Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 29. Oktober 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1424) |
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 gemäß
§ 68a
i.V.m.
§ 87 Satz 1 Nummer 2
und
§ 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
sowie i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.
Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
Zentraler Teil
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education (abgekürzt: M.Ed.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „LbS Pflege“ wird als Masterstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 AT MPO
studiert.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „LbS Pflege“ erfüllen die Absolventinnen und Absolventen die Voraussetzungen für eine lehrende Tätigkeit sowohl an staatlichen Berufsschulen in der Fachrichtung Pflege als auch an Pflegeschulen, die sich überwiegend nicht im berufsbildenden Schulwesen befinden. Das Qualifikationsprofil über Bachelor- und Masterstudium hinweg beinhaltet ein Studium der folgenden Studienbestandteile im jeweils ausgewiesenen Umfang:
a)
Fachwissenschaftliche Anteile des Erstfachs Pflegewissenschaft und des allgemeinbildenden Unterrichtsfachs (Zweitfach) im Umfang von 177 CP,
b)
Fachdidaktik des Erst- und Zweitfachs sowie Erziehungswissenschaft inklusive schulpraktischer Studien gemäß aktuell geltender Praktikumsordnung, 93 CP, darin enthalten jeweils ein Modul „Umgang mit Heterogenität“ und „Medienbildung“, sowie
c)
ein Modul Bachelorarbeit und ein Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 30 CP.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Studium des Masterstudiengangs gliedert sich wie folgt in:
a)
Ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 60 CP mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. schulpraktischer Anteile) und dem Modul Masterarbeit, siehe
Anlage 1
,
b)
ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) (inkl. schulpraktischer Anteile) im Gesamtumfang von 42 CP (siehe
Anlage 2
) und
c)
den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP (siehe
Anlage 3
).
(5) In den Anhängen der
Anlagen 1
,
2
und
3
werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargestellt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(6) Module werden gemäß den Angaben in den
Anlagen 1
,
2
, und
3
als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflicht- und ggf. Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in der Regel ebenfalls in deutscher durchgeführt. Englischsprachige Angebote im Wahlpflicht- und Wahlbereich sind ergänzend möglich. Nähere Angaben sind den
Anlagen 1
,
2
und
3
zu entnehmen.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den
Anlagen 1
,
2
und
3
geregelt.
(11) Das Studium beinhaltet eine obligatorische Schulbezogene Forschungsphase sowie ein berufspädagogisches Praktikum. Nähere Angaben sind der
Anlage 1
zu entnehmen.
(12) Weitere fachspezifische Anforderungen wie Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte regeln die Fachanlagen (
Anlage 2
).
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den
Anlagen 1
,
2
und
3
aufgeführt.
(2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des
§ 6 der Anlage 1
angeführt sind.
§ 6 Modul Masterarbeit
Das Modul Masterarbeit umfasst 18 CP, weitere Regelungen sind der
Anlage 1
(Erstfach) zu entnehmen.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnoten für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen
§ 7 der Anlagen 1
,
2
und
3
gebildet.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im „LbS Pflege“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: | Regelungen für das Erstfach Pflegewissenschaft |
Anlage 2: | Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) |
Anlage 2.1 | Regelungen für das Zweitfach Deutsch(inkl. fachdidaktischer Anteile |
Anlage 2.2 | Regelungen für das Zweitfach Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile) |
Anlage 2.3 | Regelungen für das Zweitfach Biologie (inkl. fachdidaktischer Anteile) |
Anlage 2.4 | Regelungen für das Zweitfach Politik (inkl. fachdidaktischer Anteile) |
Anlage 2.5 | Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile) |
Anlage 3: | Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1
Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 („Human- und Gesundheitswissenschaften“) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit, 18 CP
-
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (Wahlpflichtmodule), 18 CP
-
Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule), 24 CP
(3)
Anhang 1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder ergänzend hierzu auch in englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet zwei obligatorische Praktika im Umfang von insgesamt 18 CP: ein berufspädagogisches Praktikum (6 CP) und eine schulbezogene Forschungsphase, die in das entsprechende Modul integriert ist (12 CP). Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Die (schul-)praktischen Anteile können auch im Ausland absolviert werden. Im Vorfeld ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zwischen Studierenden und der oder dem Modulbeauftragten abzuschließen, um die Vorbereitung, Betreuung und Anerkennung des Auslandsaufenthaltes zu gewährleisten.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
-
Portfolio, die Bewertung erfolgt gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit umfasst 18 CP. Die Masterarbeit wird in einer Kombination von Pflegewissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaften geschrieben. Inhaltlich kann auch eine ausschließlich erziehungswissenschaftliche Thematik gewählt werden. Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll fachdidaktisch ausgewiesen sein.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach ist der Nachweis von mindestens 60 CP aus dem gesamten Studiengang.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(4) Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird aus den mit ihren jeweiligen CP gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Die
Anlage 1
des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im „LbS Pflege“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1.1
Anhang 1.1: Studienverlaufsplan für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ im LbS Pflege (60 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Die Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Module aus dem Wahlpflichtbereich „Fachwissenschaft Pflegewissenschaft“ werden nach dem jeweiligen Studienverlaufsplan des gewählten Zweitfachs in einem anderen Fachsemester studiert.
Fachdidaktik Pflegewissenschaft (24 CP) und Masterarbeit (18 CP) | Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (18 CP) | ∑ 60 CP/ Semes- terverlauf | ∑ 60 CP/ Verlauf pro Studienjahr | |||||
Pflichtmodule (42 CP) | Wahlpflichtmodule (18 CP) | |||||||
1.Jahr | 1. Sem. | Pfleg FD BPP Berufspädagogisches Praktikum, 6 CP | Zwei Module im Umfang von 9 CP, siehe Anhang 1.2.2. | 15 | 30 | |||
2. Sem. | Pfleg FD M2 Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen, 6 CP | 15 | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Pfleg FD SFPSchulbezogenes Forschungspraktikum, 12 CP | 12 | 30 | ||||
4. Sem. | MA LbS PflegeModul Masterarbeit,18 CP | 18 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.2
Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“
1.2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MA LbS Pflege | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | WP | 18 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP
Es sind zwei Module im Umfang von jeweils 9 CP zu absolvieren.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
1-P-1 | Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung | Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
EpiStat1 | Epidemiologie und statistische Anwendungen | Epidemiology and Statistical Application | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
11-P | Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung | Specialization Methods of Health Services Research | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
4-P-1 | Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen | Quality and Ethical Challenges in Health Care Processes | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
7-P-1 | Kooperation und Dissemination | Cooperation and Dissemination | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
5-G | Gesundheit und Gesellschaft | Sociology of Health and Illness | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
7-G | Evidenzbasierung in Gesundheitsförderung und Prävention | Evidence-based Health Promotion and Illness Prevention | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.3
Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg FDM2 | Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen | Vocational Research and Research-based Learning | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg FD BPP | Berufspädagogisches Praktikum | Vocational Pedagogical Internship in Nursing Edcuation | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg FD SFP | Schulbezogenes Forschungspraktikum | School-related Research Internship | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.1
Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und
-
Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit wird gemäß
§ 6
des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.1
für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Deutsch“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.1.1
Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ im LbS Pflege (42 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 27 CP | Fachdidaktik, 15 CP | ∑ 42 CP Studien jahr | |||||
Pflichtmodule, 15 CP | Wahlpflichtmodule, 12 CP | Pflichtmodule | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | A3Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie,6 CP | FD1Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch,9 CP | 24 | |||
2. Sem. | A4Literaturgeschichte,9 CP | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | im Wintersemester:A11, A12, A15, B12, D1;im Sommersemester:A13, B11, D2;in Winter- u. Sommersemester: A14 und C;jeweils 6 CP | FD2Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP | 18 | |||
4. Sem. | FD4-PfFachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch,3 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.1.2
Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“
2.1.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
A3 | Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie | Literary Theory and Methodology in Literary Studies | 6 | P | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A4 | Literaturgeschichte | Literary History | 9 | P | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.2.b
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (German Studies, Compulsory Elective Modules), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
A11 | Literatur undInterkulturalität | Literature andInterculturality | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A12 | Literatur und Medien | Literature and Media | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A13 | Literaturwissenschaft: Projekt | Literary Studies: Project | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A14 | Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit | Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A15 | Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien | Children's and Young Adult Literature and Media | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B11 | Historische Sprachwissenschaft | History of German | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B12 | Sprache und Gesellschaft | Language and Society | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C | Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur | Lower German Language, Literature and Culture | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D1 | Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) | Psycholinguistic Bases of Multilingualism | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) | Multilingualism: Theory and Practice | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.2.c
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/ KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD1 | Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch | Basic Competences of Didactics German | 9 | P | TP | Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
FD2 | Praxisorientierte Elemente Deutsch | Practice Oriented Essentials of Teaching German | 3 | P | KP | PL: 0 SL: 3 | |
FD4- Pf | Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch | Advanced German Peda- gogy (Language, Literature or Media) | 3 | P | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.2
Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/ Informatik) am 3. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt in:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und
-
Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.2.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.2.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO 2010
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß
§ 6
des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.2
für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.2.1
Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS Pflege (42 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule | ∑ 42 CP Semesterverlauf | |||||
Fachwissenschaft 27CP | Fachdidaktik 15CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | MGY3 Analysis, 21 CP | D1Grundzüge der Mathematikdidaktik,6 CP | 27 | ||
2. Sem. | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MGY5Angewandte Mathematik, 6 CP | D2Diagnostizieren und Fördern mitPraxisanteilen (POE),6 CP | 12 | ||
4. Sem. | D5-1Mathematisch Denken und Handeln,3 CP | 3 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente
Anhang 2.2.2
Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
2.2.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 27 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Angaben der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MGY3 | Analysis 1/2 | Real Analysis 1/2 | 21 | P | KP | PL: 1 SL: 1 | |
MGY5 | Angewandte Mathematik | Applied Mathematics | 6 | P | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2.b
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Angaben der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
D1 | Grundzüge der Mathematikdidaktik | Main Features of Mathematics Education | 6 | P | KP | PL: 1 SL: 1 | |
D2 | Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen(POE) | Diagnosing and Support with School Practice(POE) | 6 | P | KP | PL: 0 SL: 1 | |
D5-1 | Mathematisch denken und handeln | Thinking and Acting Mathematically | 3 | P | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; POE = Praxisorientierte Elemente; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung;
PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.3
Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und
-
Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.3.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.3.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl- (Multiple Choice) Verfahren bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß
§ 6
des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.3
für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen -Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.3.1
Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im LbS Pflege (42 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule | ∑ 42 CP | |||||||||||
Fachwissenschaft, 27 CP | Fachdidaktik, 15 CP | |||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MBW 2 Mikrobiologie und Genetik, 9 CP | 9 | |||||||||
2. Sem. | MBW 3 Molekulare Genetik und molekulare Zellbiologie, 6 CP | FD 1Biologiedidaktik 1,6 CP | 6 | |||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Öko 1 Evolution und Ökologie,6 CP | Tierphys Tierphysiologie und Humanbiologie,6 CP | FD 2 Biologiedidaktik 2, 6 CP | 15 | |||||||
4. Sem. | Pf-FDaMediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit 3 CP | 12 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.3.2
Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“
2.3.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Biology, Compulsory Modules), 27 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MBW 2 | Mikrobiologie und Genetik | Microbiology and Genetics | 9 | P | TP | Genetik, 3 CP | PL: 1 SL: 1 |
Grundlagen der Mikrobiologie, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
MBW 3 | Molekulare Genetik und molekulare Zellbiologie | Molecular Genetics and Molecular Cell Biology | 6 | P | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Öko 1 | Evolution und Ökologie | Evolutionary Biology and Ecology | 6 | P | TP | Evolution, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführung in die Ökologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Tierphys | Tierphysiologie und Humanbiologie | Animal Physiology and Human Biology | 6 | P | TP | Tierphysiologie und Humanbiologie 1,3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Tierphysiologie und Humanbiologie 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.2.b
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Biology, Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD 1 | Biologiedidaktik 1 | Theoretical and Practical Basics of Biology Teaching and Learning | 6 | P | TP | Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
TP | Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
FD 2 | Biologiedidaktik 2 | Concepts of Biology Education with Practical Elements | 6 | P | TP | Fachgemäße Arbeitsweisen 1, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
TP | Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||
Pf-FDa | Mediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit | Media-based Teaching and Learning in the Context of Health | 3 | P | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen); PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.4
Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ im Umfang von 42 CP gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und
-
Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.4.1
stellt den jeweiligen Studienverlaufsplan dar,
Anhang 2.4.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor-
und
Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen
(
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und
AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio, Bewertung erfolgt gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
;
-
Take-home Exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß
§ 6
des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.4
für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.4.1
Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Pflege (42 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 27 CP | Fachdidaktik, 15 CP | ∑ 42 CP Semester- verlauf | |||||||
Pflichtmodul, 9 CP | Wahlpflicht- module, 18 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-M3,Internationale Beziehungen undAußenpolitik,9 CP | Pol-Ar-Wi-FD1a-PF,Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“,6 CP | 12 | |||||
2. Sem. | Pol-Ar-Wi-FD2-PF,Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE),6 CP | 9 | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Wahlpflichtmodule gemäß Anhang 2.4.2.2, 18 CP | Pol-Ar-Wi-FD3a-PF,Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 3 CP | 15 | |||||
4. Sem. | 6 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, POE: Praxisorientierte Elemente
Anhang 2.4.2
Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
2.4.2.1
Fachwissenschaft, Pflichtmodul (Political Science, Compulsory Module), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | International Relations and Foreign Policy | 9 | P | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4.2.2
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Political Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP
Aus den im Folgenden aufgelisteten Modulen kann nach individueller Wahl bis zu einem Gesamtumfang von 18 CP ausgewählt werden. Module mit gleichem Titel (mit unterschiedlichem CP-Umfang) dürfen nur einmalig belegt werden. Kombinationen von Wahlpflichtmodulen gleichen Titels sind auszuschließen. So ist z.B. mit dem erfolgreichen Absolvieren des Moduls PolM14 die Anwahl und der Abschluss der Module PolM14a und PolM14b ausgeschlossen.
2.4.2.2.a
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 9 CP-Module
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/T P/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | Political Theory and Philosophy | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M6 | VergleichendePolitikwissenschaft | Comparative Political Science | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M10 | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theory of Modern Societies | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M11 | Internationale Politik | International Politics | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M12 | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M13.1 | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare StateResearch | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M14 | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 9 | WP | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2,3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4.2.2.b
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 6 CP-Module
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | Policy Analysis | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M6a | Vergleichende Politikwissenschaft | Comparative Political Science | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M10a | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theory of Modern Societies | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M11a | Internationale Politik | International Politics | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M12a | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M13.1a | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M14a | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 6 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4.2.2.c
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 3 CP-Module
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M10b | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theory of Modern Societies | 3 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M11b | Internationale Politik | International Politics | 3 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M12b | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 3 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M13.1b | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 3 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M14b | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 3 | WP | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4.2.3
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-Ar-Wi-FD1a-PF | Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ | Introduction into Teaching Politics- Labour-Economics | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Pol-Ar-Wi-FD2-PF | Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE) | Introduction into Teaching-practice Politics-Labour- Economics | 6 | WP | MP | PL: 0 SL: 1 | |
Pol-Ar-Wi-FD3a-PF | Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | Social Science Education in Context | 3 | WP | MP | PL:0 SL:1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.5
Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und
-
Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.5.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.5.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt.
Darüber hinaus können Prüfungen in aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
.
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß
§ 6
des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.5
für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religions- pädagogik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.5.1
Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“ im LbS Pflege (42 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 42 CP | Fachdidaktik, 15 CP | ∑ 42 CP Studien- jahr | |||||||||||
Pflichtmodule, 12 CP | Wahlpflichtmodule, 15 CP | Pflichtmodule, 15 CP | |||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 6.1Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung,9 CP,oderRel 6.2Methoden der qualitativen Religionsforschung,6 CP | Rel 7.3Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung,9 CP,oderRel 7.4Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen,6 CP | Rel FD 1.1Grundfragen religiöser BildungGymnasium/Oberschule,6 CP | Rel FD 2.3 Fachdidaktische Praxis,3 CP | 24 | |||||||
2. Sem. | |||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Rel 13.1Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen,6 CP | Rel 13.2Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen,6 CP | Rel FD 4.1Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität,6 CP | 18 | ||||||||
4. Sem. |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.5.2
Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
2.5.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Religious Studies, Compulsory Modules), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/ KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel 13.1 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen | Perspectives on Comparative Studies on Religion in School | 6 | P | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 13.2 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen | Perspectives on Religious- historical Studies in School | 6 | P | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.5.2.b
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Religious Studies, Compulsory Elective Modules), 15 CP
Es sind Module im Umfang 15 CP zu absolvieren, insgesamt also ein Modul mit 6 CP und ein Modul mit 9 CP. Studierende entscheiden selbstständig, welche Inhalte sie im Umfang von 6 CP und welche Inhalte sie im Umfang von 9 CP absolvieren.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel 6.1 | Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung | Qualitative Methods in the Study of Religion with Term Paper | 9 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 6.2 | Methoden der qualitativen Religionsforschung | Qualitative Methods in the Study of Religion | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 7.3 | Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung | School Education, Religion, and Society: Theories and Analyses with Term Paper | 9 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 7.4 | Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen | School Education, Religion, and Society: Theories and Analyses | 6 | WP | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.5.2.c
Fachdidaktik/integrierte Fachdidaktik, Pflichtmodule (Religion Related Didactics, Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel FD 1.1 | Grundfragen religiöser Bildung - Gymnasium/ Oberschule | Fundamental Issues in the Teaching of Religion (Secondary School) | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel FD 2.3 | FachdidaktischePraxis | Religion Related Didactics in Practice | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Rel FD 4.1 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität | Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt
an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studium im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst 18 CP.
(3)
Anhang 3.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 3.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt.
Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolios, die gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
bewertet werden, in Form:
-
eines Lerntagebuchs;
-
einer Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts;
-
eines Software-Paper-Prototypes, also der papierbasierten Simulation einer Programmerstellung mit schriftlichem Reflektionsbericht;
-
einer Digitalen Lehr-/Lern-Ressource (z.B. Erklärvideo) mit mediendidaktischem schriftlichen Reflektionsbericht.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO 2010
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit wird gemäß
§ 6
des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 3
für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 3.1
Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im LbS Pflege (18 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule | ∑ 18 CP Semester- verlauf | |||
1. Jahr | 1. Sem. | |||
2. Sem. | Pfleg-BP4Grundlagen der Berufspädagogik,6 CP | 6 CP | ||
2. Jahr | 3. Sem. | EW-MA 7.1 MMedien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I,6 CP | 6 CP | |
4. Sem. | EW-MA 7.2 MMedien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II,6 CP | 6 CP |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 3.2
Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
3.2.1
Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Educational Sciences, Compulsory Modules), 18 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg- BP4 | Grundlagen der Berufspädagogik | Foundations of Vocational Education and Training | 6 | P | MP | PL: 1 SL: 0 | |
EW-MA 7.1 M | Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I | Media in Vocational Education and further Training I | 6 | P | MP | PL:1 SL:0 | |
EW-MA 7.2 M | Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II | Media in Vocational Education and further Training II | 6 | P | MP | PL:1 SL:0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 27 AT MPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im MehrfachAntwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-WahlVerfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT MPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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