Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz in der Stadtgemeinde Bremen
                            Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz  in der Stadtgemeinde Bremen  Vom 30. August 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 - 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzzielbestimmung
                            Für die Stadtgemeinde Bremen wird als Schutzziel im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
                            festgelegt, dass die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen in mindestens 95 Prozent aller Einsatzfälle, bei denen die Anfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung erfolgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in höchstens 10 Minuten Fahrzeit mit sechs Einsatzkräften mit einem Löschfahrzeug und mit zwei weiteren Einsatzkräften mit einem Hubrettungsfahrzeug und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in höchstens 15 Minuten Fahrzeit mit einem zweiten Löschfahrzeug mit weiteren sechs Einsatzkräften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 30. August 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang