Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation  eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung  in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen  Vom 26. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) | 
                            Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dem am 1. Juni 2017 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Gemäß Bekanntmachung vom 15. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 11) ist der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit die Länder durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermächtigt werden, das Nähere durch Rechtsverordnungen zu regeln, erlässt diese Rechtsverordnungen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 26. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat