Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Bremisches Richtergesetz (BremRiG) Vom 28. Februar 2023
*)
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Bremischen Richtergesetzes vom 18. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. § 2 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.
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§ 2 Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
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§ 3 Altersgrenze
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach
§ 5
Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.
(4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1.
frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
2.
im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
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§ 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt oder
c)
im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch IX behindert oder einem behinderten Menschen nach § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellt ist.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach
§ 5
Absatz 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die oder der Dienstvorgesetzte. Sie oder er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 5 Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
2.
die Richterin oder der Richter im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.
Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach
§ 4
, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
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§ 6 Teilzeitbeschäftigung
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
Während der Teilzeitbeschäftigung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Richterverhältnisses nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.
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§ 7 Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Pflegezeit nach den
§§ 4
,
6
oder
9
dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen oder Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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§ 8 Altersteilzeit
(1) Richterinnen oder Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn
1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und
3.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Richterinnen oder Richtern mit Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres zu bewilligen.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gerichtszweige, Gerichte oder Richtergruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes soll nur im Blockmodell bewilligt werden.
(3)
§ 6
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gewährung von Altersteilzeit und die Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach
§ 3
Absatz 4 schließen einander aus.
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§ 9 Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die
§§ 62a
und
62b des Bremischen Beamtengesetzes
finden auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend Anwendung.
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§ 10 Geltung des Beamtenrechts
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.
(2) Für Angelegenheiten der Richterinnen und Richter werden die in
§ 95 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes
genannten Mitglieder des Landesbeamtenausschusses von den Richterräten auf die Dauer von vier Jahren aus den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern in entsprechender Anwendung des
§ 17
Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gewählt. Von diesen Mitgliedern muss mehr als die Hälfte dem Gerichtszweig angehören, in dessen Bereich die Entscheidung zu treffen ist.
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§ 11 Prüfung der Verfassungstreue
(1) Die Einstellungsbehörde und die nach
§ 42
Absatz 1 zuständige Stelle dürfen sich zum Zwecke der Überprüfung, ob Bewerberinnen und Bewerber, die in die engere Wahl für eine Einstellung in den Richterdienst einbezogen sind, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung einzutreten (§ 9 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes), aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren. Sollten sich daraus Anhaltspunkte für Zweifel ergeben, so ist die Einstellungsbehörde befugt, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft über ihre Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber im Hinblick auf Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes zu ersuchen. Sofern dies zur Prüfung der Verfassungstreue unbedingt erforderlich ist, dürfen hierfür auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Sofern bei der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu der Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, übermittelt sie im Falle eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 diese Information an die Einstellungsbehörde, die diese der oder dem Vorsitzenden zur Kenntnis gibt. Die übermittelten und verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Gewähr des jederzeitigen Eintritts der Bewerberin oder des Bewerbers für die freiheitliche und demokratische Grundordnung verwendet werden. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber werden über das Auskunftsersuchen unterrichtet.
(2) Absatz 1 ist auf die Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern entsprechend anzuwenden. Die Prüfung kann durch die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung und auch durch die Stellen erfolgen, die die Besetzung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vorbereiten. Bei den nach § 20 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit sind vor dem Auskunftsersuchen die vorschlagenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Absatz 2 Nummer 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen zu informieren.
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§ 12 Dienstliche Beurteilung
(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind darüber hinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
(2) Beurteilt werden die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Richterinnen und Richter. Die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten. Durch eine dienstliche Beurteilung darf niemand wegen des Geschlechtes, einer Teilzeitbeschäftigung, der Abstammung, aus rassistischen Gründen, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder der sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt und niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Die dienstliche Beurteilung ist anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes zu erstellen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einer Gesamtnote abzuschließen, die die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Würdigung aller ihr zugrunde gelegten Einzelmerkmale abbildet.
(3) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung der Beurteilung ist sie der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere
1.
den Rhythmus von Regelbeurteilungen und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
2.
die zu verwendenden Beurteilungsbögen einschließlich der zu beurteilenden Einzelmerkmale, der zu verwendenden Bewertungsstufen und Zwischenstufen, Vorgaben zur Bildung einer Gesamtnote und einer Eignungsprognose, der Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung einschließlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs,
3.
die Beurteilungsanlässe,
4.
die Grundsätze zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe in Form von Maßstabskonferenzen,
5.
Vorgaben über die Erfassung der statistischen Verteilung der Regelbeurteilungen auf die einzelnen Notenstufen und die darauf bezogene Veröffentlichung in Form von Beurteilungsspiegeln,
6.
die Anforderungen an eine den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 genügende Beurteilung,
7.
die Zuständigkeiten und das Verfahren.
(5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
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§ 13 Aufgabenzuweisung
(1) Richterinnen oder Richtern können die Aufgaben eines Vorsitzenden des Seeamts Bremerhaven übertragen werden.
(2) Richterinnen oder Richtern können ferner mit ihrem Einverständnis Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung nach dem
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
übertragen werden.
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§ 14 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben vor der oder dem Vorsitzenden des Gerichts, dem sie angehören, vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
beziehungsweise
„Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
Der Eid kann auch mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe.“ geleistet werden. Hierüber ist die oder der Schwörende vor der Eidesleistung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu belehren.
(2) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht sie oder er die Worte:
„Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
beziehungsweise
„Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(4) Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgesellschaft, die ihren Mitgliedern die Ablegung eines Eides verbietet, so kann sie oder er statt der Worte „Ich schwöre“ die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgesellschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(5) Ehrenamtliche Richterinnen oder Richter, die Vorsitzende eines Gerichts sind, leisten den Eid vor der Stelle, die die oder der für den Gerichtszweig zuständige Senatorin oder Senator bestimmt.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit das Bundesrecht die Beeidigung oder eidliche Verpflichtung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vorschreibt, die Form der Beeidigung aber nicht regelt.
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Teil 2 Richterwahl
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§ 15 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer von einem gemeinschaftlichen Wahlausschuss der Bürgerschaft, des Senats und des Richterkollegiums gewählt wird.
(2) Die Richterin oder der Richter auf Probe ist spätestens dreieinhalb Jahre nach ihrer oder seiner Ernennung dem Richterwahlausschuss zur Wahl vorzuschlagen.
(3) Die auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der bremischen Gerichte bedürfen zur Übernahme eines bremischen Richteramts in einem anderen Gerichtszweig als dem, für den sie ernannt sind, keiner anderen Wahl durch den Richterwahlausschuss.
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§ 16 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
Der Richterwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft, drei Mitgliedern des Senats und drei Richterinnen und Richtern.
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§ 17 Bildung und Amtszeit des Richterwahlausschusses
(1) Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode fünf Wahlfrauen oder Wahlmänner und eine gleiche Anzahl von zur Stellvertretung befugten Personen. Bei der Wahl sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.
(2) Senatorische Mitglieder des Richterwahlausschusses sind die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung und zwei Senatorinnen oder Senatoren, die vom Senat für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt werden. Der Senat bestimmt auch die zur Stellvertretung befugten Personen der senatorischen Mitglieder.
(3) Das Richterkollegium besteht aus den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern der bremischen Gerichte. Es wählt aus seiner Mitte für die während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen je eine Wahlfrau oder einen Wahlmann und dessen zur Stellvertretung befugten Person, die nicht dem Gerichtszweig angehören dürfen, in dem die Richterwahl stattfinden soll. Die auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter eines jeden Gerichtszweiges wählen für die in ihrem Gerichtszweig während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen aus ihrer Mitte die beiden übrigen richterlichen Wahlfrauen oder Wahlmänner und deren zur Stellvertretung befugten Personen. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen.
(4) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet worden ist.
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§ 18 Beeidigung der Mitglieder des Richterwahlausschusses
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre zur Stellvertretung befugten Personen leisten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur denjenigen zur Wahl gestellten Richterinnen und Richtern meine Stimme geben will, die ich für würdig und befähigt halte und von denen ich überzeugt bin, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.“
(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats kann mit der Vereidigung ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.
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§ 19 Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses
Ist eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe gemäß
§ 15
Absatz 2 oder eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung den Richterwahlausschuss ein. Sie oder er führt auch den Vorsitz.
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§ 20 Hinzuziehung von weiteren Personen zur Beratung
(1) Der Richterwahlausschuss zieht zu seinen Sitzungen eine oder einen von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen benannte Rechtsanwältin oder benannten Rechtsanwalt sowie die nachfolgenden Personen, falls sie nicht schon als Wahlfrauen oder Wahlmänner gewählt worden sind, hinzu:
1.
bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen oder bei deren oder dessen Verhinderung die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, ferner die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt oder bei deren oder dessen Verhinderung die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt,
2.
bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder bei deren oder dessen Verhinderung die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
3.
bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Finanzgerichts,
4.
bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder bei deren oder dessen Verhinderung die Aufsichtführende Richterin oder den Aufsichtführenden Richter des Arbeitsgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuss für die Ernennung von Vorsitzenden des Arbeitsgerichts (§ 18 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden,
5.
bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts oder bei dessen Verhinderung die Aufsichtsführende Richterin oder den Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuss für die Ernennung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern der Sozialgerichte (§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie eine mit der Kriegsopferversorgung vertraute Person, die von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden.
(2) Die nach Absatz 1 hinzugezogenen Personen nehmen an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teil.
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§ 21 Vorbereitung der Wahl
(1) In der Versammlung des Richterwahlausschusses werden die Wahlvorschläge besprochen. Kommt in der ersten Sitzung die Wahl nicht zustande, so sind zur Fortsetzung des Wahlverfahrens weitere Sitzungen anzuberaumen.
(2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Richterwahlausschuss ohne die Stimme der Betroffenen oder des Betroffenen.
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§ 22 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und die nach
§ 20
zu den Beratungen hinzugezogenen Personen sind verpflichtet, über die Beratungen und die Abstimmung des Richterwahlausschusses Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Genehmigung der Rücksprache mit Dritten besonders beschlossen wird.
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§ 23 Beschlussfähigkeit und Entscheidung
(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der senatorischen Mitglieder als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.
(2) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine von den anwesenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wird eine zur Wahl gestellte Richterin oder ein zur Wahl gestellter Richter nicht gewählt, so ist zu beschließen, ob die nichtgewählte Richterin oder der nichtgewählte Richter erneut zur Wahl gestellt werden kann oder ihre oder seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt wird (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes). Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
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§ 24 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Ernennung, Entlassung
(1) Das Wahlergebnis ist dem Senat bekanntzugeben.
(2) Wenn die oder der Gewählte die Wahl annimmt, vollzieht der Senat die Ernennung der oder des Gewählten.
(3) Im Auftrage des Senats teilt die oder der Vorsitzende des Richterwahlausschusses die Ernennung der Bürgerschaft und dem Richterkollegium mit.
(4) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist die Richterin oder der Richter nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 2 Nummer 2 und 23 des Deutschen Richtergesetzes zu entlassen.
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Teil 3 Richtervertretungen
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Abschnitt 1 Allgemeines
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§ 25 Richterräte, Hauptrichterräte, Gesamtrichterrat und Präsidialrat als Richtervertretungen
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Richtervertretungen errichtet.
(2) Bei den Gerichten werden Richterräte errichtet, soweit nicht ein Fall des
§ 27
Absatz 2 vorliegt.
(3) Bei jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit werden Hauptrichterräte errichtet.
(4) Bei jeder Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat errichtet.
(5) Für das Land wird ein Gesamtrichterrat errichtet.
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Abschnitt 2 Richterräte, Hauptrichterräte und Gesamtrichterrat
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§ 26 Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten der Richterräte, Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats
(1) Die Richterräte haben die Aufgabe, gleichberechtigt mitzubestimmen
1.
in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter,
2.
in personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, soweit nicht die Zuständigkeit der Präsidialräte begründet ist,
3.
gemeinsam mit dem Personalrat in allen nach dem
Bremischen Personalvertretungsgesetz
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).
(2) Personelle Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, die der Mitbestimmung der Richterräte unterliegen, sind insbesondere:
1.
dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben,
2.
Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
3.
Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,
4.
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub,
5.
Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung.
(3) Zuständig ist
1.
der Richterrat des jeweiligen Gerichts in den Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter dieses Gerichts betreffen,
2.
der Hauptrichterrat oder der gemeinsame Richterrat nach
§ 27
Absatz 2 der jeweiligen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte innerhalb dieser Gerichtsbarkeit betreffen,
3.
der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Richterräte mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte, der Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats und die Durchführung der Mitbestimmung gelten die Vorschriften der
§§ 52
bis
64
,
66
und
67 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechend,
§ 59
Absatz 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der oberen Landesgerichte nicht bedarf. Die Zuständigkeit des Gesamtrichterrats ist nicht gegeben, wenn bei Vorbereitung allgemeiner Regelungen der richterrechtlichen Verhältnisse die Spitzenverbände gemäß
§ 48
zu beteiligen sind.
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§ 27 Errichtung und Zusammensetzung von Richterräten, Hauptrichterräten und Gesamtrichterrat
(1) Richterräte werden gebildet
1.
bei dem Oberlandesgericht, dem Landgericht und den Amtsgerichten,
2.
bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht,
3.
bei dem Finanzgericht,
4.
bei dem Landesarbeitsgericht und dem Arbeitsgericht,
5.
bei dem Landessozialgericht für dessen bremische Richterinnen und Richter und bei dem Sozialgericht.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 können die Gerichte jeweils einen gemeinsamen Richterrat bilden, wenn sich die Mehrheit der Richterinnen und Richter eines jeden Gerichts dafür ausspricht.
(3) Für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit wird jeweils ein Hauptrichterrat bei dem jeweiligen Obergericht gebildet, der aus Mitgliedern der Richterräte der Gerichte zusammengesetzt wird. Besteht ein gemeinsamer Richterrat nach Absatz 2, übernimmt dieser gleichzeitig die Aufgaben des Hauptrichterrates.
(4) Die Richterräte bestehen
1.
bei Gerichten mit mindestens 51 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen und Richtern,
2.
bei Gerichten mit 21 bis 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen und Richtern,
3.
im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
(5) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Richterinnen und Richtern, wobei jeder Richterrat eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Mitglied entsendet. Die Hauptrichterräte der übrigen Gerichtsbarkeiten bestehen aus drei Richterinnen und Richtern, wobei das zahlenmäßig größere Gericht jeweils zwei Mitglieder des Richterrats entsendet, sofern kein gemeinsamer Richterrat besteht. Wenn die Richterräte der jeweiligen Gerichte nur über jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter verfügen, dann besteht der Hauptrichterrat aus diesen zwei Mitgliedern der Richterräte.
(6) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richterinnen und Richtern, wobei die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit drei Mitglieder und die Richterinnen und Richter der übrigen Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied entsenden.
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§ 28 Wahl des Richterrats, des Hauptrichterrats und des Gesamtrichterrats
(1) Die Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. Die Richterinnen und Richter einer Gerichtsbarkeit wählen die Mitglieder des Gesamtrichterrats in der ihr zustehenden Anzahl. Eine Richterin oder ein Richter kann zugleich Mitglied eines Richterrats und des Gesamtrichterrats sein.
(2) Die Wahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Ist nur eine Richterin oder ein Richter zu wählen, so wird diese oder dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, denen am Wahltag ein Richteramt bei dem Gericht, für das der Richterrat oder Mitglieder des Gesamtrichterrats gewählt werden, übertragen ist oder die am Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Nicht wahlberechtigt und wählbar sind Richterinnen und Richter, die am Wahltage länger als sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die Gerichtsleitungen, die aufsichtsführenden Richterinnen und Richter und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.
(4) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, der von dem Gericht, bei dem ihr oder ihm ein Richteramt übertragen ist, an ein anderes Gericht abgeordnet ist, ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Sie oder er wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Gleichzeitig verliert sie oder er das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei dem Gericht, bei dem ihr oder ihm ein Richteramt übertragen ist. Satz 3 gilt auch, wenn eine Richterin oder ein Richter an ein Gericht eines anderen Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Eine Richterin oder ein Richter auf Probe verliert sein Wahlrecht bei einem Gericht mit dem Ende ihrer oder seiner Beschäftigungszeit bei diesem Gericht. Eine Richterin oder ein Richter scheidet aus einem Richterrat aus, wenn sie oder er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert. Eine Richterin oder ein Richter scheidet aus dem Gesamtrichterrat aus, wenn sie oder er die Wahlberechtigung zum Gesamtrichterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert.
(5) Die Richterräte der Gerichte wählen in ihrer ersten Sitzung die Vertreterin oder den Vertreter für den jeweiligen Hauptrichterrat.
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§ 29 Wahlvorschläge und Wahlverfahren
(1) Zur Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei wahlberechtigten Richterinnen und Richtern unterzeichnet sein. Jede Richterin und jeder Richter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 28
Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu wählenden Mitglieder erreichen.
(2) Die Wahlen zum Gesamtrichterrat finden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten statt. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder bestellt der Richterrat oder bestellen die Richterräte der in den Gesamtrichterrat entsendenden Gerichtsbarkeiten bei Gerichten mit weniger als zehn Richterplanstellen eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter, bei den übrigen Gerichten drei wahlberechtigte Richterinnen und Richter zum Wahlvorstand. Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft die Präsidentin oder der Präsident oder die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtsführende Richter eine Richterversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin oder des lebensältesten wahlberechtigten Richters ein. Das gilt entsprechend für die Wahl der in den Gesamtrichterrat zu entsendenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit die Richterversammlungen einberufen. Dasselbe gilt, wenn vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder noch kein Wahlvorstand bestellt ist und drei wahlberechtigte Richterinnen und Richter eine Bestellung beantragen.
(3) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats die
Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz
in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend. Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, die einer auswärtigen Kammer angehören, können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(4) Für die Anfechtung der Wahl gilt
§ 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechend. Im Übrigen gilt für die Wahl das
Bremische Personalvertretungsgesetz
entsprechend, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
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§ 30 Ersatzmitglieder und Neuwahl
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats oder des Gesamtrichterrats verhindert ist. Als Ersatzmitglieder treten ein
1.
bei Verhältniswahl der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und Richter aus denjenigen Vorschlagslisten, auf denen die zu ersetzenden Richterinnen und Richter benannt waren,
2.
bei Mehrheitswahl die nicht gewählten Richterinnen und Richter in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Der Richterrat und der Gesamtrichterrat sind jeweils neu zu wählen, wenn
1.
die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
3.
er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
In den Fällen von Satz 1 Nummern 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist. Das gilt entsprechend für den Gesamtrichterrat.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, das gleichzeitig Mitglied des Hauptrichterrats ist, so bestimmt der betroffene Richterrat ein Ersatzmitglied.
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§ 31 Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern und anderen Bediensteten
(1) An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten (
§ 26
Absatz 1 Nummer 3) behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.
(2) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richterinnen und Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung
1.
ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat,
2.
zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als drei, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat,
3.
drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat.
Besteht der Richterrat aus einer Richterin oder einem Richter, so tritt diese oder dieser zur Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten zum Personalrat hinzu. Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.
(3) Sind von einer Angelegenheit sowohl die Richterinnen und Richter als auch die anderen Bediensteten mehrerer Gerichte betroffen und ist der Gesamtpersonalrat nach
§ 50 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
zuständig, so entsenden die beteiligten Richterräte zwei Mitglieder, die sie in einer gemeinsamen Sitzung wählen, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung in den Gesamtpersonalrat. Für diese Wahl gilt
§ 28
Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist auf Seiten der Richterschaft der Gesamtrichterrat zuständig, so treten Gesamtrichterrat und Gesamtpersonalrat zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.
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Abschnitt 3 Präsidialrat
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§ 32 Aufgabe des Präsidialrates
(1) Der für jeden Gerichtszweig zu errichtende Präsidialrat hat die Aufgabe, in den folgenden Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen bei
1.
der Ernennung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags,
2.
der Ernennung einer Richterin oder eines Richters oder einer sonstigen Bewerberin oder Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
3.
der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nummer 2,
4.
im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters,
5.
der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags gegen ihren oder seinen Willen (§§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes).
6.
der Abordnung oder Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit,
7.
der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
8.
der Auswahlentscheidung zur Erprobung von Richterinnen und Richtern an einem Obergericht oder einer Verwaltungsbehörde als Maßnahme der Führungskräfteentwicklung.
(2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der die Richterin oder der Richter verwendet wird und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 sowohl der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird als auch der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann zur Erläuterung der beabsichtigten Maßnahme eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat nimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung nicht teil.
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§ 33 Zusammensetzung des Präsidialrates
Der Präsidialrat besteht:
1.
für die ordentliche Gerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem, je einer oder einem von den Präsidien des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts Bremen gewählten Mitglied und drei von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
2.
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gewählten Mitglied und zwei von den Richterinnen oder Richtern der Verwaltungsgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
3.
für die Finanzgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und einem von den Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied;
4.
für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei von den Richterinnen oder Richtern der Gerichte für Arbeitssachen unmittelbar gewählten Mitgliedern;
5.
für die Sozialgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei von den Richterinnen und Richtern der Sozialgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern.
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§ 34 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
(1) Für die Wahl der von den Richterinnen und Richtern unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats gelten
§ 28
Absatz 1 und 2 und
§ 29
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von dem Präsidialrat bestellt wird. Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Deren Befugnis wird im Falle des
§ 29
Absatz 2 Satz 4 von der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges ausgeübt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltage in dem Gerichtszweig, für den der Präsidialrat errichtet wird, beschäftigt sind. Die Gerichtsleitungen und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar. Gehört eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Wahlen finden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten statt. Die Wahlvorstände für die Wahl zum Richterrat führen die Wahl zum Präsidialrat im Auftrag des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidialrat durch.
(4) Die Präsidentinnen und Präsidenten berufen zur Wahl der von den Präsidien zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates die Mitglieder des Präsidiums ein.
§ 28
Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Präsidium beschließt über das Wahlverfahren. Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Für die Anfechtung der Wahl gilt
§ 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges tritt.
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§ 35 Ausscheiden aus dem Präsidialrat
Ein gewähltes Mitglied scheidet außer im Falle des
§ 34
Absatz 2 Satz 3 aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
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§ 36 Ausschließung
§ 21
Absatz 2 gilt für die Mitwirkung im Präsidialrat entsprechend.
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§ 37 Vertretung des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
(1) Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses (
§ 36
) ist die Vertreterin oder der Vertreter der jeweils zur Vorsitzenden berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so gilt
§ 30
Absatz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung, des Ausschlusses (
§ 36
) oder des Ruhens der Mitgliedschaft (
§ 45
) für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist im Falle des Satzes 1 für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied, in den Fällen des Satzes 2 ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Ist ein vorhandenes Ersatzmitglied nach
§ 36
ausgeschlossen und ein weiteres Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Ersatzmitglied zu wählen.
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§ 38 Einleitung der Mitbestimmung des Präsidialrats
(1) In den Fällen des
§ 32
Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Präsidialrats an dem Verfahren der Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach
§ 42
beteiligt.
(2) Im Falle des
§ 32
Absatz 1 Nummer 1 wird die Zustimmung des Präsidialrats fingiert, wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung dem Vorschlag des Präsidialrats gemäß Auswahlvorschlag nach
§ 42
Absatz 2 folgt. Wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung eine abweichende Auswahl beabsichtigt, übersendet die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung den begründeten Auswahlvorschlag des Beteiligungsausschusses nach
§ 42
Absatz 2 und teilt die Gründe für die beabsichtigte Abweichung schriftlich mit.
(3) In den Fällen des
§ 32
Absatz 1 Nummer 2 teilt die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung dem Präsidialrat die beabsichtigte Ernennung unter Beifügung der Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mit. Der Präsidialrat erhält zur Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung auf Anforderung den Bericht des Beteiligungsausschusses. Diesem sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber beizufügen.
(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters oder der sonstigen Bewerberin oder des sonstigen Bewerbers vorgelegt werden.
(5) In den übrigen Fällen der Mitbestimmung des Präsidialrats gelten die Vorschriften der
§§ 58
bis
61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechend,
§ 59
Absatz 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der Obergerichte nicht bedarf.
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§ 39 Beschlussfassung des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
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§ 40 Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat gibt im Falle von
§ 38
Absatz 2 innerhalb von einer Woche, im Falle von
§ 38
Absatz 3 innerhalb von drei Wochen eine schriftlich begründete Stellungnahme ab. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen allen Mitgliedern des Präsidialrats zugegangen sind.
(2) In den Fällen des
§ 38
Absatz 3 kann sich der Präsidialrat neben der persönlichen und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerberinnen und Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen Gegenvorschlag machen. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber es beantragt.
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§ 41 Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme nach
§ 40
gegen die nach
§ 38
Absatz 2 und 3 beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern.
(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so gelten die
§§ 59
bis
61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechend.
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§ 42 Beteiligungsausschüsse
(1) Die Vorbereitung der Entscheidungen nach
§ 32
Absatz 1 Nummer 1 und 2 führen die Präsidentin oder der Präsident der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich durch. Es werden für die jeweiligen Geschäftsbereiche Beteiligungsausschüsse gebildet. Den Beteiligungsausschüssen gehören an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit; die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die Staatsanwaltschaften als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist; im Falle der Einstellung von Richterinnen und Richtern für die ordentliche Gerichtsbarkeit eine von den Leiterinnen und Leitern der Amtsgerichte und des Landgerichts bestimmte Leitungsperson eines dieser Gerichte,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialrats der betroffenen Gerichtsbarkeit beziehungsweise des Personalrats der betroffenen Staatsanwaltschaft,
5.
die zuständige Frauenbeauftragte,
6.
die zuständige Schwerbehindertenvertretung im Falle der Bewerbung von Menschen mit Schwerbehinderung,
7.
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber im Falle der Einstellung von Richterinnen und Richtern für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit beratender Stimme.
(2) Nach einer Bewerbervorauswahl führt der Beteiligungsausschuss zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit den in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern. Anschließend trifft der Beteiligungsausschuss nach Beratung und Abstimmung eine Auswahlentscheidung. Die oder der Ausschussvorsitzende übermittelt der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung unter Mitteilung des Abstimmungsergebnisses den begründeten Auswahlvorschlag und eine Begründung darüber, warum angehörte Bewerberinnen oder Bewerber nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden.
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Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
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§ 43 Rechtsstellung der Mitglieder der Richtervertretungen
(1) Die Mitgliedschaft in einer Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten
§ 39 Absatz 8
,
§ 56 Absatz 1
und
§ 57 Absätze 1 und 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechend.
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§ 44 Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.
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§ 45 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in einer Richtervertretung ruht,
1.
wenn gegen sie oder ihn ein Antrag nach
Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
gestellt ist,
2.
wenn und solange ihr oder ihm ein Richterdienstgericht die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt hat.
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§ 46 Geschäftsführung
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. Die Kosten des Gesamtrichterrats fallen dem Haushalt der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zur Last.
(3) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen des Richterrates und des Präsidialrates mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 47 Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Richtervertretungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Sind bei der Wahl eines Mitglieds einer Richtervertretung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte. Anfechtungsberechtigt sind
1.
mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
2.
die oder der für den Gerichtszweig zuständige Senatorin oder Senator.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet die oder der Gewählte aus der Richtervertretung aus.
(3) Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat (
§ 31
) nach den Verfahrensvorschriften des
§ 70 Absatz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
und in der Besetzung des
§ 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
.
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§ 48 Spitzenorganisationen der Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Für die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Lande Bremen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen mit dienstrechtlichem Bezug gilt
§ 93 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes
entsprechend.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande Bremen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffende Fragen zusammen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen an den Gesprächen nach
§ 93 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes
teil. Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart.
(3)
§ 93 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes
findet entsprechende Anwendung.
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Teil 4 Richterdienstgerichte
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Abschnitt 1 Einrichtung, Zuständigkeit und Besetzung
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§ 49 Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird beim Landgericht Bremen, der Dienstgerichtshof bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
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§ 50 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richtern auf Lebenszeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes);
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c)
einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes.
5.
bei Rechtstreitigkeiten betreffend eine Verfügung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach
§ 3
Absatz 4 sowie über Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Pflegezeit nach
§§ 4
bis
9
.
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§ 51 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
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§ 52 Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Auch Richterinnen und Richter auf Zeit können Mitglieder der Richterdienstgerichte sein. Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts oder die zu ihrer oder seiner ständigen Vertretung befugten Person kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
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§ 53 Ausschluss und Verbot der Amtsausübung
(1) Für den Ausschluss jedes Mitglieds des Richterdienstgerichts von der Amtsausübung gelten
§ 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes
entsprechend.
(2) Jedes Mitglied eines Richterdienstgerichts, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig gerichtlich untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
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§ 54 Erlöschen und Ruhen des Amtes
(1) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung in dieses Amt wegfällt,
2.
das Mitglied aus dem richterlichen Hauptamt ausscheidet, das es bei seiner Bestellung bekleidet hat,
3.
gegen das Mitglied eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist oder
4.
das Mitglied nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
(2) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts ruht, solange das Mitglied an eine Behörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das gleiche gilt, solange das Mitglied Aufgaben der Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter wahrnimmt.
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§ 55 Besetzung der Richterdienstgerichte
(1) Das Dienstgericht für Richterinnen und Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
1.
einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
2.
einem nichtständigen Mitglied.
(2) Der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter entscheidet in der Besetzung mit
1.
einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
2.
zwei nichtständigen Mitgliedern.
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§ 56 Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.
