Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) Vom 24. März 2015
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und §§ 2a, 4a und 6a neu eingefügt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1 Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung
§ 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten sowie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen und damit dem Schutz des Klimas zu dienen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
1.
bis zum Jahr 2030 mindestens um 60 Prozent,
2.
bis zum Jahr 2033 mindestens um 85 Prozent,
3.
bis zum Jahr 2038 mindestens um 95 Prozent
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken.
(3) Innerhalb des Zeitraums bis 2030 sollen die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
1.
bis zum Jahr 2023 mindestens um 35 Prozent,
2.
bis zum Jahr 2025 mindestens um 41 Prozent,
3.
bis zum Jahr 2027 mindestens um 49 Prozent,
4.
bis zum Jahr 2029 mindestens um 57 Prozent
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 gesenkt werden.
(4) Maßgebliche Datengrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Minderungsziele ist die Quellenbilanz, die vom Statistischen Landesamt Bremen nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen für das Land Bremen erstellt wird.
(5) Zur näheren Bestimmung des Minderungsziels gemäß Absatz 2 Nummer 1 legt der Senat spätestens bis zum 30. Juni 2023 Ziele für die Minderung der Kohlendioxidemissionen in den Sektoren
1.
Umwandlungsbereich zusammen,
2.
Sonstiger Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe,
3.
Verkehr,
4.
Haushalte, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und übrige Verbraucher
der Quellenbilanz gemäß Absatz 4 fest (Sektorziele). Die Sektorziele beziehen sich auf die Minderung der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Basisjahr 1990.
(6) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sowie volkswirtschaftliche Schäden minimiert und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden.
§ 2 Handlungsstrategien für den Klimaschutz
(1) Um die Ziele nach
§ 1
Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Ziele geeignet:
1.
Nutzenergie wird möglichst sparsam verwendet;
2.
Nutzenergie wird mit einem geringen spezifischen Einsatz von Primärenergie erbracht;
3.
Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad;
4.
zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme wird möglichst wenig technisch hochwertige Energie, insbesondere Elektrizität, sondern, soweit möglich, energetisch geringwertigere Umgebungs- oder Abwärme verwendet;
5.
die Wärmeversorgung von Gebäuden und Anlagen erfolgt in zunehmendem Maße aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärmenutzung;
6.
bei der Erzeugung von elektrischem Strom und Wärmeenergie wird erneuerbaren Energien Vorrang eingeräumt;
7.
Treibhausgassenken werden geschützt und durch Wiederaufforstung und Wiedervernässung von Mooren ausgeweitet.
(2) Das Land und die Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihren sonstigen Tätigkeiten die Ziele und Handlungsstrategien dieses Gesetzes, soweit dies nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
§ 2a Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Bundes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Land Bremen nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durch die Gemeinde Bremen, die Gemeinde Bremerhaven oder das Land Bremen durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 3 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(1) Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassungsstrategie), die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des
§ 1
Absatz 6 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen.
(2) Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwicklungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fortgeschrieben.
(3) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen die festgelegten Ziele der Klimaanpassungsstrategie fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen.
(4) Der Senat unterstützt durch die Landeszentrale Klimaanpassung andere öffentliche Stellen bei der Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.
Abschnitt 2 Programm und Berichte
§ 4 Klimaschutzstrategie
(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) eine Klimaschutzstrategie vor. Diese enthält ein Landesprogramm Klimaschutz sowie einen Aktionsplan Klimaschutz. Das Landesprogramm Klimaschutz legt die für die Umsetzung der Klimaschutzstrategie erforderlichen Strukturen, Zuständigkeiten und Prozesse fest. Der Aktionsplan Klimaschutz beinhaltet einen Katalog von Klimaschutzmaßnahmen, der regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Gemeinden wirken an der Erstellung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie mit.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau richtet eine Leitstelle Klimaschutz ein. Die Leitstelle Klimaschutz unterstützt das Land und die Gemeinden bei der Umsetzung der Klimaschutzstrategie sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie soll insbesondere die Umsetzung der Klimaschutzstrategie im Land Bremen koordinieren, die durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen und ihre Wirkungen dokumentieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Land Bremen fördern.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verpflichten, gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Auskunft über solche Umstände zu geben, deren Kenntnis für die Ausarbeitung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie nachweislich erforderlich ist. Die Auskunftspflicht darf sich nur auf solche Informationen beziehen, die bei den Energieversorgungsunternehmen vorhanden und nicht aus anderen Quellen verfügbar sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind der Gegenstand der Auskunftspflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung einschließlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen näher zu regeln.
§ 4a Monitoring-Bericht zur Klimaschutzstrategie
(1) Der Senat erstellt und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Monitoring-Bericht zur Umsetzung des Aktionsplans der Klimaschutzstrategie nach
§ 4
. Der Monitoring-Bericht soll in Bezug auf die in dem Aktionsplan Klimaschutz enthaltenen Maßnahmen insbesondere Angaben
1.
zum Zeitplan sowie zum aktuellen Stand der Umsetzung und
2.
zu dem geplanten sowie dem tatsächlichen Einsatz von finanziellen und personellen Ressourcen
enthalten. Soweit einzelne Maßnahmen nicht wie geplant umgesetzt werden können, sind die Gründe sowie das geplante weitere Vorgehen zu erläutern.
(2) Der Sachverständigenrat nach
§ 6
prüft den Monitoring-Bericht und legt innerhalb eines Monats nach dessen Veröffentlichung eine Stellungnahme zu dem Monitoring-Bericht vor. Die Stellungnahme ist dem Senat und der Bremischen Bürgerschaft zuzuleiten.
§ 5 Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen und weitere Treibhausgasemissionen
(1) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich Energie- und Kohlendioxidbilanzen für das Land Bremen sowie für die Gemeinden Bremen und Bremerhaven nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen. Die Kohlendioxidemissionen werden hierbei
1.
auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs in Form einer Quellenbilanz und
2.
auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs in Form einer Verursacherbilanz
dargestellt. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt vorläufige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt endgültige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die vorläufigen Fassungen nach Satz 3 sind erstmalig für das Berichtsjahr 2023 vorzulegen.
(2) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt anhand von Frühindikatoren jährlich Zeitnahschätzungen der Kohlendioxidemissionen des Landes Bremen und veröffentlicht diese spätestens neun Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Zeitnahschätzungen beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch und werden für das Land Bremen insgesamt sowie für die Sektoren der Quellenbilanz gemäß
§ 1
Absatz 5 ausgewiesen. Die Zeitnahschätzungen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen.
(3) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich einen Bericht über weitere Treibhausgasemissionen nach Sektoren für das Land Bremen nach der Methodik der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine vorläufige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine endgültige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Berichte über weitere Treibhausgasemissionen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen.
(4) Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der vorläufigen Energie- und Kohlendioxidbilanzen gemäß Absatz 1 Satz 3 einen Bericht über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen vor. In dem Bericht sind
1.
das Niveau und die Verteilung der Kohlendioxidemissionen im Berichtsjahr,
2.
die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Vergleich zum Basisjahr 1990 sowie innerhalb der letzten zehn Berichtsjahre
darzustellen. Die Berichtspflichten nach Satz 2 beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch nach der Quellenbilanz. Der Senat kann ergänzend auch die Kohlendioxidemissionen aus dem Endenergieverbrauch nach der Verursacherbilanz berücksichtigen.
(5) Der Senat nimmt im Rahmen seines Berichts gemäß Absatz 4 zu der Frage Stellung, ob das in
§ 1
Absatz 2 Nummer 1 für das Jahr 2030 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Er berücksichtigt hierbei die in
§ 1
Absatz 3 festgelegten Zwischenziele. Werden diese tatsächlich oder voraussichtlich verfehlt, stellt der Senat in seinem Bericht dar, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung von der angestrebten Entwicklung der Kohlendioxidemissionen abweicht.
