Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2023 - Teilnahme an der eAU für in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Beamt:innen
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2023 - Teilnahme an der eAU für in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Beamt:innen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2023 - Teilnahme an der eAU für in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Beamt:innen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 12/2023 vom 20. November 2023

Teilnahme an der eAU für in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Beamt:innen

Verteiler:

Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Beamt:innen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind

Vorbemerkung

Aus der Praxis haben sich Fragen zur Nachweispflicht der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung in den Fällen ergeben, in denen Beamt:innen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und aufgrund der Einführung des elektronischen Abrufs von ärztlichen Attesten im Bereich der GKV keine Ausfertigung für die Arbeitgeber:innen bzw. Dienstvorgesetzten mehr erhalten. Daher soll den Personalstellen auch für diesen Personenkreis der elektronische Abruf ärztlicher Atteste ermöglicht werden.
Dieses Rundschreiben soll den Personalstellen wie auch den betroffenen Beamt:innen die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Umstellung des Verfahrens im Bereich der GKV

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV) wurde ab 01. Januar 2023 ein digitales Verfahren zum Abruf von elektronischen ärztlichen Attesten (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - eAU) durch die Arbeitgeber:innen bei den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend eingeführt. Das Verfahren zum Abruf von eAU sieht vor, dass
-
die Arztpraxis die AU-Bescheinigung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt
-
gesetzlich Krankenversicherte nur noch einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen erhalten (unter Angabe des ICD-Schlüssels),
-
gesetzlich Krankenversicherte sich zwar weiterhin bei ihren Arbeitgeber:innen krankmelden müssen, die AU-Bescheinigung aber durch deren Arbeitgeber:innen elektronisch unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei den Krankenkassen abgerufen wird.
Eine Ausfertigung für die Arbeitgeber:innen entfällt damit regelmäßig.
Die rechtliche Grundlage für den Verzicht auf die Vorlage einer AU-Bescheinigung wurde für

Beschäftigte

in § 5 Abs. 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt.
Obwohl Beamt:innen, die in der GKV versichert sind, nicht unter die Regelung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, sind die Arztpraxen i.d.R. dazu übergegangen, auch in diesen Fällen von einer Ausfertigung für die Arbeitgeber:inenn bzw. Dienstvorgesetzten abzusehen.

Nachweispflicht der Dienstunfähigkeit

Beamt:innen haben nach dem Bremischen Beamtengesetz (BremBG) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen

und auf Verlangen nachzuweisen

(

§ 67 Abs. 2 BremBG

).
Die Nachweispflicht, der grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzukommen ist (vgl. Rundschreiben Nr. 20/2010 – abrufbar im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal - MiP), begründet eine Mitwirkungspflicht der Beamt:innen, die bislang durch Vorlage eines ärztlichen Attests erfüllt wurde. Zu diesem Zweck erhielten die Beamt:innen jeweils eine Ausfertigung des ärztlichen Attests für ihre Krankenversicherung, für sie selbst und für die jeweiligen Dienstvorgesetzten.

Abweichend von den Ausführungen in Nummer 9 des

Rundschreibens Nr. 14/2022 vom 01.12.2022
„Arbeitsrechtliche Hinweise zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung“
kann auch bei Beamt:innen, die in der GKV versichert sind, von der Vorlage des ärztlichen Attestes abgesehen werden, wenn die Beamt:innen ihren Personalstellen den elektronischen Abruf des ärztlichen Attests bei der GKV unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer ermöglichen. Die Nachweispflicht nach

§ 67 Abs. 2 BremBG

kann in diesen Fällen als erfüllt angesehen werden.
Die Pflicht der unverzüglichen Anzeige der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer bleibt vom elektronischen Abruf des ärztlichen Attests unberührt.
Ist der elektronische Abruf nicht möglich, so sind die betroffenen Beamt:innen weiterhin verpflichtet, eine Ausfertigung des ärztlichen Attests bei den Personalstellen vorzulegen und diese bei den behandelnden Ärzt:innen anzufordern. Keinesfalls darf von den Personalstellen die Vorlage der für die Beamt:innen selbst vorgesehenen Ausfertigung des ärztlichen Attests verlangt werden, da auf ihnen der ICD-Code
1
angegeben wird, aus dem die jeweilige medizinische Diagnose nachvollzogen werden kann.

Notwendige Datenübermittlung an Performa Nord zur Teilnahme an der eAU

Für die Beamt:innen, die freiwillig in der GKV versichert sind (z.B. über das Zuschussmodell der „Pauschalen Beihilfe“), stehen in den Personalsystemen der FHB, anders als bei den (Tarif-) Beschäftigten, keine Daten zur Verfügung. Zur Unterstützung der Personalstellen sollen die erforderlichen Daten (Sozialversicherungsnummer sowie die Krankenkasse) zukünftig im Personalabrechnungssystem Kidicap und in dem Personalmanagementsystem (PuMa) zentral zur Verfügung stehen.
Die o.g. Daten sind von den personalverantwortlichen Stellen zu erheben und einmalig gebündelt je Dienststelle und elektronisch verschlüsselt an Performa-Nord zu übermitteln. Zur Erhebung der Daten können die Personalstellen das anliegende Formular verwenden. Das Formular ist zur Personalakte (Urlaubs- und Krankheitsakte) zu nehmen.
Die elektronische Datenübermittlung an Performa Nord ist vorab mit der Leitstelle Personalsysteme (Referat A3 – Performa Nord) abzustimmen.

Verfahren des elektronischen Abrufs

Zu dem Verfahren des elektronischen Abrufs ärztlicher Atteste wird in entsprechender Anwendung auf das
Rundschreiben Nr. 14/2022
verwiesen. Das darin genannte Verfahren „sv.net“ wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 eingestellt, kann von den Dienststellen aber noch bis 29. Februar 2024 genutzt werden. Über das Verfahren, das ab März 2024 zum elektronischen Abruf von ärztlichen Attesten zum Nachweis der Dienstunfähigkeit genutzt werden kann, werden die Personalstellen gesondert informiert.

Kontakt

Der Senator für Finanzen Referat 30 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail: diensrecht@finanzen.bremen.de
Performa Nord Referat A3 Leitstelle Personalsysteme E-Mail: kidicap@performanord.bremen.de

Anlage

Datenerhebung zur Ermöglichung des elektronischen Abrufverfahrens ärztlicher Atteste bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für dort krankenversicherte Beamtinnen und Beamte durch die zuständigen Personalstellen zum Nach der Dienstunfähigkeit gem. § 67 Bremisches Beamtengesetz
Fußnoten
1)
ICD =
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems
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