Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk
Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk
Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk
Vom 21. November 2023
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1.
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeitenden ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, deren berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Handwerksbetriebe verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte und der Ausbildungsordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt die Senatorin für Kinder und Bildung nach Maßgabe dieser Richtlinie, den
§§ 23
und
44 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung.
Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlichen hochwertigen Ausbildungsqualität, die Entlastung der Ausbildungsbetriebe von den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung und die Schaffung eines Anreizes, Ausbildungsplätze anzubieten.
Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangskosten geleistet. Mit den Zuwendungen sind die Lehrgangskosten, die den Betrieben durch die Teilnahme der Auszubildenden an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung in Rechnung gestellt werden, herabzusetzen. Die Förderung erfolgt unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der von der Zuwendung profitierenden Betriebe.
1.2.
Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1.
Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 106 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) genehmigt worden sind. Den Lehrgängen in der Grund- und Fachstufe sind die Unterweisungspläne einschließlich der Durchschnittskostenpläne, die vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover (HPI) im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet und für die Fachstufe dem Bundesministerium für Wirtschaft vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) anerkannt werden, zu Grunde zu legen.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BlBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.
2.2.
Die Lehrgänge sollen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der Handwerkskammer Bremen möglich.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen gelegen sein.
3.2.
Die Auszubildenden müssen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Bremen (Lehrlingsrolle des Handwerks) eingetragen sein und der ausbildende Betrieb muss in der Handwerksrolle eingetragen sein.
3.3.
Ist der Ausbildungsbetrieb eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder sind Träger Gewerkschaften, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, werden Zuwendungen nicht gewährt. Gleiches gilt für Auszubildende, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen gefördert werden. Auszubildende aus Nebenbetrieben werden nicht bezuschusst, es sei denn, es handelt sich um Auszubildende aus handwerklichen Nebenbetrieben. Ebenso nicht bezuschusst werden die Lehrgänge der Grundstufe in den handwerklichen Ausbildungsberufen, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe).
3.4.
Die Verbundausbildung steht der Ausbildung im Betrieb gleich.
3.5.
Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn die oder der Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Nur in Ausnahmefällen, kann bei Ausfallzeiten, die in der Person des Auszubildenden begründet liegen (z. B. Krankheit), und bis zu 20 % betragen, gefördert werden. Als Nachweis ist eine taggenaue Anwesenheitsliste zu führen und von der Lehrgangsleitung zu unterschreiben.
3.6.
Die Anzahl der Teilnehmenden an einem Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen des Heinz-Piest-Instituts. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmendenzahl um bis zu drei Teilnehmende ist unschädlich. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine darüber hinausgehende Überschreitung als förderunschädlich eingestuft werden. Bei einer Unterschreitung der mindestens vorgesehenen Teilnehmendenzahl um mehr als drei Teilnehmende ist dies zu begründen.
3.7.
Die überbetriebliche Ausbildung ist zeitlich auf den Berufsschulunterricht abzustimmen, so dass sichergestellt ist, dass die Auszubildenden ihrer Pflicht zum Besuch der Berufsschule in vollem Umfang nachkommen können.
4.
Zuwendungsempfangende
4.1.
Erstzuwendungsempfängerin ist die Handwerkskammer Bremen. Diese kann die Zuwendungsmittel nach Ziffer 5.4 an die Veranstaltenden von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung gemäß Ziffer 12
Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Absatz 1 LHO
weiterleiten. Letztzuwendungsempfangende sind die Veranstaltenden der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung. Veranstaltende können sowohl Handwerkskammern als auch Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstaltende) sein.
4.2.
Die Handwerkskammer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltenden angemessene Teilnahmebedingungen bieten und die Ausstattung der technischen Entwicklung angepasst wird. Als ein Nachweis der Qualität sind Lehrgangsbewertungen aus Sicht der Teilnehmenden durchzuführen.
4.3.
Die Handwerkskammer oder die Veranstaltenden haben die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, über die Förderung durch das Land zu unterrichten. Aus der Abrechnung gegenüber den Ausbildungsbetrieben muss die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes- und Landesförderung ersichtlich sein.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2.
Projekte sind jeweils alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grund- (erstes Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr).
5.3.
Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages zulässig, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.
5.4.
Die Zuwendung beträgt
a)
in der Grundstufe pro Teilnehmendenwoche 35,00 Euro – mit Ausnahme der Bauberufe, die keine Förderung erhalten –,
b)
in der Fachstufe 100 % der Bundesförderung.
5.5.
Zuwendungen des Landes können bis zu der in Ziffer 5.4 vorgesehenen Höhe beantragt werden, soweit alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und die Beiträge der Ausbildungsbetriebe als Deckungsmittel für die anerkannten Lehrgangskosten nicht ausreichen.
5.6.
Die oder der Antragstellende hat sicherzustellen, dass vor Inanspruchnahme einer Zuwendung aus Landesmitteln eigene Ansprüche gegen Dritte in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des Ausbildungsbetriebs oder der Auszubildenden gegenüber Dritten an ihn abgetreten werden.
5.7.
Die Förderung mit öffentlichen Mitteln pro Lehrgang darf insgesamt nicht mehr als 100 % der vom HPI kalkulierten Durchschnittskosten betragen. Hierbei sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) zu berücksichtigen.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung.
6.2.
Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden.
6.3.
Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen nach
§ 44 LHO
in Verbindung mit
§ 23 LHO
und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
in der jeweils gültigen Fassung, die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.4.
Die Handwerkskammer legt bis zum 1. November des Jahres einen Antrag für das folgende Jahr bei der Senatorin für Kinder und Bildung vor. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
6.5.
Soweit die Handwerkskammer einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellt und diesen damit begründet, dass es aufgrund des engen Zeitfensters zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Lehrgänge ab Anfang des Folgejahres aufgrund der notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Lehrgänge (Planung der Lehrgänge, Beauftragung der Dozenten, Einladung der Teilnehmenden) nicht möglich sei, mit den Vorbereitungsarbeiten bis nach der Bescheiderteilung zu warten, gilt dieser als genehmigt, soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein abweichender Bescheid ergeht. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.
6.6.
Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer Bremen aufgrund ihres Antrags gemäß Ziffer 6.2 als Erstzuwendungsempfängerin von der Senatorin für Kinder und Bildung bewilligt.
6.7.
Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, leitet sie die Zuwendungen durch Weiterleitungsvertrag an die Veranstaltenden als Letztzuwendungsempfangende zweckbestimmt nach den Regelungen der
VV Ziffer 12 zu § 44 LHO
weiter. Hierbei sind den Letztempfangenden dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen wie im Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung aufzuerlegen.
7.
Mittelauszahlung
Die Mittel werden auf Basis des Zuwendungsbescheids jeweils zum Ende des Quartals in Teilbeträgen für die bis zum Ende des Quartals durchzuführenden Lehrgänge in Form von Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Abschlagszahlung für das zweite bis vierte Quartal wird jeweils um die Summe des überzahlten Betrages aus dem vorherigen Quartal des Kalenderjahres gekürzt.
8.
Nachweis der Verwendung
8.1.
Die Veranstaltenden haben für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie einen tagesaktuellen Anwesenheitsnachweis zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie der Anwesenheitsnachweis sind der Handwerkskammer Bremen vorzulegen.
8.2.
Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer Bremen aufzubewahren und der Senatorin für Kinder und Bildung auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.
8.3.
Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise der Veranstaltenden zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8.4.
Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Auftrag durchgeführten Lehrgänge zu erstellen. Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich des Nachweises über die Weiterleitung der Mittel. Der zahlenmäßige Nachweis ist der Senatorin für Kinder und Bildung für bereits durchgeführte Lehrgänge jeweils quartalsmäßig bis zum Ende des Folgemonats, spätestens bis zum 31. Januar und der Sachbericht bis zum 15. April des Folgejahres vorzulegen. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im Einzelnen darzustellen. Dazu gehören auch statistische Angaben über die Entwicklung der Ausbildungszahlen sowie Wiederholungs- und Durchfallquoten. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die im Abrechnungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge einschließlich Teilnehmendenzahlen und -wochen sowie alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen getrennt voneinander auszuweisen. Als Einnahmen sind im Verwendungsnachweis getrennt darzustellen und nachzuweisen:
a)
Zuwendungen des Landes Bremen,
b)
Zuwendungen des Bundes,
c)
sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
8.5.
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß
§ 91 LHO
zur Prüfung berechtigt. Die Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr beauftragte Stelle hat jederzeit das Recht, sich im Rahmen von Prüfungen vor Ort über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu vergewissern. Das Prüfungsrecht umfasst die Räume der Handwerkskammer Bremen und der von ihr mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragten Veranstaltenden.
8.6.
Die Handwerkskammer Bremen und die von ihr mit der Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung beauftragten Veranstaltenden sind verpflichtet, bei der Erfassung von Daten, die für die Erfolgskontrolle erforderlich sind, und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
9.
Subventionserhebliche Tatsachen
Für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk muss die oder der Antragstellende für den Antrag auf Zuwendung und für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Vorgaben zu den subventionserheblichen Tatsachen beachten und die Kenntnisnahme dieser Vorgaben erklären. Das von der Senatorin für Kinder und Bildung zur Verfügung gestellte Antragsformular enthält als Anlage eine Mitteilung über die subventionserheblichen Tatsachen.
10.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk vom 24. Mai 2017
außer Kraft. Für bereits bewilligte Zuwendungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025.
Die Formulare können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.bildung.bremen.de/f-rderung-der-berbetrieblichen-ausbildung-im-handwerk-192095
.
Bremen, den 21. November 2023
Die Senatorin für Kinder und Bildung
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