Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2022; Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Dezember 2022 sowie der Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2022; Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Dezember 2022 sowie der Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2022; Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Dezember 2022 sowie der Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2022 Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Dezember 2022 sowie der Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021

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Adressatenkreis:

Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

Vorbemerkung

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder hatten am 29. November 2021 eine Tarifeinigung in der Tarifrunde 2021 erzielt. Danach wurde im Wesentlichen vereinbart, dass neben einer Corona-Sonderzahlung die tariflichen Entgelte ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 % steigen. Die weiteren Änderungen für Beschäftigte in Universitätskliniken haben für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen keine Auswirkungen.
Die redaktionelle Umsetzung dieser Tarifeinigung konnte erst im Juni 2022 abgeschlossen werden, so dass wir nunmehr auch die entsprechenden Änderungstarifverträge bekannt geben können. Der TV Corona-Sonderzahlung wurde bereits umgesetzt.

I.

Entgeltsteigerungen

Im Einzelnen weisen wir auf folgende Entgeltregelungen hin:

1.

Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den

Entgeltgruppen 1 bis 15

mit Stand vom 1. Januar 2021 werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht (vgl. Nr. I. 1. der Tarifeinigung vom 29. November 2021):
Die für die Zeit ab 1. Dezember 2022 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L) ergeben sich aus der

Anlage 1

.
Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

Anlagen 1a

und

1b

. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die Tabellenentgelte für das

Pflegepersonal

, für

Ärztinnen und Ärzte

an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) und für die Beschäftigten im

Sozial- und Erziehungsdienst

mit Stand vom 1. Januar 2021 werden ebenfalls zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht. Die für die Zeit ab dem 1. Dezember 2022 maßgebenden Beträge der Entgelttabellen sowie d
ie entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen
ergeben sich:
-
für Pflegekräfte aus den

Anlage 2

,

2a

und

2b

(Anlage C zum TV-L),
-
für Ärztinnen und Ärzte aus den

Anlagen 3

,

3a

und

3b

(Anlage D zum TV-L),
-
für Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst aus den

Anlagen 4

,

4a

und

4b

(Anlage G zum TV-L).

2.

Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufe
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht (vgl. I. 1. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
vor
der Teilzeitkürzung der um 2,8 % erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
nach
der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den

-

Entgeltgruppen 1 bis 8 von 70,02 € auf

71,98 €

,

-

Entgeltgruppen 9a bis EG 15 von 73,54 € auf

75,60 €

.

3.

Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Abs. 6 TV-L
Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).

4.

Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L
Die Wechselschicht- und Schichtzulagen wurden nur für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L (Universitätskliniken und Krankenhäuser) erhöht. Für alle andern Beschäftigten bleibt es bei den bisherigen Regelungen, so dass die
nicht dynamischen
Wechselschicht- und Schichtzulagen weiterhin 105 € bzw. 40 € monatlich oder 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde betragen.

5.

Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L
Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Dezember 2022 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

6.

Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L
Die Garantiebeträge sind
nicht dynamisch
und werden deshalb ab dem 1. Dezember 2022 nicht erhöht. Sie betragen weiterhin

100,00 €

bzw.

180,00 €

.

7.

Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 8,49 €. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 4. Satz 1 Buchst. b der Tarifeinigung vom 29. November 2021 ab 1. Dezember 2022 um 2,8 %. auf

8,73 €

.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
ZuschlagsgruppeBetrag
I (5 %)0,44 €
II (6 %)0,52 €
III (8 %)0,70 €
IV (10 %)0,87 €
V (12 %)1,05 €
VI (14 %)1,22 €
VII (16 %)1,40 €
VIII (20 %)1,75 €
IX (25 %)2,18 €
X (31 %)2,71 €
Die zum 1. Januar 2021 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 des Rundschreibens Nr. TV-L-24/2020 vom 5. November 2020) bleiben am 1. Dezember 2022 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Dezember 2022: 8,3 %).

Hinweis:

Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung.

8.

Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L
Entsprechend Nr. IV. 5. Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wird die Jahressonderzahlung für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren.
Da sich die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (Entgelte von Juli bis September) wegen der Entgeltsteigerung erst im Dezember 2022 im Kalenderjahr 2022 nicht ändert, bleiben die im Kalenderjahr 2021 geltenden Bemessungssätze auch im Kalenderjahr 2022 wie folgt maßgebend:
EntgeltgruppeBemessungssatz 2022
EG 1 bis EG 487,43 %
EG 5 bis EG 888,14 %
E 9a bis EG 1174,35 %
EG 12 bis EG 1346,47 %
EG 14 bis EG 1532,53 %

9.

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
vor
der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin

2,52 %

(vgl. Satz 2 zu Nr. I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).

10.

Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht (vgl. Satz 1 Buchst. c zu I. 4 der Tarifeinigung vom 29. November 2021).

11.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder
Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 % von 125,47 € auf 128,98 € (vgl. Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,8 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

12.

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder
Die Beträge der Strukturausgleiche sind
nicht dynamisch
und verändern sich deshalb am 1. Dezember 2022 nicht.

13.

Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Dezember 2022 in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. Nr. I. der Tarifeinigung vom 29. November 2021). Für die Zeit ab 1. Dezember 2022 gelten folgende Beträge (in €):
a)
Entgeltgruppe 2 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
2.369,862.577,932.657,482.755,412.822,722.914,51
b)
Entgeltgruppe 13 Ü
Stufe 2Stufe 3Stufe 4aStufe 4bStufe 5Stufe 6
4.508,074.748,545.167,635.593,596.246,276.433,67
c)
Entgeltgruppe 15 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5
6.122,636.795,907.434,887.853,957.957,04

14.

Besitzstandszulage für die frühere Programmiererzulage (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder)
Die Programmiererzulage, die Beschäftigten als Besitzstand über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt wird (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder), ist
nicht dynamisch
. Sie beträgt weiterhin

23,01 €

.

15.

Angleichungszulage für Lehrkräfte (Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte)
Die monatliche Angleichungszulage von

105,00 €

ist
nicht dynamisch
und verändert sich deshalb am 1. Dezember 2022 nicht.
Zur Veränderung des Maximalbetrags nach Satz 2 2. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 % ab 1. Dezember 2022 wird auf Nr. B. VI. 3.2 der Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgO-L verwiesen.

16.

Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L).
Die aufgrund Satz 1 Buchst. d zu I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 erhöhten und ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 5

.

17.

Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L
Funktionszulagen für
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund Satz 1 Buchst. d zu Nr. I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 erhöhten und ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 5

.

18.

Techniker- und Meisterzulage sowie Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, Abschnitt 15, Abschnitt 23, Abschnitt 24 Unterabschnitt 2 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung zu Abschnitt 21 des Teil II der
Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin

23,01 €

bzw.

38,35 €

(Techniker- und Meisterzulage) und

17,05 €

bzw.

38,35 €

(Außendienstzulage Steuerverwaltung).

19.

Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin

61,36 €

,

40,90 €

bzw.

30,68 €

.

20.

Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L
Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L). Die aufgrund Satz 1 Buchst. d zu Nr. I. 4. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 erhöhten und ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 5

.

21.

Auszubildende, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von

50,00 €

erhöht (vgl. Buchst. a zu I. 3. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L Pflege und nach dem TVA-L Gesundheit sowie die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c oder d TVdS-L werden ab 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von

70,00 €

erhöht (vgl. Buchst. b zu I. 3. der Tarifeinigung vom 29. November 2021).
Eine Übersicht der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Ausbildungs-, Studien- und Praktikantenentgelte ist als

Anlage 6

beigefügt.

22.

Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der

Anlage 7

.

23.

Grenzbeträge nach § 39 ATV
Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 29. November 2021 nicht. Sie betragen im Jahr 2022:
in den Fällen des
§ 39 Abs. 1 ATV§ 39 Abs. 2 ATV
bis 31. März 20227.880,32 Euro7.951,34 Euro
ab 1. April 20228.022,17 Euro8.094,46 Euro
im Monat der Jahressonderzahlung12.835,46 Euro12.285,76 Euro

24.

Entgeltregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L (Universitätskliniken und Krankenhäuser)
Für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43 TV-L) wurden in Nr. II. der Tarifeinigung vom 29. November 2021 eine Reihe von Zulagenerhöhungen (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulagen) und neuen Zulagen vereinbart. Mangels Betroffenheit wird auf eine Darstellung dieser Entgeltregelungen verzichtet.

II.

Änderungstarifverträge

Die Tarifvertragsparteien haben die redaktionelle Abstimmung über die zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021 notwendigen Änderungstarifverträgen zwischenzeitlich abgeschlossen und den Änderungstarifverträgen zugestimmt. Folgende Änderungstarifverträge jeweils mit Datum vom 29. November 2021 wurden vereinbart:
-
Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TV-L (

Anlage 8

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVÜ-Länder (

Anlage 9

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Pkw-Fahrer-TV-L (

Anlage 10

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVA-L BBiG (

Anlage 11

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVA-L Pflege (

Anlage 12

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVA-L Gesundheit (

Anlage 13

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVdS-L (

Anlage 14

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV Prakt-L (

Anlage 15

).
Die o. g. Änderungstarifverträge enthalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

1.

Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TV-L:
a)
Die Regelungen in § 1 betreffen die aus Tarifsteigerung resultierenden Anpassungen und treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft (Laufzeit bis 30. September 2023). Aufgrund der erst zum 1. Dezember 2022 erfolgenden Tarifsteigerung werden die bisherigen Beträge und Tabellen ab 1. Januar 2021 (letzte Erhöhungsstufe der vorherigen Tarifrunde) sowie die ab 1. Dezember 2022 geltenden Beträge und Tabellen angegeben. Ergänzend zum Wortlaut der Tarifeinigung vom 29. November 2021 werden auch die Zulagen im Kampfmittelbeseitigungsdienst entsprechend erhöht (siehe § 1 Nr. 5).
b)
Die Regelungen in § 2 treten zum 1. Januar 2022 in Kraft und betreffen folgende Änderungen:
Die Änderungen in der Nr. 1 beinhalten die ab dem Kalenderjahr 2022 geltenden Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung, die wegen der erst nach dem Bemessungszeitraum (Juli bis September) erfolgenden Tarifsteigerung unverändert bleiben.
Die Änderungen in den Nrn. 2 und 3 beinhalten die Zulagenregelungen für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken bzw. in Baden-Württemberg.
Die Änderungen in Nr. 4 betreffen die in der Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L vereinbarten Zulagenregelungen für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken.

2.

Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVÜ-Länder:
Die Änderungen im TVÜ-Länder enthalten ausschließlich die aus der vereinbarten Tarifsteigerung resultierenden Regelungen (Anpassung der Besitzstandszulagen nach § 9 sowie neue Tabellenwerte in den Ü-Gruppen).

3.

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Pkw-Fahrer-TV-L:
Dieser Änderungstarifvertrag enthält ausschließlich aus der Tarifsteigerung resultierende Regelungen in Form von neuen Tabellen zu den Pauschalentgelten in den Anlagen.

4.

Änderungstarifverträge Nr. 11 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege, Nr. 3 zum TVA-L Gesundheit, Nr. 1 zum TVdS-L sowie Nr. 6 zum TV Prakt-L:
Alle Änderungstarifverträge enthalten neben einigen redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen eine Neufestsetzung der jeweiligen Ausbildungs- und Praktikantenentgelte aufgrund der Tarifsteigerung ab dem 1. Dezember 2022.
Mit den Änderungstarifverträgen Nr. 11 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege sowie Nr. 3 zum TVA-L Gesundheit wurden darüber hinaus die Regelungen zur

Übernahmepflicht

von Auszubildenden (§ 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege bzw. § 18a TVA-L Gesundheit) befristet

bis zum 30. September 2023

unverändert wieder in Kraft gesetzt.
Die vorstehend genannten Änderungstarifverträge und die entsprechend aktualisierten Neufassungen der jeweiligen Tarifverträge können im Internet auf der Homepage des KAV Bremen e. V. unter
www.kav-bremen.de
im Verzeichnis „Tarifverträge“ herunterladen werden.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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