Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (Fachspezifischer Teil)
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (Fachspezifischer Teil) Vom 19. April 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 02.04.2024 (Brem.ABl. S. 963) |
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Mai 2022 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), den vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von
§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG
in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie
§ 62 Absatz 1 BremHG
beschlossenen fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie beinhaltet einen Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von zwei Semestern in der jeweiligen Zielregion nach näherer Bestimmung in
Anlage 1
und die Bachelorthesis.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte (Credits).
§ 2 Auslandsaufenthalt
(1) Der Beginn des Auslandsaufenthalts in der Zielregion nach
Anlage 1
ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens 90 Leistungspunkten zulässig. Davon müssen 36 Leistungspunkte durch das Bestehen der Module „Fremdsprache der Zielregion I“ bis „Fremdsprache der Zielregion VI“, 6 Leistungspunkte durch das Bestehen des Moduls 1.5 „Quantitative Methoden“ und 6 Leistungspunkte durch das Bestehen des Moduls 5.1 „Auslandsvorbereitung“ erworben werden.
(2) Näheres zum Ablauf des Auslandsaufenthalts in der Zielregion regelt
Anlage 2
.
§ 3 Prüfungsleistungen
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
.
(2) Prüfungsleistungen werden in den in
§ 7 Absatz 2 AT-BPO
genannten Formen sowie in den Formen nach Absätzen 3 und 4 erbracht.
(3) Eine Prüfung kann in Form des Lernportfolios durchgeführt werden. Ein Lernportfolio ist eine von dem oder der Studierenden nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte schriftliche Darstellung von eigenen Arbeiten, mit denen er oder sie den eigenen Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachweist. Die Ergebnisse des Lernportfolios werden präsentiert und verteidigt.
(4) In den nachstehenden Formen können Prüfungen durchgeführt werden, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet, jedoch nicht benotet werden:
1.
Präsentation: Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst und komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden.
2.
Praxisbericht: Ein Praxisbericht ist eine schriftliche Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:
-
Eine Darstellung des wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Umfelds der Ausbildungsstelle,
-
eine Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktionen, aufbau- und ablauforganisatorische und sonstige betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Merkmale),
-
die Darstellung der Arbeitsaufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse,
-
eine Auseinandersetzung mit einer betriebs- und branchenspezifischen Problemstellung,
-
Reflexionen über das Praktikum hinsichtlich Inhalt, Organisation, Betreuung, Situation, Lernerfolg etc.
Die Präsentation der Praxisberichte erfolgt im Rahmen der Auslandsnachbereitung.
3.
Projektbericht: Der Projektbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:
-
Ein Exposé zur geplanten Bachelorthesis, das Aufschluss über die Problemstellung, den geplanten Gang der Untersuchung, die vorgesehene Grobstruktur, die einzusetzenden Methoden sowie die angestrebten Ergebnisse der Bachelorthesis gibt,
-
ein Verzeichnis der untersuchten und noch zu untersuchenden Quellen,
-
gegebenenfalls einen Anhang über geeignete Praxiskontakte.
Der Projektbericht ist im Rahmen des Moduls Bachelorprojekt zu präsentieren.
(5) Die Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(6) Soweit Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, ist die zugehörige Prüfungsleistung in dieser Sprache zu erbringen.
§ 4 Bachelorthesis
(1) Wird die Bachelorthesis in einer anderen als der deutschen Sprache angefertigt, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung zu erstellen. Die Bachelorthesis ist in mindestens drei gedruckten, gebundenen Exemplaren und zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzuliefern.
(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.
(3) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
§ 5 Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
und der Bachelorthesis.
(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 10 % aus der Note der Bachelorthesis und zu 90 % aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module nach
Anlage 1
.
§ 6 Bachelorgrad
Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (Fachspezifischer Teil) vom 6. März 2020 (Brem.ABl. S. 224, 919), die zuletzt durch Ordnung vom 19. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 544) geändert wurde, außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bis zum 31. August 2020 gültigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2025. Danach muss die Bachelorprüfung nach den Bedingungen dieser Ordnung abgelegt werden mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.
Anlage 1
Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung
Modulbezeichnungen | SWS¹ | Credits² | Prüfungsleistung³ benotet | Prüfungsleistung unbenotet |
Modul 1.1 Fremdsprache der Zielregion I⁴ | 6 | KL | ||
1.1.1. Fremdsprache der Zielregion I | 4 | |||
Modul 1.2 Fremdsprache der Zielregion II⁴ | 6 | PF | ||
1.2.1. Fremdsprache der Zielregion II | 4 | |||
Modul 1.3 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion I: Einführung in die Zielregion⁴ | 6 | PF | ||
1.3.1. Wirtschaft und Gesellschaft I: Einführung in die Zielregion | 4 | |||
1.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 1.4 Foundations of Business Studies | 6 | PF | ||
1.4.1. Foundations of Business Studies | 4 | |||
1.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 1.5 Quantitative Methoden | 6 | KL | ||
1.5.1. Wirtschaftsstatistik | 4 | |||
1.5.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 2.1 Fremdsprache der Zielregion III⁴ | 6 | KL | ||
2.1.1. Fremdsprache der Zielregion III | 4 | |||
Modul 2.2 Fremdsprache der Zielregion IV⁴ | 6 | PF | ||
2.2.1. Fremdsprache der Zielregion IV | 4 | |||
Modul 2.3 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion II: Grundlagen der Gesellschaft, Politik und Außenpolitik der Zielregion⁴ | 6 | PF | ||
2.3.1. Wirtschaft und Gesellschaft II: Grundlagen der Gesellschaft, Politik und Außenpolitik der Zielregion | 4 | |||
2.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 2.4 BWL I: Rechnungswesen und Finanzierung | 6 | PF | ||
2.4.1. BWL I: Internes Rechnungswesen, Externes Rechnungswesen und Finanzierung | 4 | |||
2.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 2.5 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre | 6 | KL oder PF | ||
2.5.1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre | 4 | |||
2.5.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 3.1 Fremdsprache der Zielregion V⁴ | 6 | KL | ||
3.1.1. Fremdsprache der Zielregion V | 4 | |||
Modul 3.2 Fremdsprache der Zielregion VI⁴ | 6 | PF | ||
3.2.1. Fremdsprache der Zielregion VI | 4 | |||
Modul 3.3 BWL II: Marketing und Personalmanagement | 6 | KL oder PF | ||
3.3.1. BWL II: Marketing | 2 | |||
3.3.2. BWL II: Personalmanagement | 2 | |||
3.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 3.4 Global Management I: Internationale Wirtschaftsbeziehungen | 6 | PF | ||
3.4.1. Global Management I: Strategisches und internationales Management | 2 | |||
3.4.2. Global Management I: Internationale Wirtschaftsbeziehungen | 2 | |||
3.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 3.5 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion III: Wirtschaft, Management und Geschäftskultur in der Zielregion⁴ | 6 | PF | ||
3.5.1. Wirtschaft und Gesellschaft III: Wirtschaft, Management und Geschäftskultur in der Zielregion | 4 | |||
3.5.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 4.1 Fremdsprache der Zielregion VII⁴ | 6 | KL | ||
4.1.1 Fremdsprache der Zielregion VII | 4 | |||
Modul 4.2 Fremdsprache der Zielregion VIII⁴ | 6 | PF | ||
4.2.1. Fremdsprache der Zielregion VIII | 4 | |||
Modul 4.3 BWL III: Logistik und Produktion | 6 | KL | ||
4.3.1. BWL III: Logistik und Produktion | 4 | |||
4.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 4.4 Nationales und Internationales Wirtschaftsrecht | 6 | PF | ||
4.4.1. Nationales und Internationales Wirtschaftsrecht | 4 | |||
4.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 4.5 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion IV: Die Zielregion in der Weltwirtschaft⁴ | 6 | PF | ||
4.5.1. Wirtschaft und Gesellschaft IV: Die Zielregion in der Weltwirtschaft | 4 | |||
4.5.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 5.1 Auslandsvorbereitung | 6 | PF | ||
5.1.1. Auslandsvorbereitung | 4 | |||
5.1.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 5.2 Auslandsstudium | 24 | PB | ||
Modul 6.1 Auslandspraktikum | 24 | PB | ||
Modul 6.2 Auslandsnachbereitung | 6 | PF | ||
6.2.1. Auslandsnachbereitung | 4 | |||
