Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil)
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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil)

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Mai 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 5. Dezember 2023 (BremABl. 2024 S. 421)
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 24. Juni 2019 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2

sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossenen fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 641) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet entweder ein praktisches Studiensemester oder ein integriertes Auslandsstudium, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 ECTS-Leistungspunkte.

§ 2 Praktisches Studiensemester und optionales Auslandsstudium

(1) Das praktische Studiensemester soll einen Mindestumfang von 18 und sollte einen Höchstumfang von 26 Wochen aufweisen; es findet in der Regel im 5. Semester statt. Verlauf und Ergebnisse des Praxissemesters sind schriftlich zu dokumentieren, die Ergebnisse darüber hinaus mündlich zu präsentieren.
(2) Anstelle des praktischen Studiensemesters besteht optional die Möglichkeit für ein Auslandsstudiensemester. Für eine Anerkennung sind mindestens 22 ECTS-Leistungspunkte erforderlich. Bei geringfügiger Unterschreitung der geforderten CP kann der Prüfungsausschuss Ersatzleistungen anordnen.
(3) Zum praktischen Studiensemester bzw. Auslandssemester kann nur zugelassen werden, wer das Medienprojekt erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Praxis- bzw. Auslandssemester werden durch eine Lehrveranstaltung vorbereitet bzw. begleitet, die auch in Form eines Blockseminars durchgeführt werden kann.

§ 3 Prüfungs-und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
. Die Prüfungsleistungen werden neben den in

§ 7 Absatz 2 AT-BPO

genannten Formen in folgenden Formen erbracht:
1.
Praktische Entwicklungsarbeit (E): Die Entwicklungsarbeit besteht aus der prototypischen Umsetzung eines Konzeptes bzw. einer gestalterischen Arbeit und umfasst folgende Anteile: Recherche, Konzeption, Entwurf und Design, beispielhafte Realisierung, Präsentation und Dokumentation. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.
2.
Praktikumsbericht (PB): Die Zielsetzung, Durchführung und Reflexion der Praxisphase ist in einem schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der durch die Studierende oder den Studierenden sowie die Betreuerin oder den Betreuer in der Praktikumsstelle zu unterzeichnen ist und der oder dem Praxissemesterbeauftragten zur Prüfung übergeben wird. Der Prüfungsausschuss kann als konkrete Vorgabe für den Praktikumsbericht einen Leitfaden erstellen.
3.
Auslandssemesterbericht (AB): Der Bericht zum Auslandsstudium umfasst eine Beschreibung des Studienangebots an der im Auslandssemester besuchten Hochschule. Die Inhalte der belegten Kurse werden zusammengefasst und der persönliche Lernerfolg dargestellt. Der Auslandssemesterbericht soll zugleich eine Reflektion der Studieninhalte beinhalten.
(2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(3) Studienleistungen können in Form von Präsentationen, Übungsaufgaben, Kurzreferaten oder Berichten erbracht werden. Die Form der jeweiligen Studienleistungen geht aus den Einträgen in
Anlage 1
hervor.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, erfolgt die Gewichtung gemäß
Anlage 1
.
(5) Als Wahlmodul können alle an der Hochschule Bremerhaven sowie an anderen Hochschulen im Land Bremen angebotenen Veranstaltungen gewählt werden. Es müssen insgesamt mindestens 6 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden.

§ 4 Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.
(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 165 Leistungspunkte erreicht hat.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt bei ausschließlicher Beschäftigung mit der Bachelorarbeit neun Wochen.
(5) Die Bachelorarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

§ 5 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note des Moduls 24 und zu 85 % aus dem nach den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der übrigen Modulnoten nach
Anlage 1
. Die Note des Moduls 24 errechnet sich zu 33 % aus der Note des Kolloquiums und zu 67 % aus der Note der Bachelorarbeit.

§ 6 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt der fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion vom 28. April 2015 (Brem.ABl. S. 668), der zuletzt durch Ordnung vom 28. Juni 2016 (Brem.ABl. 2017 S. 180) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Digitale Medienproduktion vom 28. April 2015 (Brem.ABl. S. 668), die zuletzt durch Ordnung vom 28. Juni 2016 (Brem.ABl. 2017 S. 180) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2023. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.
Anlage 1

Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen

Modulnr. Prüf.-nr. Sem Modul / Lehrveranstaltungen SW S PL SL GF CP
01 11000 Grundlagen der Mediengestaltung 1 8 E 1 12
11010 1 Form und Farbe 4 6
1 Gestaltungsmethoden und Werkzeuge 4 6
11020 1 Form und Farbe Ü
1 Gestaltungsmethoden und Werkzeuge
02 11100 Grundlegende Methoden 6 E 1 9
11110 1 Media Engineering 4
11120 1 Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten 2 R
03 11200 Grundlagen der Medieninformatik 1 4 K 1 6
11210 1 Multimediatechnik
04 11300 Ökonomische Grundlagen 1 2 K 1 3
11310 1 Betriebswirtschaftslehre
05 21000 Grundlagen der Mediengestaltung 2 4 E 1 6
21010 2 Schrift und Layout
21020 2 Schrift und Layout Ü
06 21100 Grundlagen Audiovisuelle Medien 4 E 1 6
21110 2 Grundlagen Audiovisuelle Medien
21120 2 Grundlagen Audiovisuelle Medien Ü
07 21200 Fotografische Grundlagen 4 E Ü 1 6
21210 2 Fotografische Grundlagen
21220 2 Fotografische Grundlagen Ü
08 21300 Grundlagen der Medieninformatik 2 4 E 1 9
21310 2 Programmieren
09 21400 Ökonomische Grundlagen 2 2 E 1 3
21410 2 Marketing
10 31000 Vertiefung Mediengestaltung 1 8 E, K, R 1 12
31010 3/4 Vertiefung Crossmediales Publizieren 1a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 1a/b
31020 3/4 Vertiefung Crossmediales Publizieren 1a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 1a/b Ü, P, R
11 31100 Tongestaltung 3 E 1 6
31110 3 Tongestaltung
31120 3 Tongestaltung Ü, P, R
12 31200 UI-/UX-Design 3 E 1 6
31210 3 UI-/UX-Design
31220 UI-/UX-Design Ü, P, R
13 31300 Medienprojekt 10 P 1 24
31310 3 Teil 1 5 12
31320 4 Teil 2 5 12
14 41000 Interaktive Systeme 3 E 1 6
41010 4 Interaktive Systeme
41020 4 Interaktive Systeme Ü, P, R
15 41200 4 Medienwissenschaft 1 4 R, K 1 6
41210 4 Medienwissenschaft 1
41220 4 Medienwissenschaft 1 Ü
16 51000 Praktisches Studiensemester oder Auslandssemester 0 30
51010 5 Praktisches Studiensemester PB, PR
51020 5 Auslandssemester AB, PR
51030 5 Seminar zur Vor- und Nachbereitung 1
17 61000 Vertiefung Mediengestaltung 2 8 E, K, R 1 12
61010 6/7 Vertiefung Crossmediales Publizieren 2 a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 2a/b
61020 6/7 Vertiefung Crossmediales Publizieren 2 a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 2 a/b Ü, P, R
18 61200 6 Vertiefung Medieninformatik 1 4 E, K, R 1 6
61210 6 Vertiefung Medieninformatik 1
61220 6 Vertiefung Medieninformatik 1 Ü, P, R
19 61300 6 Medienwissenschaft 2 4 R, K 1 6
61310 6 Medienwissenschaft 2
20 61400 6 Wahl 4 fachabhängig 1 6
61410 6 Wahl fachabhängig
21 61500 6 Soziale Projektarbeit 1 6
61510 6 Soziale Projektarbeit B, PR
22 71000 7 Vertiefung Medieninformatik 2 4 E, K, R 1 6
71010 7 Vertiefung Medieninformatik 2
71020 7 Vertiefung Medieninformatik 2 Ü, P, R
23 71100 7 Professionalisierung 4 E oder R 1 6
71110 7 Professionalisierung
71120 7 Professionalisierung Ü, P, R
24 71200 Bachelorarbeit mit Graduiertenseminar 12
71210 7 Graduiertenseminar 2 PR 0
71220 7 Bachelorarbeit Bachelorarbeit 8
71230 7 Kolloquium Kolloquium 4
Erläuterungen und Abkürzungen:
Modulnr.: Laufende Nummer des Moduls
Prüf.- nr.: Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)
Sem: Semester
SWS: Semesterwochenstunden
PL: Prüfungsleistung
SL: Studienleistung (unbenotet)
GF: Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält
CP: Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)
Abkürzungen der Studien- und Prüfungsleistungen:
K: schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
M: Mündliche Prüfung
R: schriftlich ausgearbeitetes Referat
H: Hausarbeit
P: Projektarbeit
V: Praktischer Versuch
E: Praktische Entwicklungsarbeit
PB: Praktikumsbericht
AB: Auslandssemesterbericht
Ü: Übungen
PR: Präsentation
B: Bericht
„,“: alternative Prüfungsleistung, wird zum Anfang des Semesters festgelegt
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