Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV)
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Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV)

Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV) Vom 8. März 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.05.2023 (Brem.GBl. S. 375)
Aufgrund des

§ 14 Absatz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 730 - 2161-b-1) wird verordnet:

§ 1 Mindestanforderungen

Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach

§§ 5

,
6
,
8 Absatz 3
und

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

darf nur Personen beschäftigen, die die für das jeweilige Wohn- und Unterstützungsangebot geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in den

§§ 10

und
11
etwas anderes bestimmt ist. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, für eine ausreichende Präsenz der Beschäftigten für Unterstützungsleistungen zu sorgen.

§ 2 Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes

(1) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach

§§ 5

,
6
,
8 Absatz 3
und

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

hat sicherzustellen, dass die Wohn- und Unterstützungsangebote unter der Leitung fachlich und persönlich geeigneten Personals mit entsprechenden Führungskompetenzen erbracht werden. Es ist
1.
in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach

§§ 5

und
9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
eine gesamtverantwortliche Leitung (Einrichtungsleitung) und
2.
in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach

§§ 5

,
6
,
8 Absatz 3
und

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, eine fachliche Leitung für den Bereich der Pflege (Pflegedienstleitung)
vorzusehen.
(2) Die Verantwortungsbereiche und die Entscheidungsbefugnisse der Leitung umfassen insbesondere
1.
für die Einrichtungsleitung nach Absatz 1 Nummer 1 die gesamtverantwortliche Koordinierung und Kontrolle der Betriebsabläufe wie Verwaltung, Wirtschaft, Personalführung und Vertretung des Wohn- und Unterstützungsangebotes nach außen sowie
2.
für die Pflegedienstleitung nach Absatz 1 Nummer 2 die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse.
(3) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist fachlich geeignet, wer
1.
eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf oder in einem sozialen Beruf mit sozialpflegerischer Ausrichtung und jeweils eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
2.
eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung und jeweils eine sozialpflegerische Zusatzqualifikation oder
3.
einen zumindest mit dem Bachelor-Grad abgeschlossenen, akkreditierten oder staatlich anerkannten Studiengang mit gesundheitlichem, pflegefachlichem, sozialpädagogischem oder sozialwirtschaftlichem Schwerpunkt
nachweisen kann und über Leitungserfahrung verfügt. Leitungserfahrung wird durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer vergleichbaren Einrichtung erworben. Die Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Durch die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote kann die Anforderung der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit bis auf ein Jahr verkürzt werden.
(4) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist fachlich geeignet, wer
1.
eine Ausbildung zur Fachkraft in einem Pflegeberuf mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
2.
im Rahmen einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Absatz 3, Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Es sind zusätzlich die Bestimmungen des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten. In Hospizen sind darüber hinausgehende Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten.
(5) Für die gesamtverantwortliche Leitung nach Absatz 1 Nummer 1 sind in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

in der Regel Personalressourcen im Umfang einer Vollzeitstelle vorzusehen.
(6) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mit bis zu 100 Nutzerinnen und Nutzern sind die Aufgaben der Pflegedienstleitung mindestens von einer Vollzeitkraft oder zwei Teilzeitkräften mit dem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitkraft wahrzunehmen. Für jeweils weitere bis zu 25 Nutzerinnen und Nutzer sind die Personalressourcen für die Pflegedienstleitung um 10 Wochenstunden zu erhöhen. Der Pflegedienstleitung nachgeordnete Leitungskräfte sind, soweit sie für Leitungsaufgaben freigestellt sind, auf die zu erhöhenden Personalressourcen für die Pflegedienstleitung anzurechnen. In Hospizen sind darüber hinausgehende Verpflichtungen aus den Rahmenverträgen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch einzuhalten.
(7) In Gasteinrichtungen sind für die Leitung nach

§ 2

Absatz 1 Nummer 2 mindestens 0,25 Vollzeitstellen vorzuhalten. Eine in Verträgen nach dem Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch darüber hinaus vereinbarte Personalausstattung ist umzusetzen.

§ 3 Leitung mehrerer Wohn- und Unterstützungsangebote

(1) Soll eine Einrichtungsleitung im Sinne des

§ 2

Absatz 1 Nummer 1
1.
mehrere Wohn- und Unterstützungsangebote leiten,
2.
zusätzlich Leitungsaufgaben nach

§ 2

Absatz 1 Nummer 2 übernehmen oder
3.
abweichend von

§ 2

Absatz 5 mit weniger als einer Vollzeitstelle besetzt sein,
muss die vorherige Zustimmung der nach

§ 37 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

zuständigen Behörde eingeholt werden.
(2) Zusätzlich zur Leitung einer Gasteinrichtung oder einer Pflege- und Betreuungseinrichtung darf eine Person nicht mehr als drei weitere Wohn- und Unterstützungsangebote leiten. Bei Leitung mehrerer Gasteinrichtungen oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen darf die Gesamtzahl der Plätze dieser Einrichtungen nicht größer als 120 sein.
(3) Bei der Zustimmung nach Absatz 1 soll die zuständige Behörde Besonderheiten der Zielgruppe, die Größe der Einrichtungen, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie Konzeption und Organisation der Leitungsebene berücksichtigen.

§ 4 Persönliche Ausschlussgründe

Bei Personen, die mit Leitungsaufgaben nach

§ 2

Absatz 2 betraut sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer Pflege- und Betreuungseinrichtung ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
1.
wer wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
3.
gegen den innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Ordnungswidrigkeit nach

§ 38 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wurde.

§ 5 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz

(1) Beschäftigte für Unterstützungsleistungen in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach

§§ 5

,
6
,
8
Absatz 3 und

§ 9

müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Der Nachweis der persönlichen Eignung ist insbesondere durch Vorlage eines Führungszeugnisses beim Leistungsanbieter zu erbringen, das bei Einstellung nicht älter als ein Jahr ist.
(2) Zur Leistungserbringung haben Wohn- und Unterstützungsangebote eine ausreichende Zahl an Beschäftigten für Unterstützungsleistungen vorzuhalten. In Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen darf die in Verträgen nach dem Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarte Personalausstattung nicht unterschritten werden. Bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die im Verbund mit Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, betrieben werden, wird deren Personalausstattung in der Gesamtschau mit der Pflege- und Betreuungseinrichtung bewertet.
(3) In Gasteinrichtungen nach

§ 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, werden diejenigen,
1.
die auf Grundlage der Ansprüche der Nutzerinnen und Nutzer auf Leistungen nach § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
2.
die auf der Grundlage von Arbeitsmarktprogrammen oder des Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt sind,
3.
die im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres beschäftigt sind, und
4.
die in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind,
nicht auf die Mindestzahl an Beschäftigten für Unterstützungsleistungen nach Absatz 2 angerechnet. Diese Personengruppen werden bei der Feststellung der nach

§ 7

Absatz 2 erforderlichen Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen berücksichtigt.
(4) Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Unterstützungsleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Nutzerinnen und Nutzer.

§ 6 Fachkräfte für Unterstützungsleistungen

(1) Unterstützungsleistungen dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften geleistet werden. Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen über den staatlich anerkannten Abschluss einer für den Tätigkeitsbereich in Frage kommenden Berufsausbildung verfügen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport benennt in einer Richtlinie Berufsabschlüsse, die insbesondere die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
(2) In Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird eine angemessene Beteiligung von Fachkräften angenommen, wenn mindestens 50 Prozent der mit unterstützenden Tätigkeiten Beschäftigten Fachkräfte sind, sofern nicht ein außerordentlicher Unterstützungsbedarf eine darüber hinausgehende Beteiligung erforderlich macht. Bezugsgröße für die Berechnung der Fachkraftquote nach Satz 1 ist die Personalausstattung nach

§ 5

Absatz 2 Satz 2.
(3) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach

§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

müssen die Unterstützungsleistungen unter der Verantwortung einer verantwortlichen Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erbracht werden.
(4) In Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, und die sich zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet haben, muss diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftsfachkraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und Überwachung der hauswirtschaftlichen Leistungserbringung.

§ 7 Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen

(1) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten hat eine den Unterstützungsbedarfen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen sicherzustellen. Dazu hat er unter Berücksichtigung des Unterstützungskonzeptes eine personelle Mindestbesetzung zu definieren und überprüfbar zu dokumentieren.
(2) In Gasteinrichtungen nach

§ 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mit mehr als 10 Nutzerinnen und Nutzern muss für jeweils bis zu 10 Nutzerinnen und Nutzer im Tagdienst eine Beschäftigte für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Für jeweils bis zu 30 Nutzerinnen und Nutzer muss eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach

§ 6

Absatz 1 Satz 3 anwesend sein, die auf die nach Satz 1 anwesenden Beschäftigten anzurechnen ist. In Einrichtungen mit 10 oder weniger Nutzerinnen und Nutzern müssen zwei Unterstützungskräfte anwesend sein, von denen eine eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach

§ 6

Absatz 1 Satz 3 sein muss. Sofern nach den Sätzen 1 bis 3 die Anwesenheit mehrerer Beschäftigter für Unterstützungsleistungen erforderlich ist, müssen diese zeitgleich anwesend sein.

§ 5

Absatz 3 Satz 2 ist zu beachten.
(3) Im Nachtdienst muss in Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen für jeweils bis zu 40 Nutzerinnen und Nutzer, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Von diesen Beschäftigten für Unterstützungsleistungen im Nachtdienst muss eine Person eine Fachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach

§ 6

Absatz 1 Satz 3 sein.
(4) Pflege- und Betreuungseinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die nicht vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, haben bei Unterstützungsbedarfen im Bereich der Pflege die ausreichende Beteiligung von Unterstützungskräften mit pflegefachlicher Qualifikation zu gewährleisten. Sie haben der nach

§ 37 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

zuständigen Behörde darzulegen, auf welche Weise sie dies gewährleisten.
(5) Sofern der Unterstützungsbedarf mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft die durchgehende Anwesenheit einer Fachkraft erfordert, kann die zuständige Behörde die entsprechende Anwesenheit einer Fachkraft oder einer anderen geeigneten Betreuungskraft anordnen. Erfordert der konkrete Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer nicht die ständige Anwesenheit einer Fachkraft, ist durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Bedarfsfall in angemessener Zeit eine zur Leistung des konkreten Unterstützungsbedarfes geeignete Fachkraft zur Verfügung steht.

