Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO) Vom 25. Januar 2022
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Arbeitszeitrechts der Beamtinnen und Beamten vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78).
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Inhalt | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Arbeitstage |
§ 4 | Ort der Leistung, ortsflexibles Arbeiten |
§ 5 | Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
§ 6 | Gestaltung der täglichen Arbeitszeit |
§ 7 | Ruhepausen und Ruhezeiten |
§ 8 | Nachtdienst |
§ 9 | Bereitschaftsdienst |
§ 10 | Rufbereitschaft |
§ 11 | Sabbatzeitraum |
§ 12 | Lebensarbeitszeitkonten |
§ 13 | Ausnahmen für den Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehren |
§ 14 | Ausnahmen für den Bereich des Justizvollzugsdienstes |
§ 15 | Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten |
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit für einzelne Beamtengruppen keine besonderen Arbeitszeitregelungen gelten. Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Geltungsbereich der Bremischen Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung fallen, findet diese Verordnung keine Anwendung.
(2) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung sind neben den Behörden des Landes und der Stadtgemeinden auch die Eigenbetriebe sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von vier Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
2.
gleitende Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Beamtinnen und Beamten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen selbst bestimmen können,
3.
Ruhepause der Zeitraum, in dem die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
4.
Rufbereitschaft die Zeit, während der sich die Beamtinnen und Beamten auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten während ihrer dienstfreien Zeit bereithalten müssen, um auf Abruf innerhalb einer von der oder dem Dienstvorgesetzten vorgegebenen Zeit den Dienst aufnehmen zu können,
5.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
6.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht,
7.
Wechselschichtdienst ein Schichtdienst, in dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,
8.
Sonderdienst der Dienst im Justizvollzug, der aufgrund besonderer justizvollzuglicher Lagen und Vorkommnisse unregelmäßig geleistet wird,
9.
Nachtdienst der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
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§ 3 Arbeitstage
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
(2) Arbeitstag kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit dienstliche Gründe dies erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
(3) Die Sonnabende sind grundsätzlich dienstfrei, soweit nicht aus dienstlichen Gründen Dienst geleistet werden muss. Darüber hinaus wird die oberste Dienstbehörde ermächtigt, an Sonnabenden einen Dienst einzurichten, soweit in einzelnen Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.
(4) An Heiligabend und Silvester werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 4 Ort der Leistung, ortsflexibles Arbeiten
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Formen der ortsflexiblen Arbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für Telearbeit sowie mobiles Arbeiten aufzustellen.
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§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, 40 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die im Einzelfall festgelegte Wochenarbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, Heiligabend und Silvester, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt, um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann für einzelne Beamtinnen oder Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher oder ärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf, auch zusammen mit Mehrarbeit, 48 Stunden nicht überschreiten.
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§ 6 Gestaltung der täglichen Arbeitszeit
(1) Die tägliche Arbeitszeit wird grundsätzlich im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit erbracht. Die in den einzelnen Dienststellen getroffene Regelung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sowie sonstigem flexiblen Gestalten der Arbeitszeit aufzustellen.
(2) Soweit dienstliche Gründe dies erfordern, sind die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende als feste Arbeitszeit oder als ein in dieser Verordnung vorgesehener Dienst von den Dienstvorgesetzten festzulegen. Festlegungen nach Satz 1, auch, soweit diese durch Dienstvereinbarung erfolgen, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die oberste Dienstbehörde andere Arbeitszeitmodelle zulassen.
(3) Die tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden und darf 13 Stunden einschließlich der Ruhepausen nach
§ 7
Absatz 1 nicht überschreiten.
(4) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn dienstliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.
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§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Der Dienst ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Dienstzeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt 45 Minuten zu unterbrechen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Ruhepausen bleiben bei der Berechnung der Arbeitszeit unberücksichtigt.
(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).
(3) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit zu gewähren (wöchentliche Ruhezeit). Hierbei ist ein Bezugszeitraum von 14 Tagen zugrunde zu legen.
(4) Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die wöchentliche Ruhezeit nach Absatz 3 auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden (Mindestruhezeit).
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§ 8 Nachtdienst
(1) Der besonderen Beanspruchung der Beamtinnen und Beamten durch Nachtdienst ist bei der Dienstplangestaltung Rechnung zu tragen. Dabei darf die Arbeitszeit abweichend von
§ 2
Nummer 1, von
§ 6
Absatz 3 und
§ 9
in einem Bezugszeitraum von einem Monat im Durchschnitt acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.
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§ 9 Bereitschaftsdienst
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze nach
§ 5
Absatz 4 angemessen verlängert werden.
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§ 10 Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Müssen sich Beamtinnen oder Beamte auf Anordnung der Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in Rufbereitschaft bereithalten, so ist diese Zeit zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.
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§ 11 Sabbatzeitraum
In den Fällen des
§ 61 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes
kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben oder einem Jahr zusammengefasst wird.
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§ 12 Lebensarbeitszeitkonten
(1) In Bereichen mit personellen Mehrbedarfen kann mit einzelnen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern auf deren Antrag vereinbart werden, dass bis längstens zum 31. Dezember 2026 über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bis zu fünf Stunden auf ein gesondertes Lebensarbeitszeitkonto als Zeitguthaben gutgeschrieben wird.
(2) Die Feststellung des Umfangs der personellen Mehrbedarfe in den einzelnen Bereichen erfolgt nach Darlegung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten, wenn abzusehen ist, dass der Mehrbedarf über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten weiterbesteht. Die Feststellung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen. Sie ist halbjährlich zu überprüfen.
(3) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lebensarbeitszeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der Vereinbarung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Die Regelungen über die gleitende Arbeitszeit bleiben unberührt. Darüber hinaus können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des
§ 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes
im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Dem Lebensarbeitszeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1 200 Stunden gutgeschrieben werden.
(4) Für das Zeitguthaben wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich als Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 61
,
62 des Bremischen Beamtengesetzes
jeweils unter Fortzahlung der bisherigen Dienstbezüge gewährt. Der Zeitausgleich soll unmittelbar vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand, vor der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder vor Beurlaubungen, an die der Ruhestand unmittelbar anschließen soll, gewährt werden. Er soll mindestens sechs Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung beantragt werden. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist ausgeschlossen. Der Zeitausgleich soll auch für Zeiten, für die Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder eine berufliche Fort- oder Weiterbildung bewilligt wurde, gewährt werden. In diesem Fall ist keine Antragsfrist zu beachten; der Antrag kann nur für die Zukunft gestellt werden. Ein gewährter Zeitausgleich wird für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit unterbrochen. Der Zeitausgleich kann in den Fällen unterbrochen oder abgebrochen werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten die Freistellung oder die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. In Fällen des Satzes 5 ist die Gewährung eines Vorschusses nach
§ 9a des Bremischen Besoldungsgesetzes
ausgeschlossen.
(5) Im Falle eines Wechsels der Dienststelle wird das Lebensarbeitszeitkonto bei der neuen Dienststelle weitergeführt. In den Fällen eines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn ist das Zeitguthaben, soweit es von diesem nicht übernommen werden kann, vor dem Wechsel durch Freistellung auszugleichen.
(6) Der Antrag auf Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung kann aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall, soweit die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses oder vor Beginn des Ruhestandes nicht mehr möglich ist, wird das Zeitguthaben durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages ausgeglichen. Eine Abgeltung ist auch in den Fällen möglich, in denen der Beamtin oder dem Beamten die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Berechnung des Abgeltungsbetrages ergibt sich aus Absatz 7.
(7) Die Höhe des Abgeltungsbetrages ergibt sich anhand des nicht in Anspruch genommenen Zeitguthabens in Stunden. Der je Zeitstunde anzusetzende Betrag wird anhand der Vorgaben der Sätze 3 und 4 berechnet. Zunächst ist die Summe der Bruttobesoldung in den letzten drei Monaten vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder in Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor einem Dienstherrenwechsel zu ermitteln, die der Beamtin oder dem Beamten in Vollzeit zugestanden hat oder hätte; bei der Berechnung der Bruttobesoldung sind die in
§ 2 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes
genannten Dienstbezüge zu berücksichtigen, soweit sie der Beamtin oder dem Beamten tatsächlich zugestanden haben. Der nach Satz 3 berechnete Betrag der Bruttobesoldung ist durch die Zahl 520 zu teilen und danach kaufmännisch zu runden. Abschließend ist der nach den Sätzen 3 und 4 berechnete je Zeitstunde anzusetzende Betrag mit der Anzahl der abzugeltenden Stunden aus dem nicht in Anspruch genommenen Zeitguthaben zu multiplizieren.
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§ 13 Ausnahmen für den Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehren
(1) Im Bereich der Einsatzdienste der Feuerwehr kann die oberste Dienstbehörde bei Bereitschaftsdienst abweichend von
§ 2
Nummer 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten festlegen.
(2) In den Bereichen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den Ruhepausen und Ruhezeiten nach
§ 7
Absatz 1 bis 3 zulassen.
(3) Soweit Im Wechselschichtdienst Ruhepausen nicht gewährt werden können, werden Pausenzeiten gewährt, soweit die dienstlichen Voraussetzungen dies zulassen. Während der Pausenzeiten haben sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereitzuhalten. Die Pausenzeiten zählen als Arbeitszeit.
(4) Wenn der Nachtdienst überwiegend aus Bereitschaftsdiensten besteht, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den Regelungen des Nachtdienstes nach
§ 8
zulassen.
(5) Die Ausnahmen nach Absatz 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
(6) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann im Bereich der Feuerwehren bei Bereitschaftsdienst über die Höchstarbeitszeitgrenze nach Absatz 1 hinaus Dienst geleistet werden, wenn
a)
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
b)
sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt.
Die individuell vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 darf 60 Stunden wöchentlich innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten. Beamtinnen und Beamten, die sich nicht zu einer Vereinbarung nach Satz 1 bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Einhaltung der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. In den Dienststellen sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten; die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Überschreitung der Höchstarbeitszeit untersagen oder einschränken, sofern dies auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen oder Beamten erforderlich ist. Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 hinausgehende Arbeitszeit gilt in den Fällen dieses Absatzes als angeordnet.
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§ 14 Ausnahmen für den Bereich des Justizvollzugsdienstes
(1) Im Bereich des Justizvollzugsdienstes ist ein Wechsel aus jeder anderen Dienstform in einen Sonderdienst nach Festlegung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig, soweit besondere Lagen oder Vorkommnisse dies erfordern. Wird der Sonderdienst im Rahmen von Einsätzen außerhalb der Justizvollzugsanstalt geleistet, so gelten auch die An- und Abfahrtzeiten als Arbeitszeit.
(2) Der Bezugszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt abweichend von
§ 2
Nummer 1 sechs Monate.
(3) In den Bereichen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den Ruhepausen und Ruhezeiten nach
§ 7
Absatz 1 bis 3 zulassen. Soweit im Wechselschichtdienst Ruhepausen nicht gewährt werden können, werden Pausenzeiten gewährt, soweit die dienstlichen Voraussetzungen es zulassen. Während der Pausenzeiten haben sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereitzuhalten. Die Pausenzeiten zählen als Arbeitszeit.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Nachtdienstes nach
§ 8
Absatz 1 zulassen.
(5) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind nur zulässig, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
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§ 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung dieser Verordnung entgegenstehen, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung durch die zuständige oberste Dienstbehörde abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.
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