6.2.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 7.1 Wirtschaftssprache der Zielregion I⁴ | 6 | PF | ||
7.1.1. Wirtschaftssprache der Zielregion I | 4 | |||
Modul 7.2 Global Management II: Internationale Wirtschaftsethik und Corporate Social Responsibility | 6 | PF | ||
7.2.1. Global Management II: Internationale Wirtschaftsethik und Corporate Social Responsibility | 4 | |||
7.2.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 7.3 Schwerpunkt (siehe unten) | 6 | KL, R o. MP | ||
7.3.1. Lehrveranstaltung 1 | 4 | |||
7.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 7.4 Wahlmodul⁵ | 6 | |||
7.4.1. Wahlmodul | 4 | |||
7.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 7.5 Bachelorprojekt | 6 | PROB | ||
7.5.1. Bachelorprojekt | 4 | |||
7.5.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 8.1. Wirtschaftssprache der Zielregion II⁴ | 6 | PF | ||
8.1.1. Wirtschaftssprache der Zielregion II | 4 | |||
Modul 8.2 Global Management III: Corporate Strategy | 6 | PF | ||
8.2.1. Global Management III: Corporate Strategy | 4 | |||
8.2.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 8.3 Schwerpunkt (siehe unten) | 6 | KL, R o. MP | ||
8.3.1. Lehrveranstaltung 1 | 4 | |||
8.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 8.4 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion V: Aktuelle Entwicklungen in der Zielregion⁴ | 6 | PF | ||
8.4.1. Wirtschaft und Gesellschaft: Aktuelle Entwicklungen in der Zielregion | 4 | |||
8.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||
Modul 8.5 Bachelorthesis | 6 | BT | ||
8.5.1. Bachelorthesis-Seminar | 4 | |||
Summe | 148 | 240 | ||
Schwerpunkte⁶ | ||||
Schwerpunkt 1: Marketing | ||||
Modul 7.3.1 Kundenbindungsmanagement | (6) | KL, R o. MP | ||
7.3.1.1. Kundenbindungsmanagement | (4) | |||
7.3.1.2. Modulbezogene Übung | (1) | |||
Modul 8.3.1 Marktforschung für nationale und internationale Strategien | (6) | KL, R o. MP | ||
8.3.1.1 Marktforschung für nationale und internationale Strategien | (4) | |||
8.3.1.2. Modulbezogene Übung | (1) | |||
Schwerpunkt 2: Finanzwirtschaft und Controlling | ||||
Modul 7.3.2 Finanzierung | (6) | KL, R o. MP | ||
7.3.2.1. Finanzierung | (4) | |||
7.3.2.2. Modulbezogene Übung | (1) | |||
Modul 8.3.2 Controlling | (6) | KL, R o. MP | ||
8.3.2.1. Controlling | (4) | |||
8.3.2.2 Modulbezogene Übung | (1) | |||
Schwerpunkt 3: Personalwirtschaft | ||||
Modul 7.3.3 Arbeitsrecht | (6) | KL, R o. MP | ||
7.3.3.1. Arbeitsrecht | (4) | |||
7.3.3.2. Modulbezogene Übung | (1) | |||
Modul 8.3.3 Personalmanagement | (6) | KL, R o. MP | ||
8.3.3.1. Personalmanagement | (4) | |||
8.3.3.2. Modulbezogene Übung | (1) | |||
Schwerpunkt 4: Logistik | ||||
Modul 7.3.4 Globale Logistik | (6) | KL, R o. MP | ||
7.3.4.1. Globale Logistik | (4) | |||
7.3.4.2. Modulbezogene Übung | (1) | |||
Modul 8.3.4 Supply Chain Management | (6) | KL, R o. MP | ||
8.3.4.1. Supply Chain Management | (4) | |||
8.3.4.2. Modulbezogene Übung | (1) |
Fußnoten
¹
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
²
Leistungspunkte nach ECTS.
³
Form der Prüfungsleistung:
a) Benotet: KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, LP - Lernportfolio, PF - Portfolio, BT - Bachelorthesis.
b) Unbenotet: Prä - Präsentation, PF - Portfolio, PB - Praxisbericht, PROB - Projektbericht.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁴
Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion „arabische Länder“, „Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan“ oder „Japan“ angeboten.
⁵
Studierende können zur Erreichung des Studiengangsziels geeignete Module aus dem allgemeinen Pool der HSB, dem Angebot der Fakultät sowie aus dem aktuellen Angebot des Studiengangs wählen; über die Eignung der gewählten Module entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor Lehrveranstaltungsbeginn.
⁶
Es muss einer der Schwerpunkte mit den zugehörigen Modulen gewählt werden.
Anlage 2
Anlage 2: Ergänzende Bestimmungen zum Auslandsaufenthalt in der Zielregion
1.
