Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
                            Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum  Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und  den darauf beruhenden Rechtsverordnungen  Vom 18. Januar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit der Gewerbeaufsicht
                            Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            nichts anderes bestimmt, die für den Vollzug zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 der UV-Schutz-Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der senatorischen Behörde
                            Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie nach § 6a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Dezember 2011 (Brem.ABl. S. 1634) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang