Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten z...
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde

Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde Vom 5. Mai 1987
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) bestimmt der Senat:

§ 1

Die Aufgaben der hilfeleistenden Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt die Senatskommissarin für den Datenschutz wahr.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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