Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil)
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom 26. April 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2022, S. 875) |
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 11. Juni 2021 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), den vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von
§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG
in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie
§ 62 Absatz 1 BremHG
beschlossene fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 27. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1080) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches sowie ein praktisches Studiensemester im Ausland (integriertes Auslandsstudium), die Bachelorthesis und das Kolloquium.
(2) Der Beginn des integrierten Auslandsstudiums beziehungsweise Auslandspraktikums ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens neunzig Leistungspunkten zulässig, darunter aus dem Modul „Internationales Management I“ (Ordnungsnummer 4.3), aus allen Fremdsprachenmodulen der ersten vier Semester und aus den Modulen „Management VI: Personalmanagement, Organisationsentwicklung und besondere Kulturwissenschaften“ (4.4) sowie „Auslandsvorbereitung“ (5.1).
(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang beträgt 210 Leistungspunkte.
§ 2 Praktisches Studiensemester / Auslandsstudium
(1) Das Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. und 6. Semester im Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einem praktischen Studiensemester.
(2) Die Studierenden wählen an der ausländischen Hochschule Module, welche dem dritten Semester oder höheren Semestern zugeordnet sein sollen. Die Module sollen den in
Anlage 1
für das Auslandsstudium ausgewiesenen Themenbereichen entsprechen. Hierüber sollen die Studierenden mit dem Prüfungsausschuss eine Lernvereinbarung abschließen.
(3) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und im Zeugnis ausgewiesen, jedoch nicht in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.
(4) Das praktische Auslandsstudiensemester hat eine Dauer von mindestens 20 Wochen und besteht aus einem Praktikum in einem Unternehmen oder einer Institution der Tourismuswirtschaft oder mit Tourismusbezug. Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit betriebswirtschaftlicher und tourismusbezogener Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation erfordern. Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten zum Beispiel Reiseveranstalter und -vermittler, Airport- und Kongressmanagement oder kommunales Tourismusmanagement.
(5) Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die die Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, können das praktische Studiensemester in inländischen Betrieben absolvieren.
§ 3 Prüfungsleistungen
(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
.
(2) Die Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:
1.
Präsentation (mediengestützte Vorstellung eines Arbeitsergebnisses),
2.
Fallstudie (eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem praxisorientierten Problembereich),
3.
Bericht (schriftliche Bewertung des theoretischen Auslandssemesters und des Praxissemesters).
(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
§ 4 Bachelorthesis und Kolloquium
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
, der Bachelorthesis und dem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist.
(2) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt neun Wochen. Die Bachelorthesis ist in zwei gedruckten gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben.
§ 5 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums zu 80 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach
Anlage 1
.
§ 6 Bachelorgrad
Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2021/2022 ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 25. Mai 2012 (Brem.ABl. S. 600), die zuletzt durch Ordnung vom 22. Dezember 2017 (Brem.ABl. 2018 S. 237) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Studierende, welche das Studium vor dem 1. Oktober 2021 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2024. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.
Anlage 1
Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung
Module bzw. Lehrveranstaltungen | SWS¹ | ECTS² | Benotete Prüfungs- leistungen³ | Unbenotete Prüfungs- leistungen⁴ |
1.1 Management I: Einführung in die Tourismus- und Managementlehre | 6 | KL | ||
1.1.1 Einführung in die Tourismus- und Managementlehre | 4 | |||
1.1.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
1.2 BWL I und Learners’ Company I: Grundlagen der BWL und Einführung in die Learners’ Company | 6 | |||
1.2.1 Grundlagen der BWL | 2 | KL | ||
1.2.2 Einführung in die Learners’ Company | 2 | R | ||
1.2.3 Modulbezogene Übung | 1 | |||
1.3 Quantitative Methoden: Wirtschafts- und Finanzmathematik/ Statistik | 6 | KL | ||
1.3.1 Wirtschafts- und Finanzmathematik/Statistik | 4 | |||
1.3.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
1.4 Grundlagen Sozialer Kompetenzen: Psychologie, Rhetorik und Kommunikation | 6 | PF | ||
1.4.1 Psychologie | 2 | |||
1.4.2 Rhetorik und Kommunikation | 2 | |||
1.4.3 Modulbezogene Übung | 1 | |||
1.5 Fremdsprachen I: Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 6 | KL oder PF | ||
1.5.1 Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 4 | |||
2.1 Management II: Strategisches Management und Marketing im Tourismus | 6 | KL | ||
2.1.1 Strategisches Management und Marketing im Tourismus | 4 | |||
2.1.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
2.2 BWL II: Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling | 6 | PF | ||
2.2.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling | 4 | |||
2.2.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
2.3 VWL: Mikroökonomie, Makroökonomie und Internationale Wirtschaftsbeziehungen | 6 | KL | ||
2.3.1 Mikroökonomie, Makroökonomie und Internationale Wirtschaftsbeziehungen | 4 | |||
2.3.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
2.4 Nationales und internationales Wirtschaftsrecht | 6 | KL | ||
2.4.1 Nationales und internationales Wirtschaftsrecht | 4 | |||
2.4.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
2.5 Fremdsprachen II: Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 6 | KL oder PF | ||
2.5.1 Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 4 | |||
3.1 Management III: Marktforschung und Marketing im Tourismus | 6 | HA, PA oder PF | ||
3.1.1 Marktforschung und Marketing im Tourismus | 4 | |||
3.1.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
3.2 BWL III: Investition, Finanzierung, Steuern und Bilanzierung | 6 | KL | ||
3.2.1 Investition, Finanzierung, Steuern und Bilanzierung | 4 | |||
3.2.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
3.3 Management IV: Informationssysteme und E-Business im Tourismus | 6 | HA, PA oder PF | ||
3.3.1 Informationssysteme und E-Business im Tourismus | 4 | |||
3.3.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
3.4 Umweltbewusstsein und gesellschaftliche Verantwortung: Nachhaltige Entwicklung, Ethik und Corporate Social Responsibility | 6 | MP, R, PR, HA oder KL⁵ | ||
3.4.1 Nachhaltige Entwicklung, Ethik und Corporate Social Responsibility | 4 | |||
3.4.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
3.5 Fremdsprachen III: Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 6 | KL oder PF | ||
3.5.1 Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 4 | |||
4.1 Management V: Operations Management im Tourismus | 6 | B, FS, HA, MP, PA, PF, PR oder R | ||
4.1.1 Operations Management im Tourismus | 4 | |||
4.1.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
4.2 Learners’ Company II: Praxisbezogenes Projekt | 6 | PA | ||
4.2.2 Praxisbezogenes Projekt | 4 | |||
4.2.3 Modulbezogene Übung | 1 | |||
4.3 Internationales Management I: Einführung internationales und interkulturelles Management im Tourismus | 6 | MP, R, PR, HA oder PF⁵ | ||
4.3.1 Einführung internationales und interkulturelles Management im Tourismus | 4 | |||
4.3.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
4.4 Management VI: Personalmanagement, Organisationsentwicklung und besondere Kulturwissenschaften | 6 | |||
4.4.1 Personalmanagement und Organisationsentwicklung | 2 | MP, R, PR oder PF⁵ | ||
4.4.2 Besondere Kulturwissenschaften | 2 | MP, R, PR oder PF⁵ | ||
Modulbezogene Übung | 1 | |||
4.5 Fremdsprachen IV: Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 6 | MP | ||
4.5.1 Spanisch oder Französisch oder Portugiesisch oder Indonesisch | 4 | |||
5.1 Auslandsvorbereitung: Tourismuswissenschaft und Tourismuswirtschaft | 6 | MP, R, PR oder HA | ||
5.1.1 Lehre, Forschung und Campuskultur; Unternehmenskultur | 4 | |||
5.1.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
5.2 Auslandsstudium I: Tourismusmanagement | 6 | |||
5.2.1 Wahlpflichtmodul aus dem Bereich Tourismusmanagement | ||||
5.3 Auslandsstudium II: Kulturwissenschaften | 6 | |||
5.3.1 Wahlpflichtmodul aus dem Bereich Kulturwissenschaften | ||||
5.4 Auslandsstudium III: Tourismusgeografie | 6 | |||
5.4.1 Wahlpflichtmodul aus dem Bereich Tourismusgeografie | ||||
5.5 Auslandsstudium IV: Freies Wahlmodul | 6 | |||
5.5.1 Obligatorisches aber freies Wahlmodul | ||||
6.1 - 6.4 Auslandspraktikum | 24 | |||
6.5 Internationales Management II: Reflexion internationaler und interkultureller Aspekte im Auslandsstudium und -praktikum | 6 | B, FS und PR | ||
6.5.1 Reflexion internationaler und interkultureller Aspekte im Auslandsstudium und -praktikum | 4 | |||
6.5.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
7.1 Internationales Management III: Vertiefung internationales und interkulturelles Management im Tourismus | 6 | MP, R, PR oder HA⁵ | ||
7.1.1 Vertiefung internationales und interkulturelles Management im Tourismus | 4 | |||
7.1.3 Modulbezogene Übung | 1 | |||
7.2 Wahlpflichtbereich I⁶ | 6 | |||
7.2.1 Stadtmarketing und Destinationsmanagement | 4 | R | ||
7.2.2 Eventmanagement | 4 | R, PR, FS, PA oder MP | ||
7.2.3 Airport- und Airline Management | 4 | R, FS, PR oder PF | ||
7.2.4 Sport- und Gesundheitsmanagement | 4 | R | ||
7.2.5 Hotel Management und Resort Planung | 4 | R, HA, MP oder PR | ||
7.2.6 Kulturpolitik und -management | 4 | PR, R oder FS | ||
7.2.7 Aktuelle Themen | 4 | R, HA, MP oder PR | ||
7.2.8 Wahlmodul | 4 | |||
7.2.9 Modulbezogene Übung | 1 | |||
7.3 Wahlpflichtbereich II⁶ | 6 | |||
7.3.1 Erlebnisorientierte Pädagogik und Inszenierung von Erfahrungsräumen | 4 | PR | ||
7.3.2 Public Relations und Journalistik | 4 | R | ||
7.3.3 Wirtschafts- und Tourismusgeografie | 4 | R, HA, MP oder PR | ||
7.3.4 Tourismus in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit | 4 | R, HA, MP oder PR | ||
7.3.5 Lebensqualität und nachhaltiger Konsum | 4 | R, HA, MP oder PR | ||
7.3.6 Wahlmodul | 4 | |||
7.3.7 Modulbezogene Übung | 1 | |||
7.4 Bachelorprojekt | 6 | HA, MP, PR oder PA | ||
7.4.1 Bachelorprojekt | 4 | |||
7.4.2 Modulbezogene Übung | 1 | |||
7.5 Bachelorthesis | 6 | BT und MP | ||
7.5.1 Bachelorthesis-Seminar | 4 | |||
Summe | 135 | 210 |
Fußnoten
¹
Semesterwochenstunden
²
Leistungspunkte nach ECTS
³
Prüfungsformen: B - Bericht; BT - Bachelorthesis; FS - Fallstudie; HA - Hausarbeit; KL - Klausur; MP - mündliche Prüfung/ Kolloquium; PA - Projektarbeit; PF - Portfolio; PR - Präsentation; R - schriftlich ausgearbeitetes Referat.
⁴
Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
⁵
In diesen Modulen können maximal zwei der vorgesehenen Prüfungsformen ausgewählt werden, die sich unterscheiden müssen. Bei zwei vorgesehenen Prüfungsformen soll der Umfang der Prüfungen angemessen reduziert werden.
⁵
In diesen Modulen können maximal zwei der vorgesehenen Prüfungsformen ausgewählt werden, die sich unterscheiden müssen. Bei zwei vorgesehenen Prüfungsformen soll der Umfang der Prüfungen angemessen reduziert werden.
⁵
In diesen Modulen können maximal zwei der vorgesehenen Prüfungsformen ausgewählt werden, die sich unterscheiden müssen. Bei zwei vorgesehenen Prüfungsformen soll der Umfang der Prüfungen angemessen reduziert werden.
⁵
In diesen Modulen können maximal zwei der vorgesehenen Prüfungsformen ausgewählt werden, die sich unterscheiden müssen. Bei zwei vorgesehenen Prüfungsformen soll der Umfang der Prüfungen angemessen reduziert werden.
⁵
In diesen Modulen können maximal zwei der vorgesehenen Prüfungsformen ausgewählt werden, die sich unterscheiden müssen. Bei zwei vorgesehenen Prüfungsformen soll der Umfang der Prüfungen angemessen reduziert werden.
⁶
In den Wahlpflichtbereichen 7.2 und 7.3 ist jeweils ein Wahlpflichtmodul zu belegen.
⁶
In den Wahlpflichtbereichen 7.2 und 7.3 ist jeweils ein Wahlpflichtmodul zu belegen.
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