Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde
                            Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a  des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei  der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde  Vom 5. Mai 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) | 
                            Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) bestimmt der Senat:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Aufgaben der hilfeleistenden Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt die Senatskommissarin für den Datenschutz wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.