Grundsätze für die Ausbildung während des Auslandsaufenthalts in der Zielregion
a)
Der Auslandsaufenthalt in der Zielregion ist grundsätzlich im Anschluss an das 4. Studiensemester durchzuführen. Er besteht aus einem einsemestrigen Studienaufenthalt an einer Hochschule und einem Betriebspraktikum in der Zielregion. Die reguläre Vorlesungs- und Prüfungszeit an der Hochschule sowie das Betriebspraktikum in der Zielregion dürfen insgesamt 40 Wochen nicht unterschreiten.
b)
Während des Betriebspraktikums findet die unmittelbare Ausbildung in der Ausbildungsstelle nach Ziffer 2 dieser Ausbildungsbestimmungen statt.
c)
Die Hochschule Bremen bereitet die Studierenden auf den Auslandsaufenthalt vor und gewährleistet eine Betreuung während des Auslandsaufenthalts. Die Studierenden werden beraten, betreut und unterstützt von der Programmkoordinatorin oder dem Programmkoordinator und der jeweiligen Mentorin oder dem jeweiligen Mentor. Mentor oder Mentorin kann jeder oder jede Lehrende der Hochschule Bremen sein. Sie oder er ist zusammen mit der Programmkoordinatorin oder dem Programmkoordinator für die Dauer des Auslandsaufenthalts Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für die Studierenden der Hochschule Bremen.
d)
Über den Auslandsaufenthalt sind Berichte zu erstellen.
2.
Ausbildungsstellen
a)
Die Aufgaben der Studierenden im Betriebspraktikum in der Zielregion richten sich nach dem individuellen Ausbildungs- und Arbeitsplan, der Ausbildungsvereinbarung und diesen Bestimmungen.
b)
Die Ausbildungsstelle für das Betriebspraktikum soll so gewählt werden, dass die in den Modulen der ersten beiden Studienjahre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in praktischer Anwendung gefestigt und vertieft werden. Die Ausbildungsstelle soll insbesondere die Voraussetzungen für den praktischen Einsatz der Fremdsprache der Zielregion bieten. Daneben sollen die Studierenden Kenntnisse erlangen und Erfahrungen sammeln, die im anschließenden Studium sowie in der Bachelorthesis wissenschaftlich aufgearbeitet werden können.
c)
Als Ausbildungsstellen kommen insbesondere in Betracht:
-
Unternehmen und Verbände aus den Bereichen Industrie und Handel,
-
Stellen staatlicher Verwaltung,
-
Stellen nationaler oder internationaler Organisationen in der Zielregion. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ein anderes Land gewählt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet.
d)
Innerhalb der Ausbildungsstelle sollen die Studierenden vorrangig in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Kommunikation in der betreffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des betreffenden Landes fördern. Den Studierenden soll dabei die Möglichkeit gegeben werden, in mehreren Bereichen der Ausbildungsstelle eingesetzt zu werden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, die organisatorischen und sozialen Strukturen der Ausbildungsstelle kennen zu lernen und die Einbindung der Ausbildungsstelle in ihr wirtschaftliches, politisches und soziales Umfeld zu erfahren.
3.
Rechtliche Ausgestaltung, Genehmigung und Anerkennung des Auslandsaufenthalts
a)
Voraussetzung für die Anerkennung des Studienaufenthalts in der Zielregion ist eine zwischen der Hochschule Bremen und der aufnehmenden Hochschule in der Zielregion bestehende Kooperationsvereinbarung. In begründeten Fällen und nach vorheriger Zustimmung durch den Prüfungsausschuss kann die Studienphase auch an einer Hochschule in der Zielregion absolviert werden, mit der die Hochschule keine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat. In jedem Fall muss eine Teilnahme an Modulen aus dem Angebot der aufnehmenden Hochschule, die einem Arbeitsumfang von mindestens 24 Leistungspunkten nach ECTS und den Kompetenzzielen des Studiengangs entsprechen, erfolgen. Die Teilnahme kann nachgewiesen werden durch ein von der aufnehmenden Hochschule ausgestelltes Zertifikat oder eine von der aufnehmenden Hochschule ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der oder die Studierende an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.
b)
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Betriebspraktikum durch ein Studium an einer Hochschule in der Zielregion ersetzt werden, insbesondere wenn eine Ausbildungsstelle für ein Betriebspraktikum nicht gefunden werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet.
c)
Vor Beginn des Studienaufenthalts haben die Studierenden nach Maßgabe des Modulangebots der aufnehmenden Hochschule einen individuellen Studienplan aufzustellen, in dem die für den Studienaufenthalt vorgesehenen Studieninhalte dargestellt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Programmkoordinatorin oder dem Programmkoordinator und mit der Mentorin oder dem Mentor.
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