(6) Soweit der Senat in seinem Bericht gemäß Absatz 5 zu dem Ergebnis kommt, dass das in
§ 1
Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, legt er innerhalb von zwei Monaten den Entwurf eines Maßnahmenkatalogs vor. Darin stellt der Senat im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen in Betracht kommen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken, und welche quantitativen Beiträge zur Minderung der Kohlendioxidemissionen diese Maßnahmen voraussichtlich leisten können.
(7) Der Sachverständigenrat nach
§ 6
nimmt innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf des Maßnahmenkatalogs Stellung. Soweit die darin enthaltenen zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen nach seiner Einschätzung nicht ausreichen, um die Einhaltung des in
§ 1
Absatz 2 Nummer 1 festgelegten Minderungsziels zu gewährleisten, kann der Sachverständigenrat weitere Klimaschutzmaßnahmen vorschlagen.
(8) Der Senat teilt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Sachverständigenrats mit, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen verwirklicht werden sollen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken. Die Mitteilung des Senats enthält darüber hinaus einen Plan, der darstellt, wie die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre sichergestellt und das Minderungsziel weiterhin erreicht werden kann.
§ 6 Sachverständigenrat
(1) Der Senat setzt einen wissenschaftlichen Sachverständigenrat zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik ein. Die Mitglieder des Sachverständigenrates werden auf Vorschlag des Senats von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gewählt.
(2) Der Sachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Er ist öffentliche Stelle des Landes im Sinne von
§ 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131).
(3) Der Sachverständigenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Sachverständigenrats verfügen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Qualifikationen auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Sie weisen sich über eine mehrjährige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik aus. Für die Mitglieder des Sachverständigenrates gilt § 37 Beamtenstatusgesetz entsprechend. Für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist der Senat zuständig. Für die Mitglieder des Sachverständigenrats kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(4) Der Sachverständigenrat berät den Senat und die Bremische Bürgerschaft sowie den zuständigen Parlamentsausschuss zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Der Sachverständigenrat begleitet die Fortschreibung der Klimaschutzstrategie gemäß
§ 4
, prüft den Monitoring-Bericht gemäß
§ 4a
Absatz 2 und wirkt an der Berichterstattung über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen gemäß
§ 5
Absatz 3 bis 6 mit. Die Bremische Bürgerschaft, der zuständige Parlamentsausschuss und die zuständige Fachdeputation können verlangen, dass der Sachverständigenrat zu bestimmten Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik im Land Bremen Stellung nimmt oder Gutachten erarbeitet. Der Sachverständigenrat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung der Bremischen Bürgerschaft oder auf Anfrage des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit Themen der Klimaschutz- und Energiepolitik befassen und insbesondere Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen vorlegen.
(5) Alle öffentlichen Stellen im Land Bremen sind dazu verpflichtet, dem Sachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 4 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Der Sachverständigenrat darf die vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nur verarbeiten, soweit das öffentliche Interesse hieran das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen.
(6) Das Nähere zur Wahl der Mitglieder und der Arbeit des Sachverständigenrats sowie zu der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Sachverständigenrats regelt eine vom Senat zu erlassende Rechtsverordnung.
§ 6a Monitoring zur Klimaanpassungsstrategie
(1) Die Klimaanpassungsziele und die Umsetzung der Maßnahmen der Klimaanpassungsstrategie nach
§ 3
werden von einem fortlaufenden, wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet.
(2) Zentrale Elemente des Monitorings sind:
1.
Eine Erhebung und Darstellung der Klimaentwicklungen im Land Bremen,
2.
eine Erhebung und Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt auch unter der Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen,
3.
ein Überblick über die durchgeführten Maßnahmen der Anpassungsstrategie und
4.
ein Überblick über die Auswirkungen der durchgeführten Anpassungsmaßnahmen im Land Bremen.
Abschnitt 3 Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand
§ 7 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Dem Handeln des Landes und der Gemeinden sowie ihrer Betriebe und Sondervermögen kommt im Rahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes eine Vorbildfunktion nach Maßgabe der
§§ 8
und
9
zu.
(2) Das Land und die Gemeinden wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie einen bestimmenden Einfluss ausüben, der Vorbildfunktion nach Absatz 1 nachkommen.
§ 8 Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Gebäuden
(1) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven legen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Jahres nach dem 27. März 2015 für
1.
die Errichtung und Änderung und
2.
die Anmietung bei Neuverträgen
von beheizten oder gekühlten öffentlichen Gebäuden durch das Land, die Gemeinden oder ihre Betriebe oder Sondervermögen Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs fest und wenden diese an.
(2) In den Festlegungen nach Absatz 1 können Ausnahmen von den Anforderungen allgemein oder im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Anforderungen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden können oder die Einhaltung der Anforderungen wegen besonderer Umstände wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Haben das Land oder die Gemeinden Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs von öffentlichen Gebäuden bereits vor dem 27. März 2015 festgelegt, gelten diese als Festlegungen nach Absatz 1.
§ 9 Beschaffung und Energiecontrolling
(1) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven legen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb von zwei Jahren nach dem 27. März 2015 Anforderungen an energie- und klimarelevante Beschaffungsvorgänge und für die Beschaffung ersetzende Dienstleistungen fest. Die Anforderungen sollen mindestens die Beschaffungsbereiche informations- und kommunikationstechnische Geräte, Kraftfahrzeuge, Leuchten und Leuchtmittel, bewegliche, Strom verbrauchende Geräte und Strom umfassen. Die Anforderungen sind an den Zielen und Handlungsstrategien nach den
§§ 1
und
2
auszurichten.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sollen auch Grundsätze für die Organisation von Beschaffungs- und Betriebsprozessen enthalten, die an den Zielen und Handlungsstrategien der
§§ 1
und
2
ausgerichtet sind.
(3) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven richten für ihren Zuständigkeitsbereich spätestens ein Jahr nach dem 27. März 2015 ein Controlling des Energieverbrauchs der öffentlichen Gebäude ein, die von dem Land, den Gemeinden oder ihren Betrieben oder Sondervermögen genutzt werden, und veröffentlichen die Ergebnisse in jährlichen Berichten.
Abschnitt 4 Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 10 Förderung des Energiesparens in Gebäuden
(1) Das Land fördert bei Wohn-, Gewerbe- und Geschäftsgebäuden, die nicht im Eigentum des Landes, der Gemeinden oder ihren Betrieben oder Sondervermögen stehen, bautechnische Maßnahmen und den Einbau von Anlagen zur Verwirklichung der Ziele nach
§ 1
, soweit der Beitrag des einzelnen Fördervorhabens zur Verwirklichung dieser Ziele über das gesetzlich ohnehin einzuhaltende Maß hinausgeht. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes im Gebäudebestand sowie der Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen durch klimaverträglichere Wärmeversorgungssysteme.
(2) Bei der Vergabe sonstiger öffentlicher Mittel des Landes oder der Gemeinden für Vorhaben der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen oder sonstiger für die Energienutzung wesentlicher Veränderungen sollen die Ziele nach
§ 1
berücksichtigt werden.
§ 11 Förderung in weiteren Handlungsfeldern
(1) Das Land fördert sonstige Vorhaben, die eine den Zielen nach
§ 1
entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepasst sind sowie Energie einsparen, Treibhausgasemissionen vermeiden oder erneuerbare Energien nutzen. Gefördert werden können Maßnahmen insbesondere der privaten Haushalte und der Wirtschaft.
(2) Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen von Wirtschaft und Wissenschaft in Technologiebereichen, die den Zielen nach
§ 1
entsprechen.
(3) Das Land fördert Vorhaben, die den Transformationsprozess zur Erreichung der Klimaneutralität in den einzelnen Sektoren unterstützen.
§ 12 Förderrichtlinien
(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach
§ 10
Absatz 1 und
§ 11
Absatz 1, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien der Senatorin oder des Senators für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen festgelegt. Die Zuständigkeiten nach der Geschäftsverteilung im Senat bleiben hiervon unberührt.
(2) Gefördert werden nur Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden.
(3) Die Förderung kann durch Zuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.
