Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2023 - Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten
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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2023 - Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2023 - Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 10/2023 vom 14.07.2023

Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten hier: Neufassung vom 14.06.2024

Verteiler:

Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
dienststellenleitung@dienststelle.bremen.de
it-stelle@dienststelle.bremen.de
haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung und Inkrafttreten

Die Dienstvereinbarung „Ortsflexibles Arbeiten“ wurde am 13. Juli 2023 unterzeichnet und trat zum

1. September 2023

in Kraft.

Ortsflexibles Arbeiten im Sinne der Dienstvereinbarung umfasst

das gelegentliche und in der Regel kurzfristige Arbeiten außerhalb der Dienststelle (

mobile Arbeit

) sowie das regelmäßige Arbeiten i. d. R. ganztägig von zu Hause (

Homeoffice

; bisher als (alternierende) Telearbeit bezeichnet).
Die Dienstvereinbarung schafft die Grundlage für eine moderne, flexible und nachhaltige (ökologisch, sozial und ökonomisch) Gestaltung des Arbeitsortes sowie einer aufgabenbezogenen Umsetzung der örtlichen Flexibilität. Die FHB setzt damit auch die Empfehlungen der Enquete-Kommission „Klimaschutz“ zum

klimaneutralen Büro

um, die auch eine Ausweitung des ortsflexiblen Arbeitens sowie eine ökonomische und ökologische Flächennutzung beinhalten.

Rahmenbedingungen der neuen Dienstvereinbarung:

Der

Anwendungsgrundsatz

regelt, dass die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes durch das ortsflexible Arbeiten zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird, dies gilt insbesondere für bürgernahe Bereiche. Vor diesem Hintergrund hat jede*r Mitarbeiter*in das Recht auf ortsflexibles Arbeiten. Beim ortsflexiblen Arbeiten sind neben einem effizienten und funktionierenden Dienstbetrieb, ein fairer Interessenausgleich innerhalb der jeweiligen Organisationseinheiten bzw. Teams sowie die Einbeziehung der Bedarfe der jeweiligen Mitarbeiter*innen als Rahmenbedingungen für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem ortsflexiblen Arbeiten zu berücksichtigen.
Allen Mitarbeiter*innen, deren Aufgaben regelmäßig oder temporär, ganz oder teilweise dazu geeignet sind, soll das ortflexible Arbeiten unter Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs grundsätzlich ermöglicht werden. Die

Teilnahme

am ortsflexiblen Arbeiten ist

freiwillig

. Sie setzt ein geeignetes Aufgabengebiet bzw. einzelne Aufgaben voraus, die mindestens anteilig eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, sowie organisatorisch und sinnvoll außerhalb des Büroarbeitsplatzes erledigt werden können.

Nicht

für das ortsflexible Arbeiten

geeignete Aufgaben und Tätigkeitsbereiche

einer Dienststelle werden zwischen Dienststellenleitung und örtlichem Personalrat schriftlich im Rahmen der Mitbestimmung identifiziert und festgelegt. Die örtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung sind dabei entsprechend ihrer Rechte zu beteiligen.
Die Ausgestaltung des ortsflexiblen Arbeitens ist zwischen der direkten Führungskraft und den Mitarbeiter*innen abzustimmen. Ein

angemessenes Verhältnis

zwischen ortsflexibler Arbeit und Präsenz in der Dienststelle ist sowohl hinsichtlich der Bedarfe der Mitarbeiter*innen als auch hinsichtlich der Förderung des sozialen Miteinanders und Zusammenhalts der jeweiligen Organisationseinheit bei der Vereinbarung zu berücksichtigen.
Die Mitarbeitenden können im Rahmen des ortsflexiblen Arbeitens ihren Arbeitsort innerhalb Deutschlands frei wählen. Die Ausweitung des Arbeitsortes ist im Einzelfall durch die Dienststelle zu genehmigen.
Die Mitarbeitenden werden für das ortsflexible Arbeiten im Sinne der bremischen

„Ein-Geräte-Strategie“

mit einem Notebook ausgestattet.

Eckpunkte Mobile Arbeit

Mobile Arbeit

ist unregelmäßig und sporadisch und kann von beliebigen Orten innerhalb Deutschlands erledigt werden.
Die Ausgestaltung wird individuell

ohne Antrags- und Mitbestimmungsverfahren

zwischen Führungskraft und Mitarbeitenden vereinbart (z.B. per E-Mail oder telefonisch).

Arbeitsschwerpunkt

ist weiterhin das

dienstliche Büro

. Es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme am mobilen Arbeiten seitens der Mitarbeiter*innen.
Es wird außer dem Notebook in der Regel

keine weitere Ausstattung

seitens der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt.

