Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)

Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG) Vom 18. Dezember 2018
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Denkmalpflege und Denkmalschutz

(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.
(2) Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. Soweit das Land oder die Stadtgemeinden oder Einrichtungen, auf die das Land oder die Stadtgemeinden aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die deren Tätigkeit regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, nach

§ 9

Absatz 2 Verpflichtete sind, haben sich die zuständigen Behörden und Einrichtungen in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Kulturdenkmäler im Sinne des Absatzes 1 können sein:
1.
unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler, andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik und deren Inneres, Gartenanlagen und andere flächenhafte Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, jeweils auch als Sachgesamtheiten;
2.
Mehrheiten unbeweglicher Sachen, die aufgrund eines übergeordneten Bezugs Kulturdenkmäler sind, ohne dass jeder einzelne Bestandteil die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen muss (Ensembles), wie Orts-, und Platzgefüge, Siedlungen oder Straßenzüge;
3.
bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen;
4.
Bodendenkmäler als mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.
(3) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet.
(4) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die Umgebung der unbeweglichen Kulturdenkmäler im Sinne von Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.
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§ 3 Geschützte Kulturdenkmäler

(1) Kulturdenkmäler nach

§ 2

werden unter Denkmalschutz gestellt. Aufgrund der Unterschutzstellung unterliegen sie den Schutzvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Kulturdenkmäler nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 4 unterliegen der Schutzvorschrift des

§ 10

bereits vor der Unterschutzstellung.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des unmittelbar geltenden europäischen Rechts und der ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung und die Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
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§ 4 Denkmalschutzbehörden

(1) Denkmalschutzbehörden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen. Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmbar oder wird sie bestritten, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.
(3) Den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 obliegt es, die unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, obliegt es den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1, zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu gewährleisten. Die Denkmalschutzbehörden sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
(5) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 dürfen Kontaktdaten der Personen nach

§ 9

Absatz 2 sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An andere Behörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Satz 1 übermittelt werden, wenn und soweit diese die Denkmalschutzbehörden nach diesem oder einem anderen Gesetz in ihre Aufgabenerfüllung einbeziehen und die personenbezogenen Daten auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
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§ 5 Denkmalfachbehörden

(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.
(2) Den Denkmalfachbehörden obliegt es, die Kulturdenkmäler nach

§ 2

nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und zu pflegen sowie ihre Erkenntnisse in geeigneter Form der Öffentlichkeit zu vermitteln.

§ 4

Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.
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§ 6 Denkmalrat

(1) Für die Denkmalfachbehörden wird ein unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll die Denkmalfachbehörden beraten und von diesen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden von der oberen Denkmalschutzbehörde bestellt. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung des Denkmalrates, die Bestimmung des Vorsitzenden des Denkmalrates, die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder und das Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder zu regeln.
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§ 7 Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste

(1) Die Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler erfolgt von Amts wegen. Die zuständige Denkmalfachbehörde nimmt durch Bescheid die Unterschutzstellung vor; im Falle des Landeseigentums tritt an die Stelle eines Bescheides die Mitteilung an die zuständige Stelle des Landes.
(2) Der Bescheid ist dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher bekannt zu geben. Ist dieser der zuständigen Denkmalfachbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch oder aufgrund von öffentlichen Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Unterschutzstellung nach dem
Bremischen Bekanntmachungsgesetz
gleich. Widerspruch und Klage gegen die Unterschutzstellung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde ins Grundbuch eingetragen werden. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Unterschutzstellung zu regeln.
(3) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Kulturdenkmäler nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 2 abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen. Mit Behörden, deren Belange unmittelbar betroffen sind, ist Einvernehmen über die Unterschutzstellung im Wege der Rechtsverordnung herzustellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Absatz 1 oder 3 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen.
(5) Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis aller unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler; sie werden bei den Denkmalfachbehörden geführt und enthalten Angaben zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals, insbesondere zu Straße, Hausnummer, Liegenschaftskataster und baurechtlichen Festsetzungen, sowie Name und Anschrift der Personen nach