(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Abschnitt 5 Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden
§ 13 Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten
(1) Die Gemeinden beschreiben in städtebaulichen Konzepten unter Berücksichtigung der Ziele und Handlungsstrategien nach den
§§ 1
und
2
die kommunalen Ziele und Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die Konzepte sollen insbesondere Aussagen zu kommunalen Maßnahmen
1.
in der Bauleitplanung und
2.
bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen
enthalten. Die Konzepte sind zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2) In den Konzepten nach Absatz 1 sollen insbesondere Handlungsmöglichkeiten zu folgenden Themen einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Handlungsmöglichkeiten untersucht werden:
1.
Energieversorgung von neuen Baugebieten einschließlich der dafür gegebenenfalls vorzusehenden Flächen,
2.
Zuschnitt von Grundstücken, Anordnung und Orientierung von Bebauung und Dachflächen, Ausformung von Baukörpern im Hinblick auf den Energieverbrauch sowie Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der passiven Solarenergienutzung,
3.
Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
4.
Verminderung des Energieverbrauchs von Gebäuden gegenüber dem ansonsten vorgeschriebenen Energiestandard, insbesondere zur Erprobung zukünftiger gesetzlicher Anforderungen im Rahmen von Modellprojekten und
5.
Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Anpassungsstrategie nach
§ 3
.
§ 14 Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes
(1) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 2 sowie § 94 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf die Senatorin oder den Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau übertragen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können
1.
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere
a)
die berufliche Qualifikation,
b)
der Umfang der Fachkenntnisse,
c)
die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Berufserfahrung,
d)
der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
e)
der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
2.
ein Verfahren für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere
a)
die Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der persönlichen Eignung,
b)
die Einrichtung und Zusammensetzung von Prüfungsorganen,
c)
die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane,
d)
die dem Antrag auf Anerkennung beizufügenden Unterlagen,
3.
Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere
a)
den Inhalt und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten,
b)
die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit und
c)
Pflichten zur Fortbildung,
4.
die Vergütung der Sachverständigen,
5.
die Überwachung der Sachverständigentätigkeit und
6.
die Voraussetzungen für den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung sowie die Untersagung der Sachverständigentätigkeit
geregelt werden.
(3) Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 2, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von
§ 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes
Gebühren erheben.
§ 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Verbot des Anschlusses elektrischer Widerstandsheizungen
(1) Der erstmalige Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen zur Wärmeversorgung von Räumen ist verboten. Ausgenommen ist der Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen in:
1.
Wohngebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je Wohnung beträgt,
2.
sonstigen Gebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je 100 Quadratmeter beheizter Nutzfläche beträgt,
3.
Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung
a)
auf eine Innentemperatur von unter 12 Grad Celsius oder
b)
jährlich weniger als vier Monate beheizt werden,
4.
Gebäuden, die aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche zusammengesetzt sind und für nicht mehr als eine Dauer von zwei Jahren aufgestellt werden,
5.
Zelten und Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, sofern ihre Standzeit nicht mehr als drei Monate beträgt oder
6.
Gebäuden im Passivhaus-Standard, sofern deren Jahresheizwärmebedarf höchstens 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche beträgt.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau befreit auf Antrag von dem Verbot nach Absatz 1, sofern
1.
die Heizleistung eines Gebäudes 20 Watt je Quadratmeter beheizter Nutzfläche nicht überschreitet oder
2.
andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
Der Antrag ist zu begründen. Der Behörde sind alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vorzulegen.
§ 16 Überwachung
(1) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes, der nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie über die Einhaltung der Anforderungen nach
§ 15
zu wachen. Die zuständige Behörde kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Die mit dem Vollzug nach Absatz 1 beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von
§ 16
Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
einer Rechtsverordnung nach
§ 14
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
4.
eine elektrische Heizung entgegen
§ 15
anschließt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und bis zu 5 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 4 geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsvorschriften
(1)
§ 4
Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage der Klimaschutzstrategie 2038 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt.
(2) Auf Gebäude, auf die nach § 111 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes die mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 7. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Energiegesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325 - 752-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 677) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 24. März 2015
Der Senat
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