung ergeben.
(2) Für die individuelle Studienberatung stehen die jeweiligen Lehrenden, die Leiterin oder der Leiter des Studiengangs RSM sowie die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs zur Verfügung.

§ 8 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Diese Studienordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2012 in Kraft. Zugleich wird die Studienordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 14. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 733) nach Maßgabe des folgenden Absatzes aufgehoben.
(2) Für Studierende des Studiengangs RSM, welche ihr Studium vor dem 1. September 2012 aufgenommen haben, gilt im Rahmen ihrer Regelstudienzeit diese Studienordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 1a Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
Für jedes Modul, mit Ausnahme der Module nach § 4 Absatz 2 Nummer 5, 12 und 16 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 14. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 719) wird mindestens eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt.
2.
Anstelle der
Anlage 1
(Modulhandbuch) dieser Studienordnung gilt Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 14. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 733).
Bremen, den 28. August 2013
Die Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Anlage 1
(zu § 2 der Studienordnung)
Modulhandbuch
[Das Modulhandbuch ist in der Verwaltung des Fachbereichs „Polizeivollzugsdienst“ der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Terminvereinbarung einsehbar. Es wird außerdem über eine Lernplattform hochschulweit bereitgestellt.]
Anlage 2
(zu

§ 3

der Studienordnung)
Praktikumsrichtlinie

§ 1 Ziele

Der praktische Studienabschnitt nach

§ 5 der Bachelorprüfungsordnung

soll die Studierenden an die beruflichen Tätigkeiten des Bachelor of Arts im Bereich des Risiko- und Sicherheitsmanagements heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Die Tätigkeit der Studierenden soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein und qualitativ den Tätigkeiten eines bereits ausgebildeten Bachelor of Arts im Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement nahe kommen.

§ 2 Zeitpunkt und Dauer

(1) Der praktische Studienabschnitt findet nicht vor dem vierten Fachsemester statt und dauert mindestens 16 Wochen.
(2) Der praktische Studienabschnitt soll bei einer einzigen Praktikumsstelle abgeleistet werden. In Ausnahmefällen kann der praktische Studienabschnitt auch bei zwei Praktikumsstellen abgeleistet werden, wenn dadurch die Erreichung der Ziele des praktischen Studienabschnitts nicht gefährdet wird.

§ 3 Praktikumsstellen

(1) Als Praktikumsstellen kommen Unternehmen oder andere Einrichtungen der Berufspraxis mit Sitz im In- oder Ausland in Betracht, deren Aufgaben den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Qualifikation eines Bachelor of Arts im Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement erfordern. Die Praktikumsstellen müssen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, die von der Qualifikation her geeignet sind, die Studierenden während des praktischen Studienabschnitts zu betreuen und das Erreichen der Praktikumsziele zu fördern.
(2) Die Studierenden bemühen sich selbst um eine Praktikumsstelle. Ein Anspruch der Studierenden auf Zuweisung einer Praktikumsstelle besteht nicht. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Suche einer geeigneten Praktikumsstelle behilflich.

§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Ableistung des praktischen Studienabschnitts bedarf der Genehmigung durch das Prüfungsamt.
(2) Der Antrag auf Genehmigung ist innerhalb einer vom Prüfungsamt bekannt zu machenden Frist, mindestens vier Wochen vor Beginn des Moduls 10 beim Prüfungsamt zu stellen.
(3) Die Genehmigung des praktischen Studienabschnitts wird erteilt, wenn
1.
die oder der Studierende mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat,
2.
die ausgewählte Praktikumsstelle gemäß

§ 3 Absatz 1

für die Durchführung des Praktikums geeignet ist,
3.
die Praktikumsstelle schriftlich bestätigt, dass sie zur Betreuung der oder des Studierenden nach Maßgabe des

§ 1

bereit und in der Lage ist,
4.
die oder der Studierende bei einer Praktikumsstelle mit Sitz im Ausland nachweist, dass sie oder er die Landessprache hinreichend sicher beherrscht oder dass aus der Nichtbeherrschung der Landessprache keine Nachteile für den erfolgreichen Abschluss des Praktikums zu besorgen sind.

§ 5 Beratung; Praktikumsbericht

(1) Das Prüfungsamt benennt der oder dem Studierenden eine Lehrkraft des Studiengangs Risiko- und Sicherheitsmanagement für die Beratung während der Ableistung des Praktikums.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des praktischen Studienabschnitts hat die oder der Studierende einen Praktikumsbericht vorzulegen. Dieser muss insbesondere Angaben enthalten über
1.
den Zeitraum des Praktikums,
2.
etwaige Fehlzeiten nebst Begründung,
3.
die Praktikumsstelle,
4.
den Namen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der für die Betreuung der oder des Studierenden während des Praktikums zuständig war,
5.
Art, Inhalt und Dauer der jeweiligen Tätigkeiten,
6.
Reflexion über die Erfahrungen während des praktischen Studienabschnitts

§ 6 Anerkennung und Bescheinigung

(1) Die Teilnahme am Praktikum ist erfolgreich, wenn
1.
die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen des Praktikums nach

§§ 1

und
3
entsprochen hat,
2.
die oder der Studierende mindestens 14 Wochen bei der Praktikumsstelle anwesend war und für eine gegebenenfalls entstandene Fehlzeit ein triftiger Grund nachgewiesen wurde.

§ 17 Absatz 2 der Bachelorprüfungsordnung

gilt entsprechend,
3.
eine positive Beurteilung der Praktikumsstelle über die Mitarbeit der oder des Studierenden und
4.
ein den Anforderungen des

§ 5 Absatz 2

entsprechender Abschlussbericht der oder des Studierenden vorliegt.
(2) Bei Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bescheinigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der nach

§ 5 Absatz 1

benannten Lehrkraft die Teilnahme mit „erfolgreich“, anderenfalls mit „nicht erfolgreich“.
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