Eckpunkte Homeoffice

Homeoffice

findet im Gegensatz dazu regelmäßig und wiederkehrend planbar an einem festen Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle (i.d.R. von zu Hause) statt. Dabei können verbindliche und flexible Wochentage, auch halbtags, vereinbart werden. Ebenso ist es möglich, den Umfang blockweise für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren (sog. Blockmodell).
Homeoffice erfordert eine

mitbestimmungspflichtige Vereinbarung

zwischen Dienststelle und Mitarbeitenden. Die Vereinbarungen zum Homeoffice werden

befristet auf bis zu 2 Jahre

abgeschlossen. Im Anschluss an die Befristung kann eine erneute befristete Vereinbarung abgeschlossen werden.
Mitarbeitende, die im

Homeoffice

arbeiten, verpflichten sich zur Bereitschaft zur Teilnahme am

Desksharing

in der Dienststelle.
Für die Arbeit im Homeoffice gelten die Arbeitsschutzvorschriften gem. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere § 2 Abs. 7. Mitarbeitende erhalten im Bedarfsfall eine Ausstattung für einen Bildschirmarbeitsplatz gem. der ArbStättV.

Konkretisierung des § 4.4 „Kosten“ der DV

In der Dienstvereinbarung heißt es zu § 4.4 Kosten: „Die Dienststelle trägt die Kosten für Aufbau, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur sowie Deinstallation und Abbau der gestellten Ausstattung bzw. Arbeitsmittel nach Beendigung des Homeoffice.“ Mit „Betrieb“ der Ausstattung bzw. Arbeitsmittel sind die

dienststellenseitig entstehenden Kosten

gemeint, u.a. Kosten für IT-Services, Beratungsleistungen sowie weitere Leistungen durch den Dienstleister Dataport, Mieten für Serverräume, Personalkosten. Eine Aufwandsentschädigung für laufende Kosten der Mitarbeitenden (z.B. Telefon- und Internetverträge, Strom, Heizkosten)

erfolgt nicht

.

Umsetzung der Dienstvereinbarung

Vereinbarungen zum Homeoffice können über die

Muster-Vereinbarung

in der
Anlage 1
geschlossen werden. Die Inhalte der mitbestimmten
Anlage 1
dürfen nicht geändert werden, jedoch sind ressort- bzw. dienststellenspezifische Ergänzungen im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat zulässig.
Ergänzend wird in
Anlage 2
eine

Handlungshilfe

bereitgestellt, die dazu beitragen soll, ein gemeinsames, ressortübergreifendes Verständnis aller Beteiligten im Umgang und in der Anwendung mit den getroffenen Regelungen zu schaffen. Hierzu werden die Regelungen in der Handlungshilfe konkretisiert und

praxisnahe Hinweise bzw. Praxisbeispiele

zur Umsetzung aufgeführt. Zum Gelingen des ortsflexiblen Arbeitens bei der FHB tragen alle Beteiligten (Mitarbeitende, Führungskräfte, Dienststelle, Interessensvertretungen) gemeinsam die Verantwortung. Die Handlungshilfe wird laufend weiterentwickelt.
Änderungen der Anlagen der Dienstvereinbarung werden im Einvernehmen mit dem GPR vorgenommen. Die Anlagen werden im bremischen Transparenzportal in der jeweils geltenden Fassung vorgehalten. Nach der Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten bereits abgeschlossene Vereinbarungen (
Anlage 1
) zum Arbeiten im Homeoffice behalten auch nach Änderung der Anlagen ihre Gültigkeit.

Aufhebung von Rundschreiben und Dienstvereinbarungen

Die
Rundschreiben 21/2020 vom 01.10.2020
„Orts- und zeitflexibles Arbeiten – Einführung des Mobilen Arbeiten“ sowie 23/2004 „Einführung alternierender Telearbeit in der bremischen Verwaltung“ wurden aufgehoben.
Außerdem wurden die Dienstvereinbarungen „Mobile Arbeit“ vom 21.09.2020 sowie
„Alternierende Telearbeit“ vom 15.10.2004
mit Inkrafttreten der Dienstvereinbarung „Ortsflexibles Arbeiten“ aufgehoben. Die bestehenden Anträge zum bisherigen Mobilen Arbeiten verloren mit Inkrafttreten der Dienstvereinbarung ihre Gültigkeit. Die bestehenden Vereinbarungen zur alternierenden Telearbeit enden mit Ablauf der individuell vereinbarten Befristung, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 34
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: verwaltungsmodernisierung@finanzen.bremen.de

Anlage

Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten vom 13.07.2023
Anlage 1 zur DV: (Muster-)Individualvereinbarung Homeoffice
Anlage 2 zur DV: Handlungshilfe zur Dienstvereinbarung Ortsflexibles Arbeiten
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