Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV)
Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV) Vom 10. Januar 2017
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11)
§ 1 Kosten
Von den Behörden der Bildungsverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
§ 2 Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
§ 3 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Kinder und Bildung
Die Senatorin für Kinder und Bildung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
Anlage
(zu
§ 1
)
Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung:
100 | Prüfungen, Diplome | |
100.00 | Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen | 110,00 Euro |
100.01 | Abnahme von Prüfungen | |
100.01.00 | Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulreife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschulprüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist | gebührenfrei |
100.01.01 | Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffentlichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsverhältnis berühren | gebührenfrei |
100.01.02 | Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teilnehmende Person | 126,00 Euro bis 917,00 Euro je nach Zeitaufwand |
100.01.03 | Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person | 126,00 Euro bis 917,00 Euro je nach Zeitaufwand |
100.01.04 | Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholung eines Teils der Prüfung | die Hälfte der Gebühr für 100.01.02 |
Bemerkung zu 100.01.02 bis 100.01.03: | ||
Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben; dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen. | ||
101 | Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen | |
101.00 | Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen | gebührenfrei |
101.01 | Abgabe eines Lehrplanes | gebührenfrei |
101.02 | Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer Körperschaften sowie für wissenschaftliche und schulische Zwecke | gebührenfrei |
101.03 | Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. aus Anlass des Schulbesuches ausstellt | gebührenfrei |
102 | Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an öffentlichen Schulen im Land Bremen | |
102.00 | mit Prüfung | Grundbetrag |
35,00 Euro und der 10-fache Ladenverkaufspreis des Buches, | ||
Mindestgebühr 112,00 Euro | ||
102.01 | mit Prüfung im Kurzverfahren | Grundbetrag |
35,00 Euro und der 5-fache Ladenverkaufspreis des Buches, | ||
Mindestgebühr 73,00 Euro | ||
102.02 | bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren | 35,00 Euro |
102.03 | bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne erneutes Prüfungsverfahren | 35,00 Euro |
103 | Bescheinigungen zur Erlangung von Steuerbefreiungen | |
103.00 | Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes | 189,00 Euro bis 1.512,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort | 126,00 Euro bis 252,00 Euro | |
je nach Zeitaufwand | ||
103.01 | Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes | 189,00 Euro bis 1.512,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
103.02 | Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird. | 189,00 Euro bis 1.512,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
104 | Ausländische Bildungsnachweise | |
104.00 | Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises | gebührenfrei |
104.02 | Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation | 63,00 Euro |
105 | Ausbildung von Auszubildenden | |
105.00 | Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz | 172,00 Euro bis 424,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
105.01 | Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Berufsbildungsgesetz | 258,00 Euro bis 636,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
105.02 | Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufsbildungsgesetz | gebührenfrei |
106 | Privatschulen | |
106.00 | Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz) | 756,00 Euro bis 4 848,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.01 | Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 Privatschulgesetz | 252,00 Euro bis 4 642,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.02 | Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Privatschulgesetz | 756,00 Euro bis 3 610,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.03 | Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz | 945,00 Euro bis 5 730,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.04 | Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03 | 315,00 Euro bis 2 550,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.05 | Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03 | 252,00 Euro bis 1 633,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.06 | Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) pro teilnehmende Person | 126,00 Euro bis 596,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.07 | Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person | 126,00 Euro bis 470,00 Euro |
je nach Zeitaufwand | ||
106.08 | Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils der Prüfung | die Hälfte der Gebühr nach 106.06 |
Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08: | ||
Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln. | ||
107 | Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen | |
107.00 | Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrifteinzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten. | |
107.01 | Für Schülerinnen und Schüler an gebundenen Ganztagsgrundschulen | 35,00 Euro |
107.02 | Für Geschwister auf derselben gebundenen Ganztagsgrundschule je Kind | 30,00 Euro |
107.03 | Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztagsgrundschulen, je Portion | 2,80 Euro bis 3,80 Euro |
107.04 | Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz | gebührenfrei |
107.05 | Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung. | |
107.06 | Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 207.04 gilt als Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf. |
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