§ 9

Absatz 2. Ihr wesentlicher Inhalt wird ohne Name und Anschrift der Personen nach

§ 9

Absatz 2 in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unabhängig hiervon können die Denkmallisten von jeder Person eingesehen werden; eine Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten, insbesondere Name und Anschrift der Personen nach

§ 9

Absatz 2, ist jedoch nur zulässig, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und kein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse dieser Personen entgegensteht. Auf Verlangen erteilen die Denkmalfachbehörden und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft darüber, ob ein Kulturdenkmal besteht oder ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wurde.
(6) Nach dem Verlust der Eigenschaft als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung von Amts wegen durch die zuständige Denkmalfachbehörde aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die Aufhebungsentscheidung entsprechend.
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§ 8 Vorläufiger Schutz

(1) Teilt die Denkmalfachbehörde dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über ein Kulturdenkmal nach

§ 2

mit, unterliegt das Kulturdenkmal ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Denkmalfachbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin.

§ 7

Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen 6 Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Abschnitt 2 Allgemeine Schutzvorschriften
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§ 9 Erhaltungspflicht

(1) Kulturdenkmäler sind zu pflegen. Sie sind vor Gefährdung zu schützen, zu erhalten und, soweit notwendig, instand zu setzen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind fachgerecht durchzuführen.
(2) Verpflichtet zu Maßnahmen in Erfüllung des Absatzes 1 sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, neben diesen jeder, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt (sonstige Verfügungsberechtigte). Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erfüllung der Maßnahmen nach Absatz 1 durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(3) Soll in ein Kulturdenkmal eingegriffen werden, es insbesondere von seinem Standort entfernt oder ganz oder teilweise beseitigt oder der Zusammenhang einer Sachgesamtheit zerstört werden, trägt der Verursacher des Eingriffs alle Kosten, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation anfallen. Mehrere Verursacher tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nur, wenn und soweit eine Maßnahme hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für den Verpflichteten zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Maßnahme insbesondere nicht, wenn
1.
der Gebrauch des Kulturdenkmals für den Verpflichteten nur vorübergehend oder unter Berücksichtigung der Eigenart und der Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals unwesentlich eingeschränkt wird oder
2.
die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals stehen und in diesem Rahmen durch den Gebrauchs- oder Verkehrswert des Kulturdenkmals oder im Fall von Absatz 3 durch den wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen des Eingriffs aufgewogen werden.
Der Verpflichtete kann sich nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren oder die sich aus einer Nutzung ergeben, die nicht der Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals entspricht.
(5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.
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§ 10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Ein nach

§§ 3

und
8
geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.
zerstört oder beseitigt werden;
2.
von seinem Standort entfernt werden;
3.
in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;
4.
wieder hergestellt oder instandgesetzt werden;
5.
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein öffentliches Interesse ist unter anderem gegeben, wenn die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hergestellt oder verbessert wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt. Ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit oder für die Durchführung der genehmigten Maßnahmen die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, trägt der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die dadurch entstehenden Kosten.
(5) Die Denkmalschutzbehörden beachten bei ihren Entscheidungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, die Barrierefreiheit im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei allen öffentlich zugänglichen Denkmälern möglichst zu erreichen.
(6) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anders ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instand zu setzen.
(7) Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Die Denkmalfachbehörden können Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von beweglichen Denkmälern einschließlich Urkunden und Sammlungen durch Bescheid von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit das Kulturdenkmal von einer geeigneten Institution fachlich betreut wird.
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§ 11 Anzeigepflichten

(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an geschützten Kulturdenkmälern auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde zu melden.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist von dem bisherigen Eigentümer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Eigentumsübergang einer Denkmalfachbehörde anzuzeigen.
(3) Bei jedem Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.
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§ 12 Sicherung der Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals

(1) Wenn der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Durchführung verpflichtete Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten der unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des

§ 9

Absatz 4 herangezogen werden.
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§ 13 Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Der Eigentümer und der sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke und zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen geschützte Kulturdenkmäler und Anlagen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass sie nach

§ 3

zu schützen sein werden, besichtigen und die notwendigen Erfassungsmaßnahmen durchführen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
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§ 14 Zugang zu Kulturdenkmälern

Geschützte Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern es ihre Zweckbestimmung und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Eigentümer, der sonstigen Verfügungsberechtigten und der Nutzer erlauben.
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Dritter Abschnitt Ausgrabungen und Funde
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§ 15 Funde

(1) Wer Anlass zu der Annahme hat, eine Sache entdeckt oder gefunden zu haben, die ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen sein oder beinhalten kann, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie die leitende Person der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die Übrigen.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte, wenn und soweit dies ohne Gefährdung der Allgemeinheit möglich ist, in unverändertem Zustand zu belassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen. Diese Verpflichtung erlischt nach Aufhebung durch die zuständige Denkmalfachbehörde, spätestens nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung nach Absatz 1.
(4) Die zuständige Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragte Personen sind, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2, berechtigt, die Fundstätte zu betreten und dort die gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation der Funde durchzuführen.

§ 13

Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 16 Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer. Wer ohne Genehmigung gräbt oder birgt, hat auf Anforderung der Landesarchäologie unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung der Landesarchäologie den früheren Zustand wiederherzustellen.
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§ 17 Grabungsschutzgebiet

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. Die Behörden, deren Belange berührt werden, sind zu beteiligen.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
(3) Die Denkmalschutzbehörden können in Grabungsschutzgebieten die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, auf dem sich ein geschütztes Kulturdenkmal befindet oder vermutet wird. Die Beschränkung ist auf Ersuchen der Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.
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§ 18 Ablieferung

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines gefundenen beweglichen Kulturdenkmals sind verpflichtet, es auf Verlangen der zuständigen Denkmalfachbehörde dieser oder einer von ihr beauftragten Person vorübergehend zur wissenschaftlichen Auswertung und Durchführung der wissenschaftlich gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation zugänglich zu machen oder an sie auszuhändigen.
(2) Nach Absatz 1 ausgehändigte Kulturdenkmäler sind an den Berechtigten zurückzugeben, sobald die gebotenen Maßnahmen durchgeführt sind, spätestens nach 12 Monaten seit der Ablieferung. Der Zeitraum kann angemessen verlängert werden, wenn die gebotenen Maßnahmen dies erfordern und eine Unterschutzstellung des Kulturdenkmals erfolgt ist.
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§ 19 Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
(2) Das Land kann sie einer geeigneten Kulturgut bewahrenden Einrichtung überlassen oder sein Eigentum an den Finder, den Veranlasser eines Bodeneingriffs oder den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
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Abschnitt 4 Enteignung und Entschädigung
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§ 20 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass
1.
ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;
2.
ein Kulturdenkmal nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 4 ausgegraben, wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;
3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.
(3) Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird, und die Erhaltung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
2.
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht, oder
3.
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.
(4) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(5) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des
Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen
. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
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§ 21 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

§ 20

Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
in

§ 10

Absatz 1 und 2 und

§ 16

Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichnete Handlungen ohne Genehmigung oder entgegen einer Auflage oder Bedingung nach

§ 10

Absatz 4 oder

§ 16

Absatz 2 Satz 1 vornimmt,
3.
der Duldungspflicht nach

§ 12

Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
der Anzeige- und Auskunftspflicht nach

§§ 11

und
13
Absatz 1 nicht nachkommt oder entgegen
13
Absatz 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten oder das Besichtigen nicht gestattet,
5.
ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung nach

§ 18

Absatz 1 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
6.
der Anzeigepflicht nach

§ 15

Absatz 1 oder den Verpflichtungen nach

§ 15

Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,
7.
entgegen

§ 15

Absatz 4 der zuständigen Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragten Personen nicht gestattet, die Fundstätte zu betreten oder dort die gebotenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1.
unrichtige Angaben macht oder
2.
unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach

§ 4

Absatz 1.
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§ 23 Straftaten

(1) Wer vorsätzlich
1.
ohne die nach

§ 10

Absatz 1 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder
2.
ohne die in

§ 16

Absatz 1 oder

§ 17

Absatz 2 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert oder seinen Fundzusammenhang beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.
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§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265 - 2131-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2018
Der Senat
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