Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Vom 19. April 2023
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.
Zuwendungszweck
Mit dem „Aktionsplan 2025 – Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen“ hat sich der Senat der Freien Hansestadt Bremen
1
zum Ziel gesetzt, die qualitativen Standards der Gemeinschaftsverpflegung schrittweise zu steigern. Dabei konzentriert sich der Aktionsplan vor allem darauf, den Prozentsatz der Lebensmittel, die gemäß der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 ökologisch hergestellt wurden, in bremischen Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung auf 100 % zu erhöhen. Auch das bremische Beschaffungswesen setzt auf Nachhaltigkeit als durchgängiges Leitprinzip in allen Bereichen. Entsprechend dürfen beim Catering für öffentlichen Veranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen, welche diese unmittelbar selbst durchführt, nur biologisch erzeugte tierische Lebensmittel zum Einsatz kommen
2
.
Der hieraus resultierende steigende Bedarf und die steigende Nachfrage von Bio-Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung leisten einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz in der Region.
Dies setzt voraus, dass ausreichend Unternehmen zur Verfügung stehen, die Lebensmittel in Bio-Qualität verarbeiten. Die Strukturdaten zum Ökologischen Landbau der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weisen für das Jahr 2020 in Bremen einen Zuwachs von 20 % neuer zertifizierter Bio-Verarbeitungsunternehmen aus, in 2021 verlangsamte sich der Zuwachs auf nur noch 11 %.
Sowohl bei den verarbeitenden Unternehmen als auch in Betrieben der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) wird die Anforderung und der erhöhte Aufwand, der mit der Bio-Zertifizierung einhergeht, oft als Hindernis wahrgenommen, und die Anmeldung zum Öko-Kontrollverfahren erfolgt entweder gar nicht bzw. sehr zögerlich.
Die Verarbeitungsunternehmen agieren als wichtiges Bindeglied in der gesamten Wertschöpfungskette zwischen Produzenten, Erzeugern und dem Handel und stellen wichtige Akteure dar, um dem Bedarf in der Gemeinschaftsverpflegung langfristig gerecht zu werden. Durch die Förderung der Bio-Zertifizierung werden bio-regionale Anbau- und Verarbeitungsstrukturen gestärkt. Deshalb müssen Anreize geschaffen werden, um die Anzahl der Bio-Lebensmittel verarbeitenden und nutzenden Unternehmen zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund, sollen Unternehmen, die ihre Produktion auf die Verarbeitung von Bio-Lebensmittel umstellen wollen und eine Bio-Zertifizierung nach EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der AHV nach Öko-Landbaugesetz anstreben, mit einer „Öko-Umstellungspauschale Ernährungswirtschaft“ motiviert werden, am Öko-Kontrollverfahren teilzunehmen, um so die Entwicklung der Bio-Lebensmittelverarbeitung und die Erhöhung des Bio-Anteils in der Region voranzubringen. Um darüber hinaus den Absatz von Bio-Lebensmitteln weiter zu erhöhen, sollen auch solche AHV-Einrichtungen mit einer „Öko-Umstellungspauschale Ernährungswirtschaft“ gefördert werden, die nicht zur Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren verpflichtet sind.
1.2.
Rechtsgrundlage
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen gewährt die Zuwendung auf der Grundlage und nach Maßgabe
-
dieser Förderrichtlinie;
-
der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
§§ 23
und
44
der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften (VV)
;
-
der §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung;
-
der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
3
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der interne zusätzliche Arbeitszeitbedarf für Unternehmen und Einrichtungen, um eine Bio-Zertifizierung nach der der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach ÖkoLandbaugesetz zu erlangen und damit ihr Lebensmittelangebot bzw. ihre Lebensmittelverarbeitung nachhaltiger und gesünder zu gestalten.
3.
Zuwendungsempfänger
4
Gefördert werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
5
der Lebensmittelverarbeitung einschließlich Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen, die eine Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz anstreben.
Antragsberechtigt sind auch Betriebe und Einrichtungen, die nicht zwingend der Kontrollpflicht gemäß der EU-Öko-Basisverordnung unterliegen, wie z. B. Kindergärten.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die weiteren Einschränkungen des Artikel 1 der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz muss innerhalb des Förderzeitraums von 12 Monaten erfolgt sein.
Bei sämtlichen, aber insbesondere öffentlichkeitswirksamen Berichterstattungen und Publikationen zum jeweiligen Zuwendungsgegenstand ist das offizielle Logo des Senatsressorts und der BioStadt Bremen einzubeziehen. Ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort und BioStadt Bremen ist, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
Die Logos können telefonisch oder per Mail bei BioStadt Bremen gefordert werden: E-Mail
biostadt@umwelt.bremen.de
oder Tel-Nr. 0421/ 361 10851.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses mit einem standortbezogenen Festbetrag von 1 300 EUR für den innerbetrieblichen Bio-Umstellungsaufwand gewährt.
