Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Master of Education) an der Universität Bremen
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Master of Education) an der Universität Bremen Vom 14. Dezember 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Rektorin der Universität Bremen hat am 4. Januar 2023 nach
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 33 Absatz 6 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), und
§ 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Master of Education, abgekürzt M.Ed.) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Teil II der Ordnung wurde als Zulassungsbestimmung gemäß
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 BremHZG
durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 9. Juni 2023 genehmigt.
Teil I
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed. IP Primar). Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Master of Education-Studium (Fächerkatalog Lehramtsstudium)“ in der zum Zeitpunkt der Immatrikulation geltenden Fassung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen und -verfahren
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang sind:
a)
Ein erster Hochschulabschluss in einem lehrerbildenden bzw. lehramtsorientierten Studiengang mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen. Der Abschluss muss auf einen Master of Education-Studiengang hinführen, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an Grundschulen und bzw. oder Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik vermittelt werden. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von
§ 56 BremHG
bestehen.
b)
Mindestens 51 CP im Bereich Inklusive Pädagogik oder Sonderpädagogik oder ein Studium des Faches Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in mindestens diesem CP-Umfang.
c)
Mindestens 27 CP fachwissenschaftliche Studienanteile und 12 CP fachdidaktische Studienanteile in Deutsch oder Elementarmathematik.
d)
Mindestens 15 CP fachwissenschaftliche Studienanteile und 9 CP fachdidaktische Studienanteile in dem dritten Fach, für das die Zulassung beantragt wird.
e)
Erziehungswissenschaftliche Grundlagen (diese entsprechen den Bildungswissenschaften gemäß
§ 4 Absatz 5 BremLAG
) im Umfang von mindestens 24 CP, von denen mindestens 6 CP thematisch einen inklusionsspezifischen Schwerpunkt haben müssen oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderung zu jenen erkennen lassen.
f)
Ein Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und bzw. oder fachdidaktischem Schwerpunkt. Dieses Schulpraktikum muss in ein Modul eingebunden oder in vergleichbarer Weise vor- und nachbereitet sowie betreut worden sein. Zusätzlich zum Nachweis über das Praktikum muss eine Modulbeschreibung des Praktikums beigefügt werden.
g)
Ein Schulpraktikum im inklusions- bzw. sonderpädagogischen Bereich von mindestens drei Wochen. Praktikumszeiten nach Absatz 1 Buchstabe f sind hierfür anerkennungswürdig, sofern sie einschlägig inklusions- bzw. sonderpädagogisch sind. Der Bewerbung muss ein Nachweis über das Praktikum beigefügt werden.
h)
Deutschkenntnisse, die die für die Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen“ vom 25. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)).
i)
Nachweise gemäß der
Anlage
zu dieser Ordnung.
(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von
§ 56 Absatz 1 BremHG
entscheidet die Masterzugangskommission. Leistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.
(3) Credit Points, die mit einer Abschlussarbeit bzw. einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in
§ 2
Absatz 1 Buchstaben b bis f erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.
(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Leistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Ist die Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 erfüllt und wird in allen in Absatz 1 Buchstaben b bis g geforderten Studienanteilen zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils mindestens eine Leistung nachgewiesen, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Leistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und die Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.
(5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß
§ 5
Absatz 1 nicht übersteigt.
§ 3 Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist der 1. Oktober.
(2) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss nicht an der Universität Bremen erworben haben, können aufgrund studienstruktureller Bedingungen als Fortgeschrittene zum dritten Fachsemester zugelassen werden, wenn sie Leistungen nachweisen, die eine Anrechnung für das erste und zweite Studiensemester erlauben. Semesterbeginn ist der 1. Oktober.
(3) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben, können bei Nachweis von mindestens 10 CP, die im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar erworben wurden, sowie bei nachgewiesener Zulassung zum Praxissemester als Fortgeschrittene zum Sommersemester aufgenommen werden. Semesterbeginn ist der 1. April.
§ 4 Form und Frist der Anträge
(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß
§ 2
sind bis zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Internetseiten der Universität Bremen unter
www.uni-bremen.de/master/master-of-education
.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzungsbüro vorgenommen worden sein.
(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:
-
Annahmeerklärung;
-
Nachweise aller in
§ 2
bestimmten Zugangsvoraussetzungen;
-
Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Leistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument);
-
weitere Nachweise gemäß der
Anlage
zu dieser Ordnung.
(4) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 15. Juli und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben) der 15. Januar. Die angegebenen Fristen sind Ausschlussfristen.
Teil II
§ 5 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach
§ 2
erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.
(2) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten gemäß
§ 31 der Studienplatzvergabeverordnung
ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
(3) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität Bremen.
§ 6 Masterzugangskommission
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 3, 9, 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrenden und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Rat des Zentrums für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB). Das ZfLB ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten.
Teil III
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt für die erstmalige Zulassung ab dem Wintersemester 2025/26. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Anlage
Anlage: Fachspezifische Voraussetzungen zur Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.)
1.
F
ür das Studienfach Deutsch wird vorausgesetzt:
Wurde das Studienfach Deutsch in einem Umfang gemäß
§ 2
Absatz 1 Buchstabe c absolviert, müssen die fachwissenschaftlichen Credit Points in den folgenden Studienbereichen erbracht worden sein:
-
Germanistische Sprachwissenschaft,
-
Deutsche Literaturwissenschaft,
-
Deutsch als Zweitsprache.
Alle drei Bereiche müssen studiert worden sein.
2.
Für das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik wird vorausgesetzt:
Bewerberinnen und Bewerber müssen den Abschluss in einem konfessionsungebundenen Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik erworben haben.
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