Bremisches Ausführungsgesetz zu § 21 des ZDF-Staatsvertrages (BremZDF-StVAG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zu § 21 des ZDF-Staatsvertrages (BremZDF-StVAG)

Bremisches Ausführungsgesetz zu § 21 des ZDF-Staatsvertrages (BremZDF-StVAG) Vom 1. März 2016
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1 Entsendung in den Fernsehrat des ZDF

(1) Die oder der aus dem Bereich „Wissenschaft und Forschung“ in den Fernsehrat des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“ zu entsendende Vertreterin oder Vertreter im Sinne des

§ 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe ee des ZDF-Staatsvertrages

vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 273), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 18. Juni 2015 (Brem.GBl. S. 583) geändert worden ist, wird von den Rektorinnen und Rektoren der in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen öffentlichen Hochschulen mit der Mehrheit der Stimmen aller Rektorinnen und Rektoren bestimmt. Vor der Bestimmung nach Satz 1 sind die akademischen Senate der jeweiligen Hochschule zu hören. Die Rektorinnen und Rektoren sollen bei der Bestimmung auch Personen berücksichtigen, die ihnen von Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung mit Sitz im Land Bremen vorgeschlagen werden. Einrichtungen im Sinne des Satzes 3 können den Rektorinnen und Rektoren geeignete Personen schriftlich vorschlagen.
(2) Sofern bis vier Wochen vor dem durch die Satzung des ZDF bestimmten Termin für den Eingang der Mitteilung der Entsendung eine Entscheidung über die zu entsendende Vertreterin oder den zu entsendenden Vertreter nicht herbeigeführt ist, führen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen in einer unverzüglich stattfindenden gemeinsamen Sitzung und ohne weitere Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und 3 eine Entscheidung durch Los herbei. Dabei kann jede der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen eine Person als Vertreterin oder Vertreter vorschlagen. Das Los zieht eine von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gemeinsam bestimmte weitere Person.
(3) Die Benennung der zu entsendenden Vertreterin oder des zu entsendenden Vertreters erfolgt durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gegenüber der oder dem amtierenden Vorsitzenden des Fernsehrates unter Nennung aller zur Nachprüfung der Voraussetzungen des

§ 19a Absatz 3 bis 5

und des

§ 21 Absatz 4 und 6 des ZDF-Staatsvertrages

erforderlichen Angaben bis spätestens zu dem durch die Satzung des ZDF bestimmten Termin. Die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen ist von der Person der zu entsendenden Vertreterin oder des zu entsendenden Vertreters nebst den in Satz 1 genannten Angaben in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Bestimmungen des
ZDF-Staatsvertrages
bleiben unberührt.
(5) Die Entsendungsbefugnis in den Fernsehrat nach Absatz 1 wird jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden nach Anhörung der Beteiligten durch die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen überprüft.
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§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. März 2016
Der Senat
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