(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter bestimmt werden, die oder den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine zur regelmäßigen Vertretung befugte Person zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch die zur regelmäßigen Vertretung befugte Person eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zur zeitweiligen Vertretung befugte Person.
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§ 57 Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
(2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richterinnen oder Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch die Richterinnen oder Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
(3) Die Präsidien der in Absatz 2 genannten Gerichte sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte oder den aufsichtführenden Richterinnen und Richtern unmittelbar nachgeordneter Gerichte Gelegenheit zur Benennung geeigneter Richterinnen oder Richter geben.
(4) Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(5) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.
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Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
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§ 58 Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes
In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter (
§ 50
Nummer 1) gelten die Vorschriften des
Bremischen Disziplinargesetzes
sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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§ 59 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.
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§ 60 Entscheidungen des Richterdienstgerichts
Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
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§ 61 Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
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§ 62 Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften in §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist.
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Abschnitt 3 Versetzungs- und Prüfungsverfahren
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§ 63 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Für die Verfahren nach
§ 50
Nummer 2 bis 5 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des
Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
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§ 64 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren wird in den Fällen des
§ 50
Nummer 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des
§ 50
Nummer 4 und 5 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des
§ 50
Nummer 4 und 5 statt.
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§ 65 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Einbehaltung von Dienstbezügen
(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder stimmt sie oder er einer solchen Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, die Richterin oder den Richter nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd dienstunfähig zu halten. Die oberste Dienstbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Hält die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt sie oder er keinen Antrag nach Absatz 1 oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person bekanntzugeben, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(3) Stimmt die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Vertretung befugte Person der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person bekanntzugeben.
(4) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass die Richterin oder der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht vorläufig die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (
§ 60
) sind entsprechend anzuwenden. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 folgt, für zulässig erklärt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 wird der Teil der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, spätestens mit dem Ende des Monats einbehalten, in dem der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person die Entscheidung des Dienstgerichts, mit der die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt worden ist, zugestellt worden ist. Wird die Richterin oder der Richter in den Ruhestand versetzt, werden die einbehaltenen Dienstbezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 5 Satz 4 eingestellt, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
(5) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag rechtskräftig statt, so ist die Richterin oder der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Ist vorher eine Entscheidung des Dienstgerichts nach Absatz 4 ergangen, so ist der in jener Entscheidung festgelegte Zeitpunkt für die Einbehaltung der Dienstbezüge maßgeblich. Weist das Gericht den Antrag rechtskräftig zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person bekanntzugeben.
(6) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die Vorschriften für das Richteramt.
(7) Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Die Anträge müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen.
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§ 66 Urteilsformel
(1) In dem Falle des
§ 50
Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(2) In dem Falle des
§ 50
Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des
§ 50
Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des
§ 50
Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In dem Falle des
§ 50
Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(6) In den Fällen des
§ 50
Nummer 5 verpflichtet das Gericht die zuständige Behörde, dem Antrag ganz oder teilweise stattzugeben oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag erneut zu entscheiden, oder es lehnt den Antrag ab.
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§ 67 Aussetzung des Verfahrens
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
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§ 68 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung
In Verfahren nach
§ 50
Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und die oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
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§ 69 Zulässigkeit der Revision
Gegen die Urteile des Dienstgerichtshofes in Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.
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Teil 5 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
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§ 70 Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes
Für das Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt das
Bremische Disziplinargesetz
, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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§ 71 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte. Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) An die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte und ihrer zur Vertretung befugten Personen treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie werden von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt sowie ihre zur ständigen Vertretung befugten Personen können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(4) Das für das Dienstgericht zuständige Präsidium regelt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.
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§ 72 Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sowie Prüfung der Verfassungstreue von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Die
§§ 3
bis
9
,
11
gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
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Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
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§ 73 Richterinnen und Richter auf Zeit
Für die Richterinnen und Richter auf Zeit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der
§§ 3
Absatz 3,
15
bis
24
.
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§ 74 Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Finanzgerichts
Solange bei dem Finanzgericht kein Präsidium besteht, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Finanzgerichts zuweist, von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit ihrer oder seiner zur ständigen Vertretung befugten Person wahrgenommen.
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§ 75 Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts
Solange das Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Vorsitzenden besetzt ist, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts zuweist, von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit ihrer oder seiner zur ständigen Vertretung befugten Person wahrgenommen.
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§ 76 Wiederaufnahme früherer Verfahren
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.
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§ 77 Ausführungsverordnungen
Der Senat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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