§ 8 Fort- und Weiterbildung

(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, den Beschäftigten der Wohn- und Unterstützungsangebote einschließlich der Leitungspersonen Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Fort- und Weiterbildungsangebote in angemessenem Umfang wahrgenommen werden.
(2) Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit ist gewährleistet, wenn Veranstaltungen insbesondere mit folgenden Themen und Tätigkeitsfeldern nachgewiesen werden:
1.
Erweiterung und Aktualisierung der jeweiligen Grundqualifikation,
2.
Hintergrundwissen über besondere Zielgruppen,
3.
Integration von Menschen mit Behinderung gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen sowie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
4.
professionelles Verhalten in Pflege- und Betreuungsbeziehungen, insbesondere Umgang mit Sexualität im Alter und bei Behinderung, Deeskalationstraining und Gewaltprävention sowie Begleitung Sterbender und Palliativversorgung,
5.
pflegerische Unterstützungsleistungen für alt gewordene oder pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen,
6.
gemeinwesenorientierte Arbeit und Vernetzung mit anderen auf die jeweilige Zielgruppe bezogenen Angeboten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des

§ 38 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 1

in Verbindung mit

§ 2

Absatz 3 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 4 Personen mit Leitungsaufgaben betraut, die fachlich nicht geeignet sind oder
2.
entgegen

§ 1

in Verbindung mit

§ 4

Personen beschäftigt, die persönlich ungeeignet sind oder
3.
entgegen

§ 1

in Verbindung mit

§ 5

Absatz 2 und 3 und

§ 6

Absatz 1 und 2 unterstützende Tätigkeiten nicht durch ausreichenden Personaleinsatz und eine ausreichende Beteiligung von Fachkräften sicherstellt, oder
4.
entgegen

§ 1

in Verbindung mit

§ 7

eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen nicht sicherstellt.

§ 10 Befreiungen und Abweichungen

(1) Die nach

§ 37 Absatz 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

zuständige Behörde kann den Leistungsanbieter auf Antrag aus wichtigem Grund von den Anforderungen des

§ 2

Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 befreien, wenn eine ausreichende Fachaufsicht gewährleistet wird und die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist. Die Befreiung ist zu befristen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Leistungsanbieter ausnahmsweise auf Antrag von den Anforderungen des

§ 7

Absatz 2 befreien, wenn die Anforderungen der

§§ 2

,
3
,
5
und
6
erfüllt sind und der Leistungsanbieter darlegt, wie er mit einer von den Anforderungen des

§ 7

Absatz 2 abweichenden Personalpräsenz eine sichere und qualitativen Mindestanforderungen genügende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet. Die Befreiung ist zu befristen.
(3) Eine Befreiung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass eine der Anforderungen der

§§ 2

,
3
,
5
und
6
nicht erfüllt ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die zuständige Behörde Mängel im Sinne des

§ 31 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

feststellt.

§ 11 Übergangsregelungen und Bestandsschutz

(1) Anforderungen dieser Verordnung, die über die Anforderungen der
Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz
vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 509), die durch Verordnung vom 9. April 2015 (Brem.GBl. S. 219) geändert worden ist, hinausgehen, sind bis zum Ablauf des 11. April 2019 zu erfüllen.
(2) Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die am 12. April 2018 bereits in Betrieb sind und die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz gefallen sind, sind die in den

§§ 2

,
3
,
5
,
6
und
7
Absatz 2 genannten Mindestanforderungen spätestens am 1. Mai 2019 zu erfüllen. Die Frist kann von der nach

§ 37 Absatz 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

zuständigen Behörde verlängert werden, wenn die Erfüllung der Mindestanforderungen von neuen Entgeltverhandlungen abhängt und nachgewiesen wird, dass Entgeltverhandlungen in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht möglich sind.
(3)

§ 2

Absatz 3 und 4 gilt nicht für Personen, die am 12. April 2018:
1.
Leitungsaufgaben nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 1 wahrnehmen und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 2 Absatz 2 der Heimpersonalverordnung genügen oder
2.
Leitungsaufgaben nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 2 wahrnehmen und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 der Heimpersonalverordnung genügen.
Satz 1 gilt nur für die Leitungsaufgaben in einer Pflege- und Betreuungseinrichtung, in der diese Aufgaben bereits vor dem 12. April 2018 wahrgenommen wurden.
(4) Abweichend von

§ 7

Absatz 3 muss bis zum 30. April 2019 im Nachtdienst in Gasteinrichtungen und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen für jeweils bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzer, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für Unterstützungsleistungen anwesend sein.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz vom 9. April 2015 (Brem.GBl. S. 219 - 2161-b-3) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2021 durch externe Gutachter zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Integration zu berichten.
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