Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ an der Universität Bremen Vom 27. Mai 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1139, ber. 2024, S. 67)*) |
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 25.10.2023 (Brem.ABl. S. 1139, 1142) gelten folgende Regelungen: ”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2024/25 begonnen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 27. Mai 2020. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2020 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt: M.A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO
studiert. Der General Studies-Bereich gemäß
§ 4 Absatz 4 AT MPO
umfasst 12 CP und enthält Fachergänzende Studien der Universität Bremen sowie Module und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs, die im regulären Studium nicht erbracht werden. Näheres siehe Absatz 2 Buchstabe d.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
a)
Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,
b)
Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 60 CP,
c)
Wahlpflichtmodule des Wahlpflichtbereichs im Umfang von 18 CP,
d)
General Studies-Bereich im Umfang von 12 CP; neben den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen können vom Prüfungsausschuss anerkannte Module und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs absolviert werden. Studierende können benotete oder unbenotete Leistungen erbringen.
(3) Die
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet die Wahlpflichtoption eines Forschungspraktikums im Umfang von 18 CP, alternativ kann ein Auslandstudium im Umfang von 18 CP absolviert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 6 CP.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder - in Abstimmung mit den Studierenden - in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2011, zuletzt geändert am 27. August 2013. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2011, zuletzt geändert am 27. August 2013, wird zum 30. September 2023 geschlossen. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen den 5. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
- | Anlage 1: | Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“ |
- | Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
- | Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anlage 1:
Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule (exkl. Modul Masterarbeit), 60 CP | Wahlpflichtmodule, 18 CP | General Studies-Bereich (Wahlmodule), 12 CP | Masterarbeit, 30 CP | ∑ 120 CP | |||
1. Jahr | 1. Sem. | MAPW M1, Grundlagen der politikwissenschaftlichen Forschung, 12 CP | gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d, 6 CP | 30 | |||
MAPW-EinfQuali, Einführung in die qualitativen Methoden der Politikwissenschaft, 3 CP | |||||||
MAPW-EinfQuanti, Einführung in die quantitativen Methoden der Politikwissenschaft, 3 CP | |||||||
MAPW-VertMethod, Vertiefung der Methoden der Politikwissenschaft, 6 CP | |||||||
2. Sem. | MAPW M3, Vertiefungsmodul Politikwissenschaft, 12 CP | gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d, 6 CP | 30 | ||||
MAPW M4, Forschungsseminar, 12 CP | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MAPW M7, Research Design, 12 CP | MAPW M6, Forschungspraktikum, 18 CP oder MAPW M5, Auslandsstudium, 18 CP | 30 | |||
4. Sem. | MAPW-M8, Modul Masterarbeit, 30 CP | 30 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anlage 2:
Module und Prüfungsanforderungen
2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAPW- M8 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 30 | TP | Masterarbeit, 24 CP | PL: 2 SL: 0 |
Forschungsbegleitung, 6 CP |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 60 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAPW M1 | Grundlagen der politikwissenschaftlichen Forschung | Foundations of Political Science Research | P | 12 | TP | Teildisziplinen und Forschungsorganisation, 6 CP | PL: 1 SL: 1 |
Forschungsansätze, 6 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
MAPW-Einf Quali | Einführung in die qualitativen Methoden der Politikwissenschaft | Introduction to Qualitative Methods in Political Science | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MAPW-Einf Quanti | Einführung in die quantitativen Methoden der Politikwissenschaft | Introduction to Quantitative Methods in Political Science | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MAPW-Vert Method | Vertiefung der Methoden der Politikwissenschaft | Specialization in Methods in Political Science | P | 6 | TP | Qualitative Methoden, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Quantitative Methoden, 6 CP | |||||||
MAPW M3 | Vertiefungsmodul Politikwissenschaft | Specialization Political Science | P | 12 | TP | Vertiefung 1,6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Vertiefung 2, 6 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
MAPW M4 | Forschungsseminar | Research Seminar | P | 12 | KP | PL: 2 SL: 1 | |
MAPW M7 | Research Design | Research Design | P | 12 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3: Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 18 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAPW M5 | Auslandsstudium | Studies Abroad | WP | 18 | KP | PL. 0 SL: 1 im Ausland erbrachte Leistungen werden unbenotet anerkannt | |
MAPW M6 | Forschungspraktikum | Research Internship | WP | 18 | MP | PL. 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Weitere Prüfungsformen
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Kurzessay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert und unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet. Es gelten die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens.
-
Hausklausur: Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.
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Forschungskonzept (Proposal): Schriftliche Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens inklusive Forschungsfrage, Forschungsstand und Forschungsdesign.
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Forschungspapier: Schriftliche Darlegung eigener Forschungsergebnisse.
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