Vor der eigentlichen Bio-Zertifizierung entstehen den Unternehmen zunächst interne Kosten, um die Bio-Integrität der hergestellten Bio-Produkte sicherzustellen und nachzuweisen und um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Dieser innerbetriebliche Aufwand betrifft die
-
Dokumentation der räumlichen und personellen Verhältnisse sowie der Produktionsprozesse (z.B. Lageplan, Personalliste, Artikelliste bio/konventionell)
-
Erstellung und Implementierung eines Vorsorgekonzepts (keine AHV) zur Vermeidung von Kontaminationen bzw. dem Vorhandensein von nicht zugelassenen Stoffen und Zutaten
-
Schulung des Personals hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Bio-Integrität und der Nachweispflichten
Hinweis
: Für die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung bietet das Forum für Küche im Wandel kostenlose Fortbildungen für Mitarbeitende in der Gemeinschaftsverpflegung und der Gastronomie an. Für weitere Information wenden Sie sich gerne per Mail an
biostadt@umwelt.bremen.de
-
Einführung zusätzlicher Dokumentationen (z.B. Administration Zertifikate, Wareneingangsprüfung, Erstellung und Prüfung von Bio-Rezepturen, Durchführung und Prüfung Reinigung bei Parallelproduktion, Erstellung von Etiketten, Einpflegen von Bio-Artikeln in die Warenwirtschaft, Inventur mit Differenzierung)
-
Auswahl einer geeigneten Öko-Kontrollstelle
Der Förderzeitraum beträgt 12 Monate.
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Kosten für die Bio-Zertifizierung nach geltenden Rechtsvorschriften.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit die Zuwendung dem EU-Beihilferecht unterliegt, wird sie als Deminimis-Beihilfe gewährt.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen
6
gewährten De-minimis-Beihilfen darf nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 den Höchstbetrag von 200 000 EUR nicht überschreiten.
Die Kumulierungsvorschriften des Artikel 5 und die weiteren Bestimmungen der der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.
Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Beantragung für sich und ggf. auch für den Unternehmensverbund – ein einziges Unternehmen – eine vollständige Übersicht über die im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen. Aus den Angaben in der De-minimis-Erklärung lassen sich keine Ansprüche auf die Förderung ableiten.
7.
Verfahren
Der Zuwendungsantrag ist vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Eine Maßnahme gilt dann als bereits begonnen, wenn Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sind, die sich auf das Vorhaben beziehen. Das Formular zur Antragstellung kann auf der Homepage der BioStadt Bremen (
www.biostadt.bremen.de
) heruntergeladen oder schriftlich bei der zuständigen Stelle angefordert werden.
Kontakt
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Referat 35 – BioStadt Bremen An der Reeperbahn 2 28217 Bremen Email:
biostadt@umwelt.bremen.de
Öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen können einen gebündelten Antrag für mehrere ihrer Einrichtungen stellen. Die Nachweise zur Verwendung (siehe nachfolgend) sind für jede Einrichtung getrennt zu erbringen.
Der unterschriebene Antrag muss schriftlich an die zuständige Stelle gerichtet werden. Für die Einreichung des Antrages ist ausschließlich das vorgegebene Antragsformular zu verwenden. Es können nur vollständig eingereichte Anträge berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Anträge sind insbesondere erforderlich:
-
Antrag nebst Eigenerklärung
-
die Angabe aller anderen De-minimis-Beihilfen, die dem Antragsteller im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach einer anderen Deminimis-Verordnung gewährt wurden („De-minimis-Erklärung“) und aller anderen Beihilfen, die dem Antragsteller für dieselben förderfähigen Kosten gewährt wurden.
Anträge können laufend gestellt werden. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs, bis die Mittel vergeben sind.
Im Fall der Gewährung der Zuwendung gilt: Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist.
Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen als Nachweis für erhaltene Deminimis-Beihilfen vorzulegen.
Die Förderung wird ausgezahlt, nachdem die Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz erfolgt ist und der Zuwendungsempfänger die für die Zertifizierung in Rechnung gestellten Kosten einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt und dies durch Vorlage eines Kontoauszuges innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums nachgewiesen hat.
Die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
8.
Prüfungen
Vertreter der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.
Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Zuwendung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vollständig oder anteilig an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zurückzuzahlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im bremischen Amtsblatt in Kraft. Sie gilt vorbehaltlich einer Verlängerung der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2027 und tritt danach außer Kraft.
Bremen, den 19. April 2023
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Fußnoten
1)
Beschluss des Senats vom 06.02.2018
2)
Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)
– Anlage 2: Umwelt- und Energieeffizienzanforderungen an Artikel, Warengruppen und Dienstleistungsbereiche
3)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 v. 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (Abl.EU Nr. L 352/1 v. 24.12.2013), zul. geänd. durch VO (EU) 2020/972 v. 2.7.2020 (ABl L 215/3 v. 7.7.2020 - “Allgemeine De-minimis-Verordnung”.
4)
Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind als geschlechtsneutral anzusehen.
5)
Für die KMU-Eigenschaft gilt die Empfehlung der Kommission v. 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr. L 124/36 v. 20.5.2003) - “KMU-Definition”.
6)
Zